{"Signatur": "LU_KG_006", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_006_5R-17-1_2018-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10638", "Checksum": "a4c04145731202b151d24122000f14c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5R 17 1", "2018 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlasspr\u00fcfung 20.02.2018 5R 17 1 (2018 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht Erlasspr\u00fcfung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Erlasspr\u00fcfung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Erlasspr\u00fcfung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Bundesgesetzgeber hat sich bewusst f\u00fcr eine f\u00f6deralistische Ausgestaltung der Pr\u00e4mienverbilligung entschieden, indem er die Festlegung des zu erreichenden Sozialziels und die Ausgestaltung der Pr\u00e4mienverbilligung an die Kantone delegierte (E. 6). \r\nDer kantonale Gesetzgeber verzichtete darauf, auf Gesetzesstufe ein Sozialziel zu konkretisieren. Insbesondere wird im Pr\u00e4mienverbilligungsgesetz keine Einkommensobergrenze f\u00fcr Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG festgelegt. Stattdessen wird dem Verordnungsgeber ein erheblicher Handlungsspielraum einger\u00e4umt, wobei auch die j\u00e4hrlich verf\u00fcgbaren Mittel zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 8).\r\nDie Kantone bestimmen selbst\u00e4ndig, was als unteres und mittleres Einkommen im Sinn von Art. 65 Abs. 1bis KVG gilt. Dabei haben sie sich aber an den Sinn und Geist des KVG zu halten. Sie d\u00fcrfen keine Regelungen vorsehen, die dem Zweck der Pr\u00e4mienverbilligung zuwiderlaufen (E. 9). \r\nDie vom Regierungsrat in \u00a7 2a Abs. 1 und 2 der Pr\u00e4mienverbilligungsverordnung f\u00fcr das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.-- festgesetzte Einkommensgrenze f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung ist weder willk\u00fcrlich (E. 10) noch wird dadurch der Zweck der Pr\u00e4mienverbilligung vereitelt (E. 12). | Art. 65 Abs. 1bis KVG; \u00a7 7 Abs. 1 und 3 Pr\u00e4mienverbilligungsgesetz; \u00a7 2a Abs. 1, 2 und 4 Pr\u00e4mienverbilligungsverordnung in der Fassung vom 12.9.2017. | Pr\u00e4mienverbilligung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:57", "Checksum": "79453c5747343d3f50cb32d5227a23a2"}