Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:05.05.2015
Fallnummer:5V 14 525
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 53 Abs. 2 ATSG; lit. a Abs. 1 SchlB IVG.
Leitsatz:Auch bei einem anderslautenden Verfügungsdispositiv liegt dennoch eine materielle Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vor, sofern die Verwaltung über das Wiederholen der Gründe hinausgeht, welche für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesen waren.

Die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich indem im Rahmen einer Revision nach den SchlB IVG kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, stellt eine zweifellose Unrichtigkeit dar.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A meldete sich am 28. Juli 2003 wegen seelischer Erschöpfung und Depression für Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. März 2005 erhielt sie bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab. Mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 hielt die IV-Stelle an der bisherigen halben Rente fest.

 

Im Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 18. März 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend SchlB zur 6. IV-Revision) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. November 2012 auf. Dies geschah unter Hinweis, dass solange Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet werde, längstens aber zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurden der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen (gemäss lit. a Abs. 2 SchlB zur 6. IV-Revision Beratung und Begleitung mit dem Ziel einer beruflichen Wiedereingliederung) zuerkannt. Zudem wurde sie über die Weiterausrichtung der halben Rente (gemäss lit. a Abs. 3 SchlB zur 6. IV-Revision) ab 1. Januar 2013 längstens bis 31. Dezember 2014 in Kenntnis gesetzt. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem Beratung und Begleitung zu.

 

Mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle A eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 bei der Interessengemeinschaft Arbeit (IG Arbeit), Luzern. Diese Integrationsmassnahme wurde alsdann bis 3. August 2013 und schliesslich bis zum 3. Februar 2014 als Aufbau- bzw. Arbeitstraining verlängert.

 

Mit Vorbescheid vom 14. März 2014 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente ab 31. März 2014 in Aussicht. In ihren Einwänden gegen diesen Vorbescheid verlangte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der ursprünglichen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012.

 

Am 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 und stellte die Invalidenrente per 31. März 2014 ein. Weiter hielt sie fest, dass sie auf die ursprüngliche Rente nicht mehr zurückkomme, da diese rechtskräftig sei.

 

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2014 liess die Versicherte beantragen, die Verfügung vom 22. August 2014 sei aufzuheben. Zudem sei die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung, eventualiter in prozessuale Revision zu ziehen und ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Dieses Verfahren ist unter der Fallnummer 5V 14 525 beim Kantonsgericht registriert.

 

(…)

 

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 trat die IV-Stelle auf das Gesuch betreffend Neuanmeldung, wie am 21. August 2014 vorbeschieden, nicht ein und verneinte, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht worden sei.

 

Dagegen hat A am 12. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und die Aufhebung der Verfügung verlangt. Die IV-Stelle sei anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der Fallnummer 5V 14 606 beim Kantonsgericht registriert.

 

 

Aus den Erwägungen:
3.        

3.1.     

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

 

Der Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung und den beschwerdeweise gestellten Begehren. Er umfasst das Rechtsverhältnis, das den – aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen – Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

3.2.     

In der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 verfügte die IV-Stelle einerseits, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen per 3. Februar 2014 abgebrochen und die Invalidenrente per 31. März 2014 eingestellt werden. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Weiter forderte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin bezahlte Fahrkarten zurück. Anderseits nahm sie darin auch zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr erneut eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, Stellung und führte dazu aus, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen. Sie verwies dabei auf das BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 (publiziert in BGE 140 V 197).

 

Da sich somit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auch mit der verlangten Aufhebung der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 15. November 2012 befasst hat und die Beschwerdeführerin in der dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 beantragte, sondern auch die Wiedererwägung, eventualiter die prozessuale Revision der Verfügung vom 15. November 2012 verlangte, umfasst der Streitgegenstand vorliegend den Abbruch der Wiedereingliederung, aber auch die Frage der Wiedererwägung bzw. eventualiter der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2012. Auf Letzteres ist im Folgenden zuerst einzugehen.

 

4.        

4.1.     

Den Beschwerdeantrag auf Wiedererwägung begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Verfügung vom 15. November 2012 offensichtlich unrichtig sei, da die IV-Stelle es unterlassen habe, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Sie sei trotz anderslautender Arztzeugnisse fälschlicherweise von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen, ohne ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.

