| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | URG (Urheberrecht) |
| Entscheiddatum: | 06.05.1997 |
| Fallnummer: | 01 97 1/66 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 14 |
| Leitsatz: | Art. 16 und 65 Abs. 1 URG1; Art. 8 ZGB. Übertragung urheberrechtlicher Verwendungsbefugnisse (Urheberteilrechte). Ausserordentliche Kündigung eines auf feste Dauer abgeschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin aus wichtigem Grund. Beweislast im urheberrechtlichen Massnahmeverfahren für das Vorliegen wichtiger Gründe. Zahlungsschwierigkeiten während nahezu der ganzen bisherigen Vertragsdauer machen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar, wenn dadurch der geschäftliche Ruf der Lizenzgeberin gefährdet wird. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 10. - Die Gesuchstellerin (Lizenznehmerin) beruft sich auf den ordentlicherweise nicht kündbaren Lizenzvertrag und bringt vor, die Gesuchsgegnerin (Lizenzgeberin) gefährde ihre (dinglichen) Exklusivrechte durch die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund. Die Gesuchsgegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Weiterführung des Vertragsverhältnisses sei ihr unzumutbar, weshalb die Kündigung rechtswirksam sei. 10.1. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin obliegt die Beweislast in der minderen Form des Glaubhaftmachens bezüglich des Vorliegens wichtiger Gründe, die eine ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen würden, nicht der Gesuchstellerin, sondern ihr. Im Massnahmeverfahren kann von der gesuchstellenden Partei nicht mehr verlangt werden als hernach vom Kläger im allenfalls anschliessenden Zivilprozess. Ohnehin geht es nicht um einen abschliessenden Nachweis, sondern lediglich um ein Glaubhaftmachen. Die Beweislastverteilung richtet sich somit ebenfalls nach der allgemeinen Norm von Art. 8 ZGB, wonach diejenige Partei Tatsachen zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hat, die daraus Rechte zu ihren Gunsten ableitet. Die Gesuchstellerin hat mittels des Lizenzvertrages glaubhaft gemacht, dass ihr dingliche Exklusivrechte im Zusammenhang mit der Vermarktung von DJ Bobo-Choreographien zustehen. Die Vertragsdauer wurde fest bis 30. Juni 1998 vereinbart. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht wurde nur zugunsten der Gesuchstellerin erwähnt. Sie hat ihr Exklusivrecht auch tatsächlich ausgeübt und Unterlizenzen vergeben. Ihr sind auch finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden. (...) Die Gesuchstellerin behauptete, es bestünden keine weiteren Zahlungsausstände (...). Ihr Treuhänder bestätigte in der Folge eine praxisübliche Buchführung. Ferner machte die Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin ihre Rechte während der festen Vertragsdauer durch die ausserordentliche Kündigung verletzte und dass ihr daraus nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, da sie Schadenersatzansprüche seitens ihrer Unterlizenznehmer zu befürchten hat. Aufgrund der Kundenorientierung durch die Gesuchsgegnerin lag es auf der Hand, dass die Gesuchsgegnerin innert kurzer Zeit selbst Tanzkurse veranstalten wollte und damit eine gegebenenfalls unzulässige Konkurrenzsituation zu schaffen beabsichtigte, was bei exklusiven Lizenzen eine Rechtsverletzung durch den Lizenzgeber darstellte (Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, S. 133 oben). Der wirtschaftliche Erfolg der Gesuchstellerin hing wesentlich vom geltend gemachten Exklusivrecht ab. Weitere Nachweise konnten von der Gesuchstellerin im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 URG nicht verlangt werden. Nachdem eine temporäre Rechtsübertragung während einer festen Vertragsdauer vereinbart und das Vorliegen wichtiger Gründe unter Hinweis auf die voneinander abweichenden Besprechungsprotokolle und die nachfolgende Bereitschaft der Gesuchstellerin zur weiteren Zusammenarbeit bestritten war, konnte ein vorsorgliches Verbot zur Wahrung des bestehenden Zustandes bis zur Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Kündigung ausgesprochen werden. Hingegen hatte nicht die