Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Erwerbsersatzordnung
Entscheiddatum:02.05.2023
Fallnummer:5V 22 368
LGVE:2023 III Nr. 4
Gesetzesartikel:Art. 1a Abs. 2 EOG, Art. 16d EOG, Art. 17 Abs. 1 EOG, Art. 19 Abs. 3 EOG, Art. 20 Abs. 1 lit. a EOG, Art. 20 Abs. 1 lit. b EOG; Art. 1 ZDG, Art. 2 Abs. 3 ZDG, Art. 4a ZDG, Art. 19 ff. ZDG, Art. 20 ZDG, Art. 22 ZDG, Art. 38 ZDG; Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 2 MG, Art. 12 MG, Art. 41 Abs. 1 MG, Art. 65 MG, Art. 94 Abs. 1 lit. b MG; Art. 15 Abs. 1 EOV, Art. 15 Abs. 3 EOV, Art. 15 Abs. 4 EOV, Art. 35 Abs. 2 EOV; Art. 83 ff. VMDP
Leitsatz:Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Unter "Dienst" ist eine durch das Aufgebot bestimmte, inhaltlich zusammengehörende Einheit von Diensttagen und Aufgaben zu verstehen, und zwar unabhängig von deren Dauer. Der "Dienst" ist nicht mit einer einzelnen Abrechnungsperiode (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV) gleichzusetzen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
2.
2.1.
Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden Zivildienst nach dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0; Art. 1 ZDG).

2.2.
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss ZDG Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; Art. 38 ZDG).

Die Leistungsberechtigten – alternativ Angehörige oder Arbeitgebende – machen den Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend (Art. 17 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 3 EOG).

3.
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 Zivildienst leistete. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die Anmeldung zum Bezug von EO-Entschädigungen erst am 9. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse einging.

Streitig und zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 9. Juni 2022 der geltend gemachte Anspruch bereits (weitgehend) verjährt war. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Anspruch auf Erwerbsersatz für den Einsatz bis Ende Mai 2017 sei verwirkt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 den Anspruch für die gesamte Dauer seines Zivildiensteinsatzes rechtzeitig geltend gemacht zu haben.

4.
4.1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Art. 20 Abs.1 lit. a EOG sieht vor, dass in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes erlischt, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat.

4.2.
Dazu hielt die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid fest, dass fristauslösend jeweils der Zeitpunkt sei, zu dem der "letzte Diensttag" auf dem EO-Anmeldeformular bescheinigt worden sei (zur Anmeldung siehe Art. 15 der Erwerbsersatzverordnung [EOV; SR 834.11]; vgl. ausserdem E. 4.3.5). Die Frist könne nicht erst mit dem Ende einer mehrere Monate umfassenden Dienstleistung zu laufen beginnen. Damit übereinstimmend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, der für die Einsetzung der Verjährung massgebende "letzte Tag des Dienstes" ergebe sich in Abhängigkeit von den in den jeweiligen Anmeldeformularen bestätigten einzelnen Dienstperioden. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass mit "Dienst" ein zusammenhängender Einsatz bzw. die Gesamtheit mehrerer aufeinanderfolgender Dienstperioden zu verstehen sei.

4.3.
4.3.1.
Zu beurteilen gilt es mithin, wie die Bestimmung von Art. 20 Abs.1 lit. a EOG zu verstehen ist bzw. per welchem Zeitpunkt die dort statuierte Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auslegungsbedürftig ist dabei namentlich der Passus "nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat", und damit insbesondere der Begriff des "Dienstes".

4.3.2.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 259 E. 6.3 mit Hinweisen).

4.3.3.
Der Ausdruck "Dienst" findet sich im ZDG lediglich im Zusammenhang mit der Grundbezeichnung des "zivilen Ersatzdienstes" bzw. des "Zivildienstes", nicht aber in Bezug auf konkret ausgeübte bzw. zu erbringende Dienstleistungen.

Der Terminus "Dienst" stammt denn auch vielmehr aus der Militärgesetzgebung, vorab aus dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Gemäss Art. 12 MG müssen Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, folgende "Dienste" leisten: Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben, Assistenzdienst, Aktivdienst, allgemeine Pflichten ausser Dienst. Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte (Art. 41 Abs. 1 MG). Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht unter anderem auf einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee (Art. 94 Abs.1 lit. b MG). Gemäss Anhang 1 zur Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) werden die Ausbildungsdienste entsprechend in "Grundausbildungsdienste" und "Fortbildungsdienste" gegliedert. Die Armee wird sodann für Friedensförderungsdienst (dazu Art. 66 ff. MG), Assistenzdienst (dazu Art. 67 ff. MG) und Aktivdienst (dazu Art. 76 ff. MG) eingesetzt (Art. 65 MG).

Auch in der Militärgesetzgebung wird der Begriff "Dienst" demnach nicht explizit definiert. Aus dem Dargelegten ergibt sich jedoch, dass unter "Dienst" eine – durch das Aufgebot (vgl. Art. 83 ff. VMDP) bestimmte – inhaltlich zusammengehörende Einheit (von Diensttagen und Aufgaben) verstanden werden muss, und zwar unabhängig von deren Dauer. Es deutet nichts darauf hin, dass mit dem Ausdruck "Dienst" ein einzelner Dienstabschnitt im Sinn einer Abrechnungsperiode gemeint sein könnte (vgl. auch E. 4.3.5).

Das ZDG verwendet, wie erwähnt, den Begriff "Dienst" im Zusammenhang mit einzelnen Dienstleistungen nicht. Die Rede ist vielmehr von "Arbeitsleistung" (Art. 2 Abs. 3 ZDG) und "Einsätzen" (Art. 4a und 19 ff. ZDG). Gemäss Art. 20 ZDG wird der Zivildienst in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.

Es gibt keinen sachlichen Grund, in Bezug auf die Zivildiensteinsätze anders zu verfahren als mit Blick auf die militärischen Dienste; denn die Gesetzgebung sieht die grundsätzliche Gleichwertigkeit der jeweiligen Einsätze bzw. Dienste vor (Art. 2 Abs. 2 MG; Art. 1 ZDG) und macht auch hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs keine Unterscheidung (Art. 1a EOG). Die Zivildiensteinsätze sind demnach ebenfalls als zeitlich unbestimmte bzw. durch das Aufgebot (Art. 22 ZDG) definierte, sachlich zusammenhängende Einheiten zu verstehen.

4.3.4.
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Norm: Bei kurzen Diensten führt Art. 20 Abs. 1 EOG dazu, dass unnötige Bürokratie verhindert wird. Bei langen Diensten – was vorliegend interessiert – wird sichergestellt, dass sich der Versicherte während des Dienstes nicht um seinen Anspruch kümmern muss (Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 118 f.). Die Abweichung wird mit dem "speziellen militärischen Charakter" der Entschädigung begründet (Holzer, a.a.O., S. 119 mit Hinweis auf den Bericht der Kommission). Der Zweck, sich während längerer militärischer Dienste – bzw. analog: während Zivildiensteinsätzen – nicht um die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kümmern zu müssen, wird vereitelt, wenn die Frist für die Verjährung des Anspruchs gestaffelt nach Dienstabschnitt bzw. per Ende jedes Monats im Sinn einer Abrechnungsperiode einsetzt.

4.3.5.
Wenn die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt, zu welchem die Verjährung zu laufen beginnt, auf den jeweiligen Abgabetermin des Anmeldeformulars abstellen will, überzeugt dies auch in systematischer Hinsicht nicht:

