{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-122_2015-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10442", "Checksum": "3f34879e5dcc0353f23e154e2e2c9a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 11.08.2015 7H 14 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grunds\u00e4tzlich haben Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf, dass ihnen \u00f6ffentliche Parkpl\u00e4tze f\u00fcr Kunden zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Im Kontext der Wirtschaftsfreiheit kann sich indessen die Frage stellen, ob die Aufhebung eines Teils von vorhandenen \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen den Kunden eines Betriebs den Zugang zu diesem k\u00fcnftig \u00fcberm\u00e4ssig erschwert oder gar verunm\u00f6glicht (E. 4.5).\r\nEine \u00fcberm\u00e4ssige Erschwerung des Zugangs zu einem Betrieb ist zu verneinen, wenn in vertretbarer Gehdistanz zum jeweiligen Betrieb andere Parkpl\u00e4tze vorhanden sind resp. geschaffen werden (E. 5.4).\r\nDie Leistung einer Ersatzabgabe nach \u00a7 95 StrG verschafft keinen Anspruch auf Zuweisung eines \u00f6ffentlichen Abstellplatzes. Mangels Justiziabilit\u00e4t dieser Bestimmung kann aus \u00a7 95 Abs. 4 StrG auch kein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Beibehaltung von Parkpl\u00e4tzen abgeleitet werden. Ebenso wenig l\u00e4sst die Entrichtung einer Ersatzabgabe Eigentum der Pflichtigen an \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen entstehen (E. 6.2). | Art. 26 BV; \u00a7 95 StrG. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:11", "Checksum": "efd350307808d55fc0ca6f62a63205a7"}