Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:28.08.2023
Fallnummer:5V 23 70
LGVE:2023 III Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 46 Abs. 1 EMRK; Art. 8 BV, Art. 190 BV; Art. 121 ff. BGG; Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 51 Abs. 1 ATSG, Art. 51 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 23 Abs. 1 AHVG, Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG, Art. 23 Abs. 4 lit. b AHVG, Art. 24 Abs. 2 AHVG.
Leitsatz:Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands (E. 3). Auf eine vor dem Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 zufolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes erfolgte rechtskräftige Einstellung der Witwerrente (Art. 24 Abs. 2 AHVG) ist weder gestützt auf die Rückkommenstitel der materiellen bzw. der prozessualen Revision (Art. 17 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch auf denjenigen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zurückzukommen (E. 5-7). Ein Wiedererwägungsgrund ist namentlich auch im Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen (E. 7.3.2). Die vom BSV getroffenen Übergangsregelungen sind nicht diskriminierend (E. 7.3.3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.________, geboren 1971, ist Vater zweier Kinder (C.________, geb. 9.3.2001; D.________, geb. 29.8.2002) und seit dem 19. Mai 2008 verwitwet. Er meldete sich am 5. Juni 2008 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse E.________ zum Bezug einer Hinterlassenenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) an. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 sprach ihm die zuständige Ausgleichskasse B.________ (nachfolgend Ausgleichskasse) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine Witwerrente zu.

Am 4. August 2020 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, dass die ihm bis anhin ausbezahlte Rente per Ende August 2020 eingestellt werde, da sein jüngstes Kind am 29. August 2020 die Volljährigkeit erreiche. Damit seien die gesetzlichen Bedingungen zum Bezug der Witwerrente nicht mehr erfüllt. Darauf reagierte A.________ zunächst nicht. Mit als "Einsprache" betiteltem Schreiben vom 25. Januar 2023 setzte er sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Grosse Kammer) 78630/12 (Beeler gegen die Schweiz) vom 11. Oktober 2022 gegen die Aufhebung der Witwerrente zur Wehr. Die Ausgleichskasse trat auf die Einsprache nicht ein (Einspracheentscheid vom 2.2.2023).

Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der Hinterlassenenrente.

Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik hielt A.________ sinngemäss an seinen Anträgen fest; die Eingabe wurde der Ausgleichskasse zur Orientierung zugestellt.
Aus den Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht nicht auf die per 31. August 2020 erfolgte Einstellung der Hinterlassenenleistungen zurückgekommen ist.

2.
2.1.
Die Ausgleichskasse ist auf das Begehren des Versicherten um Weiterausrichtung der Witwerrente (Schreiben vom 25.1.2023) zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten.

2.2.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 ATSG).

2.3.
Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob das Schreiben vom 4. August 2020, wonach der Anspruch auf die Witwerrente per 31. August 2020 erlösche, als Mitteilung im formlosen Verfahren (Art. 51 Abs. 1 ATSG) oder als (in diesem Fall allerdings offensichtlich mangelhaft eröffnete, da insbesondere eine Rechtsmittelbelehrung fehlt) Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG zu betrachten ist. In ersterem Fall hätte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangen können (Art. 51 Abs. 2 ATSG); im Fall der mangelhaft eröffneten Verfügung hätte ihm durch das Versäumnis der Verwaltung jedenfalls kein Nachteil entstehen dürfen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Die Frage nach der Rechtsnatur der Mitteilung vom 4. August 2020 kann vorliegend offengelassen werden. Denn sowohl für das Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art.51 Abs.2 ATSG als auch bei der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 3 ATSG gilt als Richtschnur der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2). Mit Blick darauf steht rechtsprechungsgemäss eine Frist von im Regelfall einem Jahr zur Verfügung, um auf die fehlerhaft eröffnete Verfügung zu reagieren bzw. eine formell korrekte Verfügung zu verlangen – und zwar selbst in Fällen, in denen ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist (BGer-Urteil 8C_485/2018 vom 11.2.2019 E. 5.3; Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 51 ATSG N 26).

