Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:12.12.2022
Fallnummer:5V 21 454
LGVE:2023 III Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 28 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 ATSG, Art. 68 ATSG, Art. 69 ATSG; Art. 16 Abs. 2 UVG; Art. 73 Abs. 1 OR, Art. 102 Abs. 1 OR
Leitsatz:Im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten miteinzubeziehen. Unter Mehrkosten fallen auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten. Anrechenbar sind nur die notwendigen Aufwendungen. Diese müssen genügend substantiiert sein. Angemessenheit des Stundenansatzes (E. 8). Auf dem Anwaltshonorar kann ein Schadenszins berücksichtigt werden (E. 9).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Aus den Erwägungen:

2.
2.1.
Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen (Abs. 3).

2.2.
(…)

2.3.
Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung ist die Überentschädigung nicht durch Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte zu bestimmen. Vielmehr hat eine globale Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 132 V 27 E. 3.1, 126 V 193 E. 3, 117 V 394 E. 3; BGer-Urteil 8C_512/2012 vom 7.6.2013 E. 2 3 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es aber – gemäss seinerzeit präzisierter Rechtsprechung – grundsätzlich zulässig, gegebenenfalls schon vor dem Erlöschen des Taggeldanspruchs (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel ausgezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern, soweit zulässig allenfalls durch Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung. Mithin ist es möglich, schon vor Abschluss der Bezugsperiode eine (Zwischen-) Abrechnung betreffend eine allfällige Überentschädigung durchzuführen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist alsdann eine definitive globale Überentschädigungsberechnung vorzunehmen (BGE 132 V 27 E. 3.1; Kieser, ATSG-Komm., 4. Auflage 2020, Art. 69 ATSG N 13).

2.4.
(…)

3.-7.
(Es folgen Ausführungen zum mutmasslich entgangenen Verdienst.)

8.
Zu prüfen ist, ob bei der Überentschädigungsberechnung Mehrkosten berücksichtigt werden können.

8.1.
Unter die Mehrkosten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren. Es darf sich dabei einzig um Anwaltskosten handeln, die durch den Versicherungsfall entstanden sind. Konkret sind dies Aufwendungen, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren. Daher können beispielsweise keine anwaltlichen Bemühungen für Haftpflichtversicherungsleistungen berücksichtigt werden. Anrechenbar sind im Weiteren nur die notwendigen Aufwendungen. Auszuschliessen ist daher der Einbezug von Anwaltskosten, welche ausserhalb des üblicherweise zu erwartenden Vorgehens entstanden sind. Das gilt sowohl für den vorprozessualen Aufwand als auch für die Anwaltskosten in einem Gerichtsverfahren. Letztere können ohnehin nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind (BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweisen).

8.2.
8.2.1.
Die Beschwerdeführerin macht Anwaltskosten als Mehrkosten geltend. Dazu reichte sie folgende Belege ein: eine E-Mail des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2018, gemäss der sie zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 1'750.-- aufgefordert worden war, ein Schreiben vom 5. März 2021, gemäss dem sie wiederum zur Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses von Fr. 18'000.-- (zzgl. Mehrwertsteuer) gebeten worden war, sowie eine Honorarnote vom 28. April 2021 über Fr. 40'019.15 einschliesslich − pro memoria − Fr. 6'000.-- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Gerichtsverfahren.

8.2.2.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich diesbezüglich wie folgt: Vorliegend könnten einzig die effektiv angefallenen Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 28. April 2021 könne daher nicht ohne Weiteres beachtet werden. Vielmehr sei zu prüfen, welche Kosten der Versicherten effektiv entstanden seien. Die Beschwerdeführerin habe dazu zwei Belege zu den Akten gereicht. Einerseits habe sie ihrem Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 1'750.-- überwiesen, wobei es sich um eine Akontozahlung gehandelt habe. Eine solche Akontorechnung habe die Versicherte aber nie eingereicht und liege bis heute nicht vor. Es lasse sich auch anhand der Honorarrechnung vom 28. April 2021 nicht überprüfen, welche Kosten damit beglichen worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um anderweitige anwaltliche Bemühungen handle. Zudem habe die Versicherte einen Überweisungsbeleg im Umfang von Fr. 18'000.-- (Zahlung vom 15.3.2021) zu den Akten gelegt. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter könnten allerdings nicht darlegen, welche Kosten mit der geltend gemachten Zahlung genau beglichen worden seien. Diese könnten auch anhand der Honorarrechnung vom 28. April 2021 nicht verifiziert werden. Es müsse daher auch bei dieser Überweisung davon ausgegangen werden, dass es sich um anderweitige Kosten gehandelt habe.

