{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-18-268_2019-10-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10772", "Checksum": "f18c46a88bf4ce1d2b2b42a761a4cabb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 18 268", "2020 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 08.10.2019 5V 18 268 (2020 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vom Grundsatz der Haftungs\u00fcbernahme auch f\u00fcr vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beitr\u00e4ge gibt es Ausnahmen. So besteht mangels Kausalit\u00e4t keine Haftung f\u00fcr jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunf\u00e4higkeit des Arbeitgebers bereits vor \u00dcbernahme der Organstellung eingetreten war. Die faktische Zahlungsunf\u00e4higkeit ist dabei mit der Ausstellung eines Pf\u00e4ndungsverlustscheines gem\u00e4ss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grunds\u00e4tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, ausgewiesen. Denn dieser Verlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf\u00fcllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Mithin tritt der Schaden bereits mit der Ausstellung dieses Verlustscheins ein. | Art. 52 AHVG; Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 149 SchKG. | AHV-Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:48", "Checksum": "e400b45eb9f7fb8dfbfc95c473d670b9"}