{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-13-308_2014-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10286", "Checksum": "1b4aa47ba329df6f5e11e878194d41d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 13 308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.05.2014 5V 13 308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein formelles Organ haftet auch f\u00fcr die bei seiner Mandats\u00fcbernahme bereits verfallenen Beitr\u00e4ge. Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht zu tiefe Akontobeitr\u00e4ge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von R\u00fcckstellungen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung gen\u00fcgend Mittel f\u00fcr die Begleichung der entsprechend h\u00f6heren Schlussabrechnung innert n\u00fctzlicher Frist zur Verf\u00fcgung stehen, verh\u00e4lt er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG. Verl\u00e4sst sich ein Verwaltungsrat beim Aktienkauf auf die m\u00fcndliche Zusicherung der Verk\u00e4uferschaft, wonach keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge ausstehend seien, ohne nachzupr\u00fcfen, ob die L\u00f6hne korrekt bescheinigt und die Beitr\u00e4ge vollst\u00e4ndig beglichen sind, so verh\u00e4lt er sich ebenfalls schuldhaft und zwar auch dann, wenn die Aussage vor einem Notar gemacht wurde (E. 5.3.2.). In casu trifft die Ausgleichskasse kein Mitverschulden, weshalb eine Herabsetzung der Ersatzpflicht ausscheidet (E. 5.3.3.). | Art. 52 AHVG. | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:41", "Checksum": "23ad8492a0ef4b09ced1d80e815a269a"}