2.4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf die Mitteilung vom 4. August 2020 nicht innerhalb eines Jahres reagiert hat. Seine "Einsprache" datiert vom 25. Januar 2023 und ging damit erst mehr als zwei Jahre nach der fraglichen Mitteilung bei der Beschwerdegegnerin ein. Demnach ist die Eingabe – soweit als Einsprache bzw. als Begehren um Erlass einer Verfügung aufzufassen – verspätet erfolgt. Offen bleiben kann damit auch, ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – die Befristung des Anspruchs auf eine Witwerrente bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes bereits mit der nichtangefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2008 rechtskräftig geworden ist. Die Rentenaufhebung ist so oder anders in formelle Rechtskraft erwachsen und das Nichteintreten auf die "Einsprache" vom 25. Januar 2023 ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.


3.
3.1.
Dessen ungeachtet machte der Versicherte gegenüber der Verwaltung sinngemäss einen Rückkommenstitel geltend, indem er vorbrachte, mit Blick auf das Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (E. 4.3 hiernach) sei die Einstellung der Witwerrente gemäss Schreiben vom 4. August 2020 als diskriminierend einzustufen; überdies seien die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehenen Übergangsregelungen (E. 4.4 hiernach) willkürlich. Die Beschwerdegegnerin hat dahingehend keinen Entscheid gefällt; sie hat sich darauf beschränkt, die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 26. Juni 2008 bzw. der Mitteilung vom 4. August 2020 zu bekräftigen.

Die formelle Rechtskraft der genannten Rechtsakte wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (E. 2.4 hiervor). Die Ausgleichskasse wäre aufgrund der Vorbringen des Versicherten in seinem als "Einsprache" betitelten Schreiben aber gehalten gewesen, dieses (auch) als Gesuch um nachträgliche Anpassung (materielle Revision [Art. 17 Abs. 2 ATSG], prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) entgegenzunehmen.

3.2.
Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (EVG-Urteil I 2/06 vom 23.5.2006 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; BGer-Urteil 9C_309/2011 vom 12.12.2011 E. 5.1).

3.3.
Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstands sind vorliegend erfüllt:

Die Frage nach dem Vorliegen eines Rückkommenstitels hängt mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammen. Der Beschwerdeführer machte schon im Verfahren vor der Ausgleichskasse zumindest sinngemäss einen solchen geltend (E. 3.1); daran hält er im vorliegenden Verfahren fest. Die Ausgleichskasse stellt sich in ihrer Vernehmlassung – und damit in einer Prozesserklärung – auf den Standpunkt, ein Zurückkommen auf die Renteneinstellung stehe mit Blick auf die vom BSV formulierten Übergangsregelungen ausser Frage. Die Sache ist spruchreif. Unter diesen Umständen kann das Gericht vorliegend – nicht zuletzt aufgrund prozessökonomischer Überlegungen – (auch) über das Vorliegen eines Rückkommenstitels (Art. 17 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 ATSG) befinden. Was insbesondere den Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angeht, ist dieser zwar vollumfänglich in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 ATSG N 69); der Versicherungsträger kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einem Eintreten auf ein entsprechendes Gesuch verhalten werden (BGE 133 V 50 E. 4). Tritt der Versicherungsträger aber auf ein entsprechendes Gesuch ein und lehnt er in der Folge die Wiedererwägung ab, hat das Gericht im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8 E. 2a). Nachdem sich die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung zum Fehlen eines Wiedererwägungsgrunds sinngemäss geäussert und diesen verneint hat, steht der Ausdehnung des Streitgegenstands auch in dieser Hinsicht nichts entgegen (vgl. demgegenüber BGer-Urteil 9C_281/2022 vom 28.6.2023 E. 4.2).

4.
4.1.
Die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2008 ausgerichtete Witwerrente wurde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG per 31. August 2020 eingestellt (Verfügung vom 26.6.2008; Schreiben vom 4.8.2020).

4.2.
Nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 23 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: (a.) mit der Wiederverheiratung; (b.) mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).

Die besondere Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 AHVG sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

4.3.
Mit Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022 (abrufbar auf der Website des EGMR; https://www.echr.coe.int/hudoc-database, besucht am 28.8.2023) hatte der EGMR zu beurteilen, ob die Einstellung einer Witwerrente gemäss Art.24 Abs.2 AHVG die Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze.

Der EGMR erkannte zunächst, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zwar kein Recht auf Gewährung einer Sozialleistung garantiere. Schaffe ein Staat aber ein solches Recht, so dürfe er dabei keine diskriminierenden Massnahmen im Sinn von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) treffen. Der Anwendungsbereich von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK könne daher weiter sein als derjenige von Art. 8 EMRK allein (Ziff. 61f.). Um den Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK zu eröffnen, müsse der Inhalt des behaupteten Nachteils eine Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK darstellen, und zwar insoweit, als die Massnahmen die Förderung des Familienlebens und zwangsläufig die Art und Weise seiner Organisation beträfen (Ziff. 72). Im konkreten Fall treffe dies zu (Ziff. 73ff.).

Des Weiteren hielt der EGMR fest, die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit stelle ein Hauptziel der Mitgliedstaaten des Europarats dar. Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, dass Unterschiede, die ausschliesslich auf dem Geschlecht beruhten, zu ihrer Rechtfertigung "sehr gewichtiger Gründe", "zwingender Gründe" oder "besonders fundierter und überzeugender Gründe" bedürften. Insbesondere genüge die Bezugnahme auf Traditionen, allgemeine Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Einstellungen in einem Land nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Daraus folge, dass in Fällen, in denen eine Ungleichbehandlung auf dem Geschlecht beruhe, der staatliche Ermessensspielraum eng sei (Ziff. 95f.). Der Beschwerdeführer sei einer Ungleichbehandlung (einzig) aufgrund des Geschlechts ausgesetzt gewesen (Ziff. 101f.), die nicht objektiv und hinreichend gerechtfertigt gewesen sei (Ziff. 111ff.). Die Schweiz habe damit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt (Ziff. 116).

4.4.
Das BSV stellte mit Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung beenden müsse. Da die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, würden folgende Übergangsregelungen getroffen: Für Witwer und ihnen gleichgestellte überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner mit Kindern (vgl. Details zu dieser Personengruppe auf S. 2 der Mitteilungen Nr. 460) würden die Witwerrenten nunmehr gemäss Art. 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen seien also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschten nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. Rente der Invalidenversicherung. Witwer, deren Renten aufgrund einer am 11. Oktober 2022 rechtskräftigen Verfügung nicht mehr gezahlt würden, seien von dieser Übergangsregelung nicht betroffen. Da eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiedererwägung darstelle, seien Anträge auf Wiederaufleben einer Witwerrente, die vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund der Volljährigkeit des Kindes erloschen und über die rechtskräftig verfügt worden sei, demzufolge abzulehnen.

5.
Nachdem sich die tatsächlichen Grundlagen des ursprünglichen Aufhebungsentscheids offensichtlich nicht (nachträglich) geändert haben, fällt eine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 17 ATSG N 9 f.). Als mögliche Rückkommenstitel sind Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) ins Auge zu fassen. Beide Bestimmungen regeln die Abänderung von formell rechtskräftigen Entscheiden; erfasst werden sowohl formelle Verfügungen und Einspracheentscheide als auch rechtsbeständig gewordene Entscheide im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG (Flückiger, Basler Komm., Basel 2020, Art. 53 ATSG N 8 mit Verweis auf BGE 143 V 105 E. 2.1).

6.
6.1.
Demnach stellt sich – unter Ausdehnung des Streitgegenstands (E. 3) – zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die ursprüngliche Rentenaufhebung einer prozessualen Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterziehen.

6.2.
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.1 ATSG). Die prozessuale Revision bezieht sich mithin auf die Konstellation der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Die anfängliche Unrichtigkeit basiert in dieser Konstellation nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (hier kann eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG infrage kommen; E. 7 hiernach), sondern darauf, dass bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren und im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt auch nicht vorgebracht werden konnten (Flückiger, a.a.O., Art. 53 ATSG N 18).

6.3.
Dass ein Rückkommenstitel in diesem Sinn vorliegen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel auszumachen, die als Sachverhaltsgrundlage des ursprünglichen Aufhebungsentscheids bzw. im Rahmen der damaligen Entscheidfindung (trotz hinreichender Sorgfalt) unerkannt geblieben wären; der Beschwerdeführer bringt auch nichts dergleichen vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen, da es hierfür neuer Elemente tatsächlicher Natur bedarf, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen).

7.
7.1.
In Bezug auf die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gilt es – ebenfalls unter Ausdehnung des Streitgegenstands (E. 3) –, das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrunds zu prüfen (vgl. E. 3.3).

7.2.
7.2.1.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung betrifft die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit eines formell rechtskräftigen Entscheids (Verfügung oder Einspracheentscheid). Ihr Gegenstand ist die Korrektur eines Fehlers in der Rechtsanwendung, der bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung vorgekommen ist (Flückiger, a.a.O., Art. 53 ATSG N 56). Das Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2). Da es um die anfängliche Unrichtigkeit geht, ist diese aus damaliger Sicht zu beurteilen. Massgebend sind die damalige Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig (BGer-Urteil 8C_347/2011 vom 11.8.2011 E. 4.1 und 4.2; Flückiger, a.a.O., Art. 53 ATSG N 61).

7.2.2.
Eine spätere Änderung der Rechtsprechung kann ausnahmsweise Grund für eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung bilden, soweit dies wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten erscheint (Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 53 ATSG N 72). Dabei genügt es gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht, dass die geänderte Rechtsprechung allgemeine Verbreitung findet, denn dies treffe bei einer (bundesgerichtlichen) Praxisänderung im Bereich des Sozialversicherungsrechts regelmässig zu. Die bisherige Judikatur habe durchwegs den Ausnahmecharakter einer derartigen Anpassung betont. Neben der allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis müssten qualifizierende Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Rechtsverhältnisse unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen liessen. Ein derartiges Element liege vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als privilegiert (oder diskriminiert) erschienen, sowie wenn sich die damalige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lasse (BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E. 6.4).