 

Zur Begründung der eventualiter geltend gemachten prozessualen Revision führt sie aus, nachdem die Wiedereingliederung fehlgeschlagen sei, und zwar nicht wegen subjektiver Überforderung, sei erstellt, dass eine solche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dies stelle eine neue Tatsache dar, die nicht früher habe beigebracht werden können. Diese neue Tatsache belege die Nicht-Verwertbarkeit der behaupteten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die gesetzlichen Leistungen nach wie vor geschuldet seien bzw. die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 15. November 2012 zu Unrecht erfolgt sei.

 

4.2.     

Zum Antrag betreffend Wiedererwägung der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 15. November 2012 ist Folgendes zu bemerken:

 

4.2.1.   

Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG (am 1.1.2003) von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Kieser, ATSG-Komm., 2. Aufl. 2009, Art. 53 ATSG N 35).

 

Es besteht somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1).

 

Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62; BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014).

 

Gemäss Rechtsprechung kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinn (anfechtbar oder nicht anfechtbar) die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (BGE 117 V 8 E. 2b/aa). Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinn der anfechtbaren Variante anzunehmen.

 

Massgebend ist für einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung allein, dass die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und hernach einen Sachentscheid fällt (vgl. BGE 116 V 63), der gegebenenfalls auch bloss in der Bestätigung der früheren Verfügung bzw. in der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bestehen kann.

 

4.2.2.   

Wie oben erwähnt, hat die IV-Stelle in ihrer angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 festgehalten, die ursprüngliche Rente sei gemäss Schlussbestimmung 6a aufgehoben worden. Die Verfügung sei rechtskräftig. Auf die rechtskräftige Rentenaufhebung werde nicht mehr zurückgekommen ("vgl. neuestes BGer-Urteil 8C_74/2014").

 

Nach dem Gesagten ist durch Auslegung dieser Verfügung zu ermitteln, ob die IV-Stelle tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist oder aber, ob sie dieses allenfalls doch materiell an die Hand genommen hat.

 

4.2.3.   

Die Beschwerdeführerin wehrte sich bereits in ihrem Einwandschreiben vom 22. Mai 2014 gegen den Vorbescheid vom 14. März 2014 und verlangte bereits damals die Wiedererwägung bzw. die prozessuale Revision der rechtskräftigen Rentenaufhebungsverfügung vom 15. November 2012. Die IV-Stelle hat darauf in der angefochtenen Verfügung insofern reagiert, als sie, wie erwähnt, auf die rechtskräftige Rentenaufhebung nicht mehr zurückgekommen ist. Sie hat dabei auf BGer-Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 verwiesen. In diesem in BGE 140 V 197 publizierten Entscheid wurde festgehalten, dass der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegenstehe. Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus:

 

"Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die absolut typische Konstellation Schmerzsyndrom/Fibromylagie/Neurasthenie/Depression bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen. Dies sind klare "Päusbonog-Diagnosen" mit nicht rechtsgenüglicher psychiatrischer Komorbidität. Es gibt absolut keine Zweifel, dass es sich um einen "6a-Fall" handelt. Ob die Schmerzen oder die Depression im Vordergrund stehen, spielt gemäss Bundesgericht keine Rolle, da bei diesen Beschwerdebildern beides untrennbar miteinander verbunden ist. Ausserdem wird die Versicherte nicht adäquat therapiert. Im Aktenverlauf wird wiederholt eine Gewichtsreduktion, körperliche Aktivität und eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung der gestörten Schmerzwahrnehmung empfohlen. Naturheilmittel bringen hier gar nichts. Gemäss ihren Angaben sieht sie ihren Psychotherapeuten lediglich einmal im Monat, Psychopharmaka werden keine regelmässig eingenommen. Diese Behandlung muss als nicht adäquat bewertet werden. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist kein anderer Entscheid möglich."

