{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-179_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10529", "Checksum": "fe2ebec6006718eb140871990d861776"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 179", "2016 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.09.2016 5V 16 179 (2016 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die per Januar 2016 neu eingef\u00fchrte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abz\u00fcglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. \r\nDie Liste der aufgef\u00fchrten Aufrechnungstatbest\u00e4nde von \u00a7 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig l\u00e4sst sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten f\u00fcr den Liegenschaftsunterhalt aus \u00a7 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug f\u00fcr den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten f\u00fcr werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach \u00a7 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht \u00fcberh\u00f6hte oder unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Ber\u00fccksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien \u00fcberh\u00f6ht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abz\u00fcgen f\u00fcr den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einsch\u00e4tzung zu \u00fcbernehmen (E. 6.4). \r\nDie Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag f\u00fcr den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse vor (E. 7). | Art. 65 KVG; \u00a7 7 PVG. | Pr\u00e4mienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:19", "Checksum": "bdcc180b5f1310278a12d9014dd7488b"}