Laut Art. 15 Abs. 1 EOV ist der Anspruch auf eine Entschädigung auf dem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. Das Anmeldeformular ist grundsätzlich "am Ende des Dienstes" abzugeben. Dauert "der Dienst" länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben (Abs. 3). Damit übereinstimmend sieht die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO, Stand 1.1.2022) in Rz. 6017 ff. für die Auszahlung der Entschädigungen Folgendes vor: Die Entschädigungen sind auszubezahlen: (a) bei Stellungspflichtigen nach Beendigung der Rekrutierung; (b) bei kürzeren Dienstleistungen in der Armee (Einführungskurse, Fortbildungsdienst der Truppe usw.), Dienstleistungen im Zivilschutz, Kaderbildung von J+S sowie Jungschützenleiterkursen nach Beendigung des Dienstes; (c) bei längeren Dienstleistungen (Rekrutenschule, Abverdienen, Zivildienst, Durchdienern usw.) erstmals nach den ersten 10 Soldtagen und in der Folge zu Beginn des Kalendermonats, welcher den geleisteten Sold- oder Diensttagen folgt, die den Anspruch begründen; (d) bei besoldeten Diensttagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten (Code der Dienstleistung 15 und 16) zu Beginn des neuen Dienstes (die anspruchsberechtigten Diensttage werden mit einem einzigen Anmeldeformular geltend gemacht).

Daraus wird ohne Weiteres deutlich, dass der "Dienst" gerade nicht mit der jeweils mit Formular anzumeldenden Dienst- bzw. Abrechnungsperiode gleichzusetzen ist. Wäre als "Dienst" lediglich der Zeitabschnitt bis zum Ende jedes Kalendermonats zu verstehen, wäre die Nennung eines "Dienstes, der länger als 30 Tage dauert", obsolet. Die Systematik zeigt mithin, dass ein "Dienst" offensichtlich auch einen mehr als 30-tägigen Einsatz umfassen kann.

Dass die Ansicht der Ausgleichskasse nicht zutrifft, ergibt sich sodann erst recht aus Art. 15 Abs. 4 EOV: Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. In diesem Fall ist die Entschädigung jeweils nach zehn Soldtagen auszurichten, unabhängig davon, ob es sich um kürzere oder längere Dienstleistungen handelt (WEO Rz. 6021). Folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin, würde demnach bei Dienstleistenden, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts die Entschädigung in kürzeren Abständen benötigen, die Verjährung für einzelne Entschädigungsansprüche fortlaufend gestaffelt nach jeweils zehn Tagen einsetzen. Das kann nicht richtig sein. Und es scheint umso weniger einsichtig, als der Verjährungsbeginn damit von einer äusseren Zufälligkeit, den Mitteln des Dienstpflichtigen, abhinge.

Hinzu kommt, dass etwa auch bei Mutterschaft die Verjährung erst mit dem "Ablauf der Entschädigungsdauer nach Art. 16d", d.h. nach dem 98. Tag nach dem Beginn des Anspruchs, einsetzt (Art. 20 Abs. 1 lit. b EOG). Dabei wird auch die Mutterschaftsentschädigung monatlich (nachschüssig) ausbezahlt (Art. 35 Abs. 2 EOV). Gleich wie beim "Dienst" tritt die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen mithin gestaffelt ein; für die Verjährung wird gleichwohl ein einzelner Zeitpunkt, das Ende der 98-tägigen Entschädigungsdauer, festgelegt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3929/2020 vom 14.12.2022 E. 5.2.2).

4.3.6.
Als aufschlussreich erweist sich im Übrigen die Tatsache, dass Art. 20 Abs. 1 EOG ausdrücklich eine Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG vorsieht.

Bei ausstehenden Leistungen erlischt der Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Es geht dabei um die Verwirkung einzelner fälliger Betreffnisse, nicht um diejenige des Leistungsstammrechts (Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 24 ATSG N 22). Der Fälligkeitstermin als fristauslösendes Ereignis bezieht sich auf denjenigen Zeitpunkt, in welchem die Auszahlung der Geldleistungen zu erfolgen hat bzw. hätte erfolgen müssen (Kieser, a.a.O., Art. 24 ATSG N 29; Dolf, Basler Komm., Basel 2020, Art. 24 ATSG N 13).