8.3.
8.3.1.
Vorab ist festzuhalten, dass Anwaltskosten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Mehrkosten bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden können. Diese müssen notwendig sein; sie decken ausschliesslich auf den Versicherungsfall gerichtete Bemühungen (vgl. E. 8.1). Daraus kann aber – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht abgeleitet werden, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, welche die versicherte Person im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung bereits bezahlt und entsprechend mit Rechnungen bzw. Quittungen belegen kann. Ob die Rechnungen bereits beglichen sind oder nicht, spielt keine Rolle: Entscheidend ist allein, ob der Geschädigte sie bezahlen muss; unbezahlte Rechnungen, die noch zu begleichen sind, bilden im Vermögen des Geschädigten ein Passivum (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 1513 ff. mit Hinweisen).

8.3.2.
Der Rechtsvertreter legt die Honorarnote vom 28. April 2021 ins Recht. Darin listet er seine getätigten Aufwendungen nach Datum, Art und Zeit auf, was gemäss Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin grundsätzlich genügend substantiiert ist (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 14 14 vom 15.7.2014 E. 6.5; siehe in ähnlichem Sinn auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00187 vom 14.5.2018 E. 4.2.2). Inwiefern die entsprechenden Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostennote in dieser Hinsicht – zumindest im hier angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. noch die Verfügung vom 12.4.2021) – noch nicht geprüft, was sie nachzuholen hat (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_730/2012 vom 28.3.2013 E. 7). Sie ist dabei auf den im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz aufmerksam zu machen, nach dem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht absolut. Insbesondere ist auf die Mitwirkungspflicht der Parteien hinzuweisen, wonach Versicherte beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Die versicherte Person muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Dazu zählt auch das Einreichen von Unterlagen (Kieser, a.a.O., Art. 28 ATSG N 30). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der Angemessenheit und Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten noch nicht auseinandergesetzt und dazu auch im vorliegenden Verfahren − im Rahmen einer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde − nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt es sich, die Sache zwecks Ermittlung der allenfalls zu berücksichtigenden Anwaltskosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.3.3.
Hinsichtlich des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 400.-- ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser – angesichts des vom Kantonsgericht üblicherweise anerkannten Stundenansatzes für Gerichtsverfahren von Fr. 230.-- – als zu hoch einzustufen ist. Ein solcher von Fr. 300.-- erscheint dagegen gerade noch als angemessen (siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2017/31 vom 18.11.2019 E. 9.7). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Luzerner Anwaltsverband herausgegebene Empfehlung, wonach der übliche Stundenansatz zwischen Fr. 180.-- bis Fr. 300.-- betrage, wobei dieser in Ausnahmefällen angemessen erhöht werden könne (https://www.lav.ch/de/verband/verguetungsgrundsaetze, besucht am 13.10.2022). Dass vorliegend im Zusammenhang mit den einzig relevanten (vgl. E. 8.1) sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen ein derartiger Ausnahmefall vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht.

