| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | 3. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 05.12.2011 |
| Fallnummer: | 3B 11 46 |
| LGVE: | 2011 I Nr. 5 |
| Leitsatz: | Art. 175 ff. ZGB. Ist die unterhaltsberechtigte Partei mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen in der Lage, den vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu wahren, hat sie unabhängig von der Höhe des vom Pflichtigen tatsächlich erzielten bzw. zumutbaren Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf höhere Unterhaltsbeiträge und somit auch keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an einem allfälligen Bonus, einer allfälligen Dividende oder Gratifikation. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |