{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-93_2014-05-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10290", "Checksum": "374544e4fa257826f5e2653aed81697e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.05.2014 7H 13 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem R\u00fcckzug einer Stellenzusage im Rahmen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verf\u00fcgungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgen\u00f6ssischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entsch\u00e4digung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Beh\u00f6rde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zul\u00e4ssiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen w\u00e4hrend und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung h\u00e4tte sicherstellen k\u00f6nnen (E. 5.). | Art. 3 GlG, Art. 5 GlG, Art. 13 GlG; \u00a7 36 VRG, \u00a7 148 lit. a VRG, \u00a7 162 Abs. 1 lit. d VRG. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "6a245714ec951080ba1b0cbc08cd8719"}