Art. 20 Abs.1 lit. a EOG, einleitend explizit als "Abweichung" bezeichnet, statuiert als fristauslösenden Zeitpunkt demgegenüber das Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Ginge man mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass damit je eine einzelne Abrechnungsperiode gemeint ist, ergäbe sich zumindest bei längeren Diensten gar keine Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 ATSG. Denn eine dienstleistende Person hat, wie dargelegt (E. 4.3.5), grundsätzlich am Ende jedes Monats ein Anmeldeformular einzureichen, womit die entsprechenden Entschädigungszahlungen fällig werden. Folgte man der Beschwerdegegnerin, begänne die Verjährung – gleich wie bei den Leistungen, die von Art. 24 Abs. 1 ATSG erfasst sind – per Ende jedes Kalendermonats zu laufen. Eine "Abweichung" wäre demnach nicht auszumachen.

In diesem Sinn vermag auch die Auskunft des von der Ausgleichskasse um Klärung angefragten Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) nicht zu überzeugen (E-Mail vom 29.9.2022): Darin werden im Wesentlichen die gesetzlichen Grundlagen zitiert. Zudem wird auf BGE 133 V 9 E. 3.5 verwiesen, wonach sich die Verjährungsfrist auf die einzelnen Monatsbetreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht beziehe. In der Auskunft des BSV nicht diskutiert wird allerdings der Umstand, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil den Art. 24 Abs. 1 ATSG (und gerade nicht den davon abweichenden Art. 20 Abs. 1 EOG) zum Gegenstand hatte. Die Schlussfolgerung des BSV, auf welche die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid abstellte, erscheint von daher weder schlüssig hergeleitet noch im Ergebnis zutreffend.

4.3.7.
Nicht stichhaltig ist schliesslich der Verweis auf das Urteil OG V 13 9 des Obergerichts des Kantons Uri vom 27. September 2013. Zwar lag diesem Urteil ebenfalls ein Verjährungssachverhalt bezüglich EO-Leistungen zugrunde. Dieser weicht allerdings in zweierlei Hinsicht entscheidend vom hier zu beurteilenden ab: Zum einen ging es dort um zwei Zivildiensteinsätze (17.-25.6.2007 bzw. 9.-26.7.2007) bei unterschiedlichen Einsatzbetrieben, wobei zwischen den Einsätzen eine (dienstfreie) Pause von 13 Tagen lag. Die entsprechenden Einsätze wurden in der Folge – nachvollziehbar – als zwei voneinander unabhängige Dienste behandelt. Zum anderen brauchte der Grundsatzfrage nach einer allfälligen Verjährung einzelner Monatsentschädigungen gar nicht nachgegangen zu werden. Denn einerseits dauerten die Einsätze lediglich 9 bzw. 18 Tage; andererseits war der gesamte Anspruch auf EO-Leistungen selbst unter Berücksichtigung des letzten Diensttages (26.7.2007) verjährt (Geltendmachung am 21.9.2012; E. 4).

4.3.8.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass als "Dienst, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat" (Art. 20 Abs.1 lit. a EOG), der vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 dauernde Zivildiensteinsatz (als Gesamtheit) zu betrachten ist.

4.4.
Nach dem Gesagten begann die Verjährungsfrist für den Zivildienst vom 26. Dezember 2016 bis 14. Juni 2017 am 15. Juni 2017 zu laufen und endete am 14. Juni 2022. Mit der Anmeldung vom 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf EO-Entschädigungen für den gesamten betreffenden Zivildienst rechtzeitig geltend gemacht. Ob es sich bei der Frist nach Art. 20 Abs. 1 EOG um eine Verjährungs- oder – wie im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 ATSG unbestritten (vgl. Dolf, a.a.O., Art. 24 ATSG N 7) – um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. den Ausdruck "erlischt" in Art. 20 Abs. 1 EOG; vgl. zum Ganzen auch Holzer, a.a.O., S. 119), kann vorliegend mangels Relevanz offengelassen werden.

Was die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigung angeht, ist die Sache noch nicht spruchreif.

5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung der Höhe der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.