 

Mit dieser Begründung ist die IV-Stelle weit über diejenige in der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2012 hinausgegangen. Damals verwies sie lediglich auf das bei der Beschwerdeführerin seit 2002 vorliegende myofasciale Schmerzsyndrom, das gemäss der Beurteilung des Expertenteams eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle, die aus objektiver Sicht überwindbar sei. Für die Zukunft bestehe kein Anspruch mehr auf Rentenleistung. In der Verfügung vom 22. August 2014 hat die IV-Stelle im Vergleich zu dieser früheren Verfügung nun aber klar eine materielle Neubeurteilung vorgenommen, indem sie sich, mit Blick auf die Rechtsprechung zu lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nunmehr mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und dazu neue Aspekte aufführte. Sie kam alsdann zum Schluss, dass aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kein anderer Entscheid (hier: kein Rückkommen auf die rechtskräftige Rentenaufhebung) möglich sei. Sie hat damit weit mehr als bloss die Gründe wiederholt, die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend waren. Vielmehr hat sie sich über die summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und erneut einen ablehnenden Sachentscheid getroffen. Dies hat zur Folge, dass das Gericht im vorliegenden Verfahren prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als unerheblich qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a; BGer-Urteil 8C_89/2014 vom 24.7.2014 E. 2.3).

 

4.3.     

Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 100 V 25 E. 4b). Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts (BGE 115 V 314 E. 4a/cc).

 

4.3.1.   

Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte damals in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision. Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

 

Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Gemäss BGer-Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist.

 

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Die Anwendung der Vorschriften der 6. IV-Revision setzt daher eine fachgerechte, dem Abklärungsbedarf des jeweiligen Einzelfalles entsprechende medizinische Begutachtung der betroffenen Versicherten voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4; BGer-Urteil 8C_505/2013 vom 8.1.2014 E. 4.2). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung in erster Linie die (fach-)ärztlichen Feststellungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit massgeblich sind. Selbst dann, wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vorliegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchungen zuverlässig nachgewiesen werden kann (BGer-Urteil 9C_274/2014 vom 30.9.2014 E. 4).

 

4.3.2.   

Wie sich aus den Akten und insbesondere auch aus der Verfügung vom 15. November 2012 ergibt, wurde vorliegend die Rente im Rahmen der SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben, ohne dass die medizinischen Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell waren und ohne dass sich die IV-Stelle mit der obengenannten massgeblichen Fragestellung auseinandergesetzt hatte. Wie aus den IV-Protokolleinträgen vom 2. August bis 15. November 2012 (Zeitpunkt der Verfügung) zu entnehmen ist, haben sich nur die "Fachpersonen Leistungen Erwachsene" bzw. das (nicht näher spezifizierte) Expertenteam mit der Beschwerdeführerin befasst. Ob dabei die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. C vom 15. September 2012 beachtet worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Insbesondere hat die IV-Stelle es auch unterlassen, die verlangte fachgerechte, medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Es liegt somit nicht nur eine unvollständige Begründung der Verfügung vom 15. November 2012 vor, sondern diese wurde in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen, weil das verlangte medizinische Gutachten nicht eingeholt wurde. Es ist daher von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung auszugehen. Denn zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGer-Urteile 9C_692/2014 vom 22.1.2015 E. 2, 8C_736/2014 vom 29.11.2014 E. 2.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (BGer-Urteil 9C_562/2008 vom 3.11.2008 E. 6.2.1 mit Hinweis).

 

Dass die Berichtigung des erwähnten Fehlers von erheblicher Bedeutung ist und dass mithin auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. BGE 110 V 275 E. 3b in fine).

 

4.4.     

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 15. November 2012 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich erweist. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt und die IV-Stelle hat sie zu Unrecht verneint.

 

Demnach ist der Antrag auf Wiedererwägung in dem Sinn gutzuheissen, als die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und über die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen befindet und verfügt. Die eventualiter geltend gemachte prozessuale Revision erübrigt sich somit.

 

Auf die weitergehenden Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2012 und auf weitere Ausrichtung der Rente kann nicht eingetreten werden, da, wie in E. 4.2.1 Abs. 3 ausgeführt wurde, sich die Überprüfung im vorliegenden Fall auf die Frage zu beschränken hat, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Auf den weiteren Eventualantrag, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, kann aus demselben Grund ebenfalls nicht eingetreten werden.

 

5.        

Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2014 verlangt, ist weiter auch der verfügte Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 und die damit verbundene Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. März 2014 zu prüfen.

 

5.1.     

Wird eine Rente, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde, gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG; ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 SchlB zur 6. IV-Revision). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahme weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB zur 6. IV-Revision).

 

Nach dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinn ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 8a N 1).

