Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:26.06.2003
Fallnummer:11 02 71
LGVE:2003 I Nr. 34
Leitsatz:§ 98 Abs. 2 ZPO. Der Vorbehalt eines Nachklagerechts hebt das Klageänderungsverbot vor zweiter Instanz nicht