Gesuchstellerin, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre, den Negativbeweis zu erbringen, dass keine wichtigen Gründe vorlagen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart verletzten, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erschiene, so dass das Dauerschuldverhältnis während der festen Vertragsdauer gekündigt werden könnte. Dieser Sondertatbestand beruht auf Lebensumständen, aus denen die Gesuchsgegnerin das Recht auf ausserordentliche Auflösung des Vertrages ableitet, weshalb sie - ebenfalls im Sinne eines Glaubhaftmachens - den Nachweis zu erbringen hat, dass diese wichtigen Gründe tatsächlich bestehen. Es spricht keine Vermutung für die Wirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung. Auszugehen ist vielmehr vom glaubhaft gemachten Bestand des Dauerschuldverhältnisses (favor negotii), der mit dem dringlich ausgesprochenen Verbot vorläufig gewahrt werden sollte. Die Gesuchstellerin konnte sich darauf beschränken, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe substantiiert zu bestreiten. Sie hatte sich damit nur im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des drohenden ernsthaften Nachteils zu befassen, der indes angesichts der abgeschlossenen Unterlizenz-/Franchiseverträge auf der Hand lag. 10.2. Nur die Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist jederzeit widerruflich (Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 89, N 15 zu Art. 16 URG). Vorliegend wurden jedoch Vermarktungs- und Nutzungsrechte übertragen, die nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 URG ("urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse") Teilrechte nach Art. 16 Abs. 2 URG sein können (Weinmann Conrad, Die Rechtsnatur der Lizenz, Diss. Zürich, in: Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht, Bd. 40, Bern 1996, S. 483: "absolut wirkende Nutzungsrechte"), weshalb e contrario grundsätzlich vom Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Gesuchsgegnerin während der festen Vertragsdauer auszugehen ist. Die Begründetheit einer ausserordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (von Büren Roland/David Lucas, Schweiz. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/1, Basel 1995, S. 320, unter Hinweis auf BGE 112 II 50, 96 II 156 und 92 II 300), wie sie die Gesuchsgegnerin aussprach, ist vorliegend bestritten. Es obliegt somit der Gesuchsgegnerin, das Vorliegen der Tatsachen glaubhaft zu machen, die ihr eine weitere Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin während der festen Vertragsdauer verunmöglichten. 10.3. Die Gesuchsgegnerin illustriert die wichtigen Kündigungsgründe im vorliegenden Fall mit diversen Mahnungen und Reklamationen betreffend den DJ Bobo Dance-Club der Gesuchstellerin, welche schlussendlich teilweise direkt an sie gerichtet wurden. (...) Somit bestanden bereits kurze Zeit nach Beginn der festen Vertragsdauer offene Schulden, welche die Gesuchstellerin trotz Mahnungen nicht oder nur mit grosser Verzögerung beglichen hat. Dass damit auch der geschäftliche Ruf von DJ Bobo und dessen Management tangiert wurde, geht schon aus dem Umstand hervor, dass sich nachweislich zumindest ein Gläubiger von sich aus direkt mit der Gesuchsgegnerin in Verbindung gesetzt hat. Dies allein genügt bereits zur Begründung der Unzumutbarkeit. Es liegt auf der Hand, dass der geschäftliche Ruf von DJ Bobo, dessen Namen die Gesuchsgegnerin verwendet und im Dance-Club vermarktet, durch verärgerte oder verunsicherte Kunden des Dance-Clubs gefährdet wird, was auch seinem künstlerischen Auftreten in der Öffentlichkeit Schaden zufügen kann. DJ Bobo tritt nach aussen als ausgesprochener Exponent der Gesuchstellerin in Erscheinung, wobei das Publikum die rechtliche Unterscheidung zwischen Dance-Club und dem Künstler selbst kaum zu treffen vermag. Demgegenüber tangieren Unregelmässigkeiten bei der Vertragserfüllung im Innenverhältnis der Parteien (Buchführung, Abrechnung der Lizenzgebühren) den guten Ruf von DJ Bobo in der Öffentlichkeit kaum. (...) Letztlich spielt in bezug auf die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses indes auch die angesetzte Zahlungsfrist zur Begleichung sämtlicher Ausstände keine ausschlaggebende Rolle, zeigen doch die vorliegenden Akten generell, dass während nahezu der gesamten bisherigen Vertragsdauer fortlaufend Rechnungen unbezahlt geblieben sind, die aufgrund des gemeinsamen Namensstamms mit DJ Bobo in Verbindung gebracht werden. Dieser Umstand macht das Dauerschuldverhältnis untragbar. Die Gesuchsgegnerin vermag daher glaubhaft darzulegen, dass ihr Lizenzverhältnis mit der Gesuchstellerin aufgrund von deren Zahlungsschwierigkeiten auf Dauer erheblich belastet und so ihre geschäftliche Reputation gefährdet ist. Entsprechende Fristansetzungen blieben erfolglos. Diese Leistungsstörungen stellen wichtige Gründe dar, die es ihr nach Treu und Glauben unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis fortzusetzen. Die Gesuchsgegnerin selbst hatte dabei Gesprächsbereitschaft gezeigt und zu Lösungen Hand geboten, die offenbar von der Gesuchstellerin nicht einzuhalten waren. Schlussendlich machte die Gesuchstellerin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Lizenzerteilung durch die Gesuchstellerin an sie für den DJ Bobo Dance-Club, der aber nicht zustande kam. Damit sind wichtige Gründe glaubhaft gemacht, die eine umgehende Aufhebung des auf Dauer angelegten Lizenzvertrages rechtfertigen, wodurch zwischen den Parteien fortan nur noch Rückabwicklungspflichten bestehen (BGE 114 II 158). (...) Die von der Gesuchstellerin befürchteten Schadenersatzansprüche ihrer Unterlizenznehmer spielen bei der vorgenommenen Interessenabwägung keine Rolle. Die Unterlizenznehmer sind im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin nur Hilfspersonen, so dass sich die Gesuchstellerin deren Leistungsverzögerungen anrechnen lassen muss. Sie kann deren Leistungsverzögerungen folglich nicht zur Rechtfertigung ihrer eigenen Zahlungsausstände heranziehen. Der Geschäftsführer der Gesuchstellerin beherrscht im übrigen selbst auch eine Unterlizenznehmerin. Zudem besteht gemäss den Franchiseverträgen ein sofortiges Kündigungsrecht seitens der Gesuchstellerin bei Leistungsverzug. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den Franchisenehmern und deren Vertragspartnern. 10.5. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht erst im Zivilprozess über die Rechtsgültigkeit der ausserordentlichen Kündigung zu entscheiden. Vielmehr ist die Grundlage des dringlich angeordneten vorsorglichen Verbots dadurch aufgehoben worden, dass es der Gesuchsgegnerin gelang, das Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe glaubhaft zu machen. Sie entwertete damit den von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten immaterialgüterrechtlichen Schutzanspruch. Damit ist das Massnahmegesuch abzuweisen. Die superprovisorisch angeordnete Massnahme fällt dahin. Kein Grund für die Aufhebung kann indes die von R.B. selbst gleichzeitig erwirkte entgegenstehende superprovisorische Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten von Nidwalden sein, ansonsten könnte jede superprovisorische Anordnung dadurch unterlaufen werden, dass bei einem anderen Richter eine gegenteilige Massnahme erwirkt wird, um eine Pattsituation zu erzwingen, aufgrund derer sich die erste Massnahme erübrigte. Im Zeitpunkt der telefonischen und per Telefax erfolgten Vororientierung über die dringliche Massnahmeverfügung hatte die Gesuchsgegnerin jedenfalls noch keine Kenntnis über die Verfügung des Nidwaldner Kantonsgerichtspräsidenten. Dass vorläufig überhaupt keine Tanzkurse des DJ Bobo Dance-Clubs stattfinden, hat sich die Gesuchsgegnerin, die ihr eigenes Gesuch am Vortag gestellt hatte, selbst zuzuschreiben, wäre es ihr doch freigestanden, ihr Gesuch nach Kenntnis des vom Luzerner Obergerichtspräsidenten ausgesprochenen Verbots zurückzuziehen. Die Gesuchstellerin kann zudem nicht dazu verhalten werden, bei ihr selbst entstandene Urheberrechte im Zusammenhang mit dem Dance-Club ihrerseits auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, so dass gegen ihren Willen ohnehin keine Veranstaltungen des DJ Bobo Dance-Clubs mehr stattfinden können. |