 

5.2.     

Die IV-Stelle begründet den verfügten Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die damit verbundene Einstellung der Weiterausrichtung der Rente damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgebrochen werden müssen. Demzufolge müsse zwingend auch die Übergangsrente aufgehoben werden, da diese nur akzessorisch zu den beruflichen Massnahmen ausgerichtet werden dürfe. Gegen den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen seien keine Argumente vorgebracht worden. Daran hielt sie auch in ihrer Vernehmlassung fest.

 

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die berufliche Abklärung habe klar ergeben, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden könne. Wenn die IV-Stelle nun versuche, die fehlgeschlagene Eingliederung auf eine subjektive Überforderung zurückzuführen, so sei dies schlicht aktenwidrig. Seit Jahren leide sie an rheumatischen Beschwerden, unter anderem an einem myofascialen Schmerzsyndrom mit Hinweis auf Fibromylagie und an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei asthenischer Persönlichkeit. Deshalb habe sie auch eine halbe Invalidenrente erhalten. Obschon der behandelnde Psychiater Dr. C in seinem Schreiben vom 15. September 2012 die IV-Stelle damals explizit darauf hingewiesen habe, dass das Hauptproblem die chronisch depressive Erkrankung sei, habe die IV-Stelle ohne weitere medizinische Abklärungen die Rente mit Verfügung vom 15. November 2012 aufgehoben. Die daran anschliessenden Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht wegen subjektiver Überforderung, sondern aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Sie sei deswegen nicht in der Lage gewesen, die nötige Belastbarkeit für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu entwickeln. Dies werde auch im Abschlussbericht Arbeitstraining der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 eindeutig bestätigt.

 

5.3.     

Bezüglich Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen ergibt sich aus den Akten Folgendes:

 

Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2012 noch einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt hatte, hob sie, wie bereits vorne erwähnt, nach dem Vorbescheid am 30. August 2012 mit Verfügung vom 15. November 2012 (nach lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision) die halbe Invalidenrente auf. Dies tat sie, ohne die Beschwerdeführerin medizinisch abzuklären, obschon der behandelnde Psychiater Dr. C auf die Hauptproblematik einer chronisch depressiven Erkrankung mit einer nach wie vor bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hatte. Insbesondere führte sie auch kein polydisziplinäres Gutachten durch. Sie stützte sich dabei offenbar einzig auf das IV-Protokoll und die dort aufgeführten Eintragungen der "Fachperson Leistungen Erwachsene" vom 2. August 2012 und 4. Oktober 2012 (IV-Protokoll S.12-14). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. November 2012 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2013 die Weiterausrichtung der halben Rente gewährt mit dem Hinweis, diese Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens bis 31. Dezember 2014. Mit Mitteilung vom 16. November 2012 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zudem Beratung und Begleitung nach Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 IVG zu. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme vom 4. Februar bis 3. Mai 2013 bei der IG Arbeit. Diese Integrationsmassnahme wurde alsdann bis 3. August 2013 und schliesslich bis zum 3. Februar 2014 als Aufbau- bzw. Arbeitstraining verlängert, dies gestützt auf die Abschlussberichte der IG Arbeit vom 7. Mai 2013, 30. Juni 2013 und 6. November 2013. Gemäss diesen Berichten der IG Arbeit war das Ziel dieser Trainings unter anderem, ein stabiles 50 %-Pensum zu erreichen. Aus den drei Abschlussberichten der IG Arbeit ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin abgesehen von gesundheitlichen Absenzen bei diesen Trainings einsetzte und auch Fortschritte erzielte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Trainings vom 4. Februar 2013 bis 3. Februar 2014, also während eines Jahres, dreimal verlängert wurden.