7.2.3.
Was im Besonderen die Rechtsprechung des EGMR betrifft, gelten folgende Grundsätze:

Gemäss Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Urteile des EGMR haben in erster Linie Feststellungscharakter bzw. deklaratorische Wirkung (Brunozzi, in: Handkomm. EMRK [Hrsg. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer], 5. Aufl. 2023, Art. 46 EMRK N 22; Breuer, in: Komm. EMRK [Hrsg. Karpenstein/Mayer], 3. Aufl. 2022, Art. 46 EMRK N 35 f.; Besson, Les effets et l'exécution des arrêts de la Cour européenne des droits de l'homme – Le cas de la Suisse, in: EMRK und die Schweiz [Hrsg. Breitenmoser/Ehrenzeller], St.Gallen 2010, S. 137). Bei Feststellung eines Konventionsverstosses sind neben individuellen (d.h. auf die beschwerdeführende Partei gerichtete) Massnahmen regelmässig auch generelle Massnahmen ins Auge zu fassen, um sicherzustellen, dass sich Konventionsverletzungen dieser Art nicht wiederholen (Brunozzi, a.a.O., Art. 46 EMRK N 3). Dies ist dann der Fall, wenn der Verletzung ein strukturelles Defizit zugrunde liegt (Besson, a.a.O., S. 158 ff.; vgl. Kunz, Richter über internationale Gerichte?, Diss. Basel 2017, Berlin 2020, S. 45; vgl. Breuer, a.a.O., Art. 46 EMRK N 25). Ist die Ursache des festgestellten Konventionsverstosses auf legislativer Ebene anzusiedeln, ist der innerstaatliche Gesetzgeber verpflichtet, einen konventionskonformen Zustand mittels Gesetzesänderung herbeizuführen (Brunozzi, a.a.O., Art. 46 EMRK N 33; Breuer, a.a.O., Art. 46 EMRK N 34). Dabei verfügt der Staat über einen Ermessensspielraum, wie er seine Pflichten aus dem Urteil erfüllen will (Brunozzi, a.a.O., Art. 46 EMRK N 23). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Staat eine konventionskonforme Gesetzeslage mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) oder aber ex nunc (von nun an, d.h. für die Zukunft) herstellen muss. Damit einher geht die Thematik der etwaigen Auswirkungen auf parallele Fälle, die sich vor Ergehen des EGMR-Urteils ereignet haben. Im Fall Marckx (Urteil 6833/74 vom 13.6.1979, Marckx gegen Belgien, Plenum, Ziff. 58) hat der EGMR auf das Prinzip der Rechtssicherheit als einen inhärenten Bestandteil der Konventionsrechtsordnung verwiesen, um zu begründen, dass der verurteilte Staat das gefundene Ergebnis nicht auf sämtliche vor dem Ergehen des Urteils liegende Sachverhalte anwenden müsse. Zusätzlich gestützt wurde dies mit der Erwägung, dass auch etliche Verfassungsgerichte im Fall einer gesetzesverwerfenden Entscheidung deren Auswirkungen auf die Zeit nach ihrem Ergehen beschränkten (Breuer, a.a.O., Art. 46 EMRK N 37 mit weiteren Hinweisen).

7.3.
7.3.1.
Vorab ist festzuhalten, dass die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum betreffenden Zeitpunkt nicht zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da sich die zweifellose Unrichtigkeit aus damaliger Sicht beurteilt, mithin die damalige Sach- und Rechtslage massgebend ist (E. 7.2.1), erfolgte die Aufhebung der Witwerrente per 31. August 2020 grundsätzlich rechtmässig. Sie entsprach der Vorgabe von Art. 24 Abs. 2 AHVG, die vom Bundesgericht – obwohl verfassungswidrig (Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – in konstanter Rechtsprechung als massgebend erklärt worden war (Art. 190 BV); die Sachlage falle nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (BGer-Urteile 9C_119/2018 vom 4.4.2018 E. 4, 9C_617/2011 vom 4.5.2012 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

7.3.2.
In Betracht fällt vor diesem Hintergrund einzig eine allfällige Wiedererwägung aufgrund geänderter Praxis (E. 7.2.2 f.).

Der EGMR erkannte im Urteil 78630/12 vom 11. Oktober 2022, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG die Konventionsgarantien (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) verletze (E. 4.3 hiervor). Es handelt sich um ein strukturelles Problem; die Ursache des Konventionsverstosses ist auf legislativer Ebene anzusiedeln. Entsprechend hat der Gesetzgeber eine Anpassung der konventionswidrigen Bestimmungen an die Hand zu nehmen (zu den allgemeinen Schwierigkeiten vgl. Besson, a.a.O., S. 184). In der Ausgestaltung der neuen Bestimmungen steht ihm allerdings ein grosser Ermessensspielraum zu. Es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, wie die derzeitige Diskriminierung behoben werden könnte (für einen Überblick vgl. Cosandey, in: Avenir Suisse, Zukunftsgerechte Witwer- und Witwenleistungen, Blog-Eintrag vom 19.10.2022, abrufbar unter https://www.avenir-suisse.ch/zukunftsgerechte-witwer-und-witwenleistungen, besucht am 13.7.2023). Wie die neue Regelung dereinst aussehen wird, wann sie in Kraft tritt und ob bzw. inwiefern sie Rückwirkung entfalten wird, ist zurzeit noch völlig offen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich AB.2021.00014 vom 9.4.2022 E. 3.1.3). Insbesondere steht keineswegs fest, dass der festgestellten Diskriminierung von Witwern in Zukunft mit einer dauerhaften Weiterausrichtung der Witwerrente begegnet werden wird (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrats vom 28.6.2023, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-96171.html, besucht am 13.7.2023). Die vom BSV entsprechend eingeführten Massnahmen (E. 4.4 hiervor) entfalten in diesem Sinn lediglich vorübergehende Wirkung. Denn es gilt – in Nachachtung von Art. 46 Abs. 1 EMRK – weitere Konventionsverletzungen zu verhindern. Zwar fällt der Beschwerdeführer zufolge bereits formell rechtskräftiger Renteneinstellung nicht unter diese neuen Bestimmungen. Unter den gegebenen Umständen kann aber nicht gesagt werden, die – nur im Sinn einer Übergangslösung – eingeführte Praxis, gemäss der die Witwerrente zurzeit zeitlich unbeschränkt ausbezahlt wird, erfahre eine derartige Verbreitung, dass deren Nichtanwendung auf den Beschwerdeführer einer eigentlichen Diskriminierung gleichkäme (vgl. E. 7.2.2).

