{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-15-445_2016-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10516", "Checksum": "0abe365a2c2c5b04be623522304506cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 15 445", "2016 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.05.2016 5V 15 445 (2016 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Wahl der Begutachtungsstelle bei polydisziplin\u00e4ren MEDAS-Begutachtungen hat zwar grunds\u00e4tzlich immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1). Es ist jedoch nicht statthaft, auf ein eingeholtes Gutachten nicht abzustellen, wenn wie vorliegend eine Begutachtungsstelle von der IV-Stelle zugelost wurde, die Verwaltung aber nach Einw\u00e4nden des Beschwerdef\u00fchrers und \u00e4rztlicher Stellungnahme bewusst ein n\u00e4her gelegenes Gutachterinstitut beauftragt und sich das Einverst\u00e4ndnis von der Abweichung vom Zufallsprinzip unterschriftlich vom Beschwerdef\u00fchrer best\u00e4tigen l\u00e4sst (E. 4).\r\nEine Evaluation der funktionellen Leistungsf\u00e4higkeit (EFL) ist in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fach\u00e4rzte ausser Stande sehen, eine zuverl\u00e4ssige Einsch\u00e4tzung des leistungsm\u00e4ssig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abkl\u00e4rung als zweckm\u00e4ssigste Massnahme ausdr\u00fccklich empfehlen (E. 6.1). | Art. 72bis IVV. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:21", "Checksum": "02ef8d644a5231fa88cd8e20bf083913"}