Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:04.05.2011
Fallnummer:3B 11 7
LGVE:2011 I Nr. 30
Leitsatz:Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 122 ZPO. Die von der Gegenpartei zu bezahlende Anwaltskostenentschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (mehrheitlich) obsiegenden Partei direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann.



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Aus den Erwägungen:

Diesem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der mehrheitlich erfolglosen Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und sie zu einer reduzierten Anwaltskostenentschädigung an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu verpflichten. Diese Entschädigung ist auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung - wie es in der ehemaligen LU ZPO explizit geregelt war (§ 136 Abs. 1 LU ZPO) - dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers direkt zuzusprechen, so dass sie dieser im eigenen Namen geltend machen kann (Jent-Sørensen, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 122 ZPO N 5; a.M. Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 122 ZPO N 4).



3. Abteilung, 4. Mai 2011 (3B 11 7/3U 11 9)