 

Erst der letzte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 hält fest, dass sich der Verlauf verschlechtert und sich die Belastbarkeit deutlich vermindert habe, was dazu führte, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen angeschlossen wurden. In der zusammenfassenden Beurteilung der IG Arbeit wird alsdann bestätigt, der Beschwerdeführerin sei es trotz ihrer sozialen Unsicherheit gelungen, sich gut im Team zu integrieren. Sie fühle sich wohl mit den eher monotonen Tätigkeiten im Versand- und Verpackungsbereich. Sie arbeite sehr umsichtig und genau, jedoch eher langsam. Ihr Pensum bewege sich bei 50 %, wobei viele Absenzen bestanden hätten. Sie zeige sich als zuverlässig und pünktlich und sei bereit gewesen, sich auf die Ziele der Massnahme einzulassen. Jedoch könne sie die nötige Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht entwickeln, so dass eine Verlängerung der Massnahme nicht als sinnvoll erachtet werde. Der erhöhte Druck durch das geplante Jobcoaching habe bei ihr verstärkt eine körperliche wie auch psychische Instabilität bewirkt. Die Perspektive, durch den drohenden Wegfall ihrer Rente den Sozialdienst aufsuchen zu müssen, hätten bei ihr Zukunftsängste hervorgerufen. Nach dem Entscheid, die Massnahme nicht weiterzuführen, habe sie auch eine gewisse Erleichterung verspürt. Rückblickend auf den Verlauf der Massnahmen habe sie sich klar geäussert, dass diese bei ihr zu mehr Selbstsicherheit geführt hätten. Sie habe auch mehr Abgrenzungsfähigkeiten gegenüber anderen entwickelt. Die IG Arbeit sah aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation (häufige Absenzen durch körperliche und psychische Instabilität) und einer damit einhergehenden verminderten Belastbarkeit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt derzeit als nicht gegeben und empfahl den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Als wichtig für die persönliche Zukunft der Beschwerdeführerin erachtete sie die Fortführung der Psychotherapie und wenn möglich eine gewisse Form von Beschäftigung ausser Haus, welche sie in Kontakt zu anderen Menschen bringe.

 

Unter Hinweis auf diesen Abschlussbericht der IG Arbeit hielt die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 14. März 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme per 3. Februar 2014 verbunden mit der Aufhebung der Rente per 31. März 2014 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen nicht den nötigen Erfolg gebracht habe. Eine Eingliederung in die freie Wirtschaft sei unter diesen Umständen nicht realistisch.

 

In der Verfügung vom 22. August 2014 ergänzte sie ihre Argumentation damit, dass die beruflichen Massnahmen wegen subjektiver Überforderung der Beschwerdeführerin hätten abgeschlossen werden müssen. Worin diese subjektive Überforderung bestand, hat die IV-Stelle in der Verfügung jedoch nicht näher begründet. Zu beachten ist jedenfalls, dass der oben zitierte Abschlussbericht der IG Arbeit vom 27. Februar 2014 nicht für mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederung spricht. Sollte die IV-Stelle damit auf die beiden Bemerkungen der Berufsberatung ("D") vom 12. November 2013 und 3. März 2014 Bezug genommen haben (vgl. IV-Protokoll vom 7.10.2014), so handelt es sich dabei um reine Mutmassungen, die keine subjektive Überforderung zu belegen vermöchten. Falls die IV-Stelle mit dem Argument der subjektiven Überforderung den Vorwurf mangelnder Mitwirkung verbinden sollte, so kann vorliegend offen bleiben, ob die IV-Stelle vor Abbruch der Wiedereingliederung gegenüber der Beschwerdeführerin zuerst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte anordnen müssen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen kann nämlich nicht abschliessend darüber befunden werden, ob der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme aus subjektiven oder objektiven Gründen erfolgt ist. Dies lässt sich erst nach Vorliegen des im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ohnehin einzuholenden polydisziplinären Gutachtens entscheiden. Auch insoweit ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Falls dann bereits wiedererwägungsweise die Weiterausrichtung des ursprünglichen Rentenanspruchs resultieren sollte, würde die Frage nach Eingliederungsmassnahmen und Übergangsrente ohnehin gegenstandslos.

 

6.        

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Fall 5V 14 525 ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache an die die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie die Verfügung vom 15. November 2012 in Wiedererwägung zieht und alsdann allenfalls über die Wiedereingliederungsmassnahmen neu verfügt.

 

7.        

Zu prüfen bleibt noch die Verfügung vom 13. Oktober 2014, mit welcher die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren 5V 14 606. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung und die materielle Prüfung der Neuanmeldung. Da mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 5V 14 525 die Beurteilung der Neuanmeldung offensichtlich verfrüht erfolgte, da ersteres Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung dieser Verfügung vom 13. Oktober 2014. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 5V 14 606 ist daher gutzuheissen.