{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-307_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10411", "Checksum": "14d5485158604d7ca85c5aa0e426f199"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 307", "2015 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 19.01.2015 5V 13 307 (2015 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In anfechtungs- und streitgegenst\u00e4ndlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine r\u00fcckwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verf\u00fcgungen gleichen Datums er\u00f6ffnet wird (E. 1.1). \r\n\r\nVariieren Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs \u00fcber den verf\u00fcgungsweise geregelten Zeitraum hinweg, ist dies unter anfechtungs- und streitgegenst\u00e4ndlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschr\u00e4nkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (E. 1.2). \r\n\r\nDie Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sind auch bei r\u00fcckwirkend erstmals festgesetzter Invalidenrente anwendbar, wenn in diesem Zeitpunkt bereits Tatsachen\u00e4nderungen, die zu einer Erh\u00f6hung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs f\u00fchren, eingetreten sind (E. 3.2). \r\n\r\nIst r\u00fcckwirkend \u00fcber eine nach der vor\u00fcbergehenden Rentenaufhebung eintretende anspruchsbegr\u00fcndende \u00c4nderung zu befinden, findet Art. 17 ATSG und dessen Ausf\u00fchrungsbestimmungen hingegen keine Anwendung. Insbesondere ist Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht massgebend, setzt dieser doch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden \u00c4nderung bereits Anspruch auf eine Rente bestanden hat. Der Rentenanspruch entsteht diesfalls gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 1 IVG, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, fr\u00fchestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Dabei werden gest\u00fctzt auf Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) fr\u00fcher zur\u00fcckgelegte Zeiten angerechnet, sofern kein neues versichertes Ereignis vorliegt (E. 6.2). | Art. 17 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 29bis IVV, Art. 88a IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4e2dba71ec16ae5371c534a2fe7a1053"}