7.3.3.
Auch was im Besonderen die Frage des für die Anwendung der Übergangsregelung massgebenden Stichtags angeht, ist darauf zu verweisen, dass das Konventionsrecht den Mitgliedsstaaten, wie erwähnt, grundsätzlich keine rückwirkende Korrektur rechtskräftig abgeschlossener Fälle auferlegt (E. 7.2.3). Die Vertragsparteien sind nur – aber immerhin – gehalten, festgestellte Konventionsverletzungen zukünftig zu verhindern. Diesen Vorgaben entsprechend hat das BSV – im Sinn einer vorübergehenden Massnahme – sofort umzusetzende Übergangsregelungen getroffen (vgl. E. 4.4). Inwiefern diese willkürlich wären bzw. eine (weitere) Diskriminierung beinhalten würden, die überdies zur Bejahung eines Wiedererwägungsgrunds führen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht überzeugend auf: Nachdem das Konventionsrecht eine Rückwirkung auf rechtskräftig abgeschlossene Fälle gerade nicht gebietet, vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 mit Blick auf die vom BSV getroffene Regelung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass das Urteil umgekehrt auf noch nicht rechtskräftige Verfahren unmittelbar angewandt wird, scheint mit Blick auf das Ziel, Konventionsverletzungen zukünftig zu verhindern, angemessen. So erkannte denn auch das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen "fortan" darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Dabei verwies es unter anderem explizit auf die hier im Streit stehenden Mitteilungen des BSV (BGer-Urteile 9C_749/2020 vom 9.1.2023 E. 2.1, 9C_481/2021 vom 9.1.2023 E. 2.1).

Im Übrigen würde eine rückwirkende Anpassung des rechtskräftigen Entscheids in Sachlagen wie der vorliegenden zu weiterer Ungleichbehandlung führen: Das Bundesgericht hat unlängst festgestellt, dass das Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 für einen Dritten keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) darstelle. Ein Beschwerdeführer, dessen Sache vom Bundesgericht bereits rechtskräftig entschieden worden sei, könne sich deshalb nicht auf das Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 berufen, um eine Neuprüfung seiner Angelegenheit zu erwirken (BGer-Urteil 9F_18/2022 vom 5.1.2023 E. 4 und 5). Ermöglichte man vorliegend mithin die rückwirkende Anpassung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers, würde er wiederum gegenüber Witwern in vergleichbaren Verhältnissen, deren Angelegenheit durch ein Gericht (rechtskräftig) beurteilt worden ist, bessergestellt. Dies scheint nicht sachgerecht.

7.4.
Insgesamt ergibt sich demnach, dass die per 31. August 2020 vorgenommene Renteneinstellung nicht zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Darauf ist auch unter dem Blickwinkel der geänderten Praxis nicht zurückzukommen. Ein Wiedererwägungsgrund ist nicht gegeben. Ein solcher ist namentlich auch im Urteil des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der gerichtlichen Überprüfung – unter ausgedehntem Streitgegenstand – standhält. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.