Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:18.02.2022
Fallnummer:7W 21 40 / 7W 21 42
LGVE:2023 IV Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 3 BV, Art. 5 BV, § 2 Abs. 3 KV.
Leitsatz:Verhältnis von Straf- und Verwaltungsverfahren. Verfahrensrechte des Beschuldigten im nachgelagerten Veranlagungsverfahren.



Wusste eine Person, gegen welche ein Strafverfahren eröffnet worden war, dass sie zugleich als Steuerpflichtige einem Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren unterworfen ist, darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um ihre Sachdarstellung einzubringen und Beweisanträge zu stellen.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3.
Dem Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ging ein Strafverfahren der Bundesanwaltschaft voraus.

Nach der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil − wie auch ein Strafbefehl (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_210/2020 vom 30.11.2020) − die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Wenn ein und derselbe Sachverhalt sowohl strafrechtliche Sanktionsfolgen wie auch verwaltungsrechtliche Ein-griffsfolgen zeitigt, gebietet aber der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Deshalb darf etwa die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über Massnahmen des Administrativmassnahmenrechts von den tatsächlichen Fest-stellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu-grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2). Wenn neben einem Strafverfahren auch noch ein Verwaltungsverfahren durch-zuführen ist, ist die Verwaltung bzw. das Gericht grundsätzlich gehalten, zuzuwarten, bis ein rechts-kräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder dessen rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungs(justiz)verfahren von Bedeutung ist. Hiervon ausgenommen sind indessen Massnahmen, die auf die vorsorgliche Sicherung der öffentlichen Interessen abzielen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass derselbe Vorgang von Verwaltungsjustiz- und Straf-justizbehörden in der jeweiligen Sachverhaltserstellung unterschiedlich beurteilt und insbesondere die Beweise in verschiedener Weise gewürdigt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie durch die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren (vgl. LGVE 2017 IV Nr. 7 E. 4.3, 1998 II Nr. 57; Verfügung des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 71 vom 26.4.2021 E. 4.4; vgl. ferner zum Wegfall der fehlenden Beweisgrundlage, wenn das strafprozessuale Untersuchungsergebnis einen Verdacht nicht erhärtet: LGVE 2020 IV Nr. 7).

Mit Bezug auf den Beschuldigten im Strafverfahren, der zugleich als Steuerpflichtiger einem Nach-steuer- und Steuerstrafverfahren unterworfen ist, hat diese Rechtsprechung Folgen für seine Verfah-rensrechte im Verwaltungsverfahren: Wenn er wusste, dass gegen ihn aufgrund des gleichen Sach-verhalts ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde, darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um seine vom Strafverfahren abweichende Sachdarstellung einzubringen und Beweisanträ-ge zu stellen. Nach der im Verhältnis von Straf- und Administrativverfahren entwickelten Rechtspre-chung ist er vielmehr nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa m.H.; BGer-Urteil 1C_446/2011 vom 15.3.2012 E. 5.1; LGVE 2010 II Nr. 20 E. 4b).