9.
9.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Berücksichtigung eines Schadenszinses als Mehrkosten bei der Überentschädigung. Ein Schadenszins gehöre klar zur Honorarrechnung, genauso wie die Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter bzw. sie – die Beschwerdeführerin – könnten für die Beschwerdegegnerin nicht "Bank" spielen. Die Honorarrechnung sei demnach zu verzinsen. Das Mandat sei am 23. April 2018 eröffnet worden. Der Schadenszins sei seit mittlerem Verfall zu 5 % und somit für 1,5 Jahre zu 7,5 % zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, die Versicherte lege nicht dar, inwiefern es sich dabei um Mehrkosten handle, die ihr entstanden seien. Im Licht von Art. 69 Abs. 2 ATSG könnten diese geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt werden.

9.2.
Mithin stellt sich die Frage, ob auf Seiten der Mehrkosten ein Schadenszins auf dem Anwaltshonorar berücksichtigt werden kann.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist bei der Überentschädigungsberechnung eine haftpflichtrechtliche Betrachtungsweise heranzuziehen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 69 ATSG N 47). Nach konstanter Rechtsprechung gehört zum Schaden auch der Zins, und zwar vom Zeitpunkt an gerechnet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der entsprechende Zins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird als Schadenszins bezeichnet. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220), nicht voraussetzt. Funktional erfüllt er jedoch denselben Zweck wie der Verzugszins (BGE 122 III 53 E. 4a mit Hinweisen).

Ein geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten beinhaltet auch den Schadenszins (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 1B 18 21 vom 30.1.2019 E. 7.3.2). Mit Hinweis auf Fellmann/Kottmann ist davon auszugehen, dass dem Datum der Honorarrechnung – vorliegend dem 28. April 2021 – im Zusammenhang mit allfälligem Schadenszins betreffend vorprozessuale Anwaltskosten keine Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, wann die Honorarschuld mit den jeweiligen Mandatsverrichtungen entstanden ist. Nicht die Fälligkeit der Rechnung aus Sicht des Rechtsvertreters gegenüber seinem Mandanten ist wesentlich, sondern wann die Vermögenseinbusse bei der vertretenen Person eingetreten ist (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1384 und 1534). So hat das Bundesgericht entschieden, es sei unerheblich, ob die betroffene Person die Anwaltskosten ihres Anwaltes bezahlt habe oder nicht. Sie sei rechtlich die Schuldnerin des von ihrem Anwalt geforderten Betrags und diese Schuld stelle ein Element ihres Schadens dar. Dies sei vergleichbar mit der Rechtsschutzversicherung, deren Einschaltung keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Schadensverursachers habe, für die aussergerichtlichen Rechtskosten des Geschädigten einzustehen (BGer-Urteil 2P.165/2005, 2A.419/2005 vom 9.5.2006 E. 6.3). Entscheidend ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin zur Leistung verpflichtet ist, die Forderung auf Bezahlung zu Recht besteht und damit als Verbindlichkeit ihr Vermögen gemindert hat. In diesem Fall ist der Schaden eingetreten (vgl. BGE 116 II 441 E. 3a/bb).

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten zur Bezahlung eines Anwaltshonorars verpflichtet. In welchem Umfang diese als Mehrkosten bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen sind, ist von der Beschwerdegegnerin noch zu prüfen. Nach dem Ausgeführten sowie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin sodann zusätzlich ein Schadenszins auf das Anwaltshonorar anzurechnen.

9.3.
In Bezug auf den Zeitpunkt ergibt sich, dass das Mandatsverhältnis am 23. April 2018 eröffnet wurde, womit ab dann der Zins für anwaltliche Leistungen grundsätzlich zu laufen begann. Abweichendes macht denn auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend.

9.4.
Die Beschwerdeführerin verlangt – ohne Begründung – einen Zins von 5 % seit mittlerem Verfall (7,5 % vom Honorar für 1,5 Jahre). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Begründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 % festgelegt, was die Lehre zu schützen scheint (vgl. BGE 122 III 53 E. 4b mit Hinweisen). Damit ist auch vorliegend von einem Zins von 5 % seit mittlerem Verfall auszugehen.

9.5.
Im Sinn eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung bei den noch zu bestimmenden Anwaltskosten einen Schadenszins von 5 % mit mittlerem Verfall ab 23. April 2018 zu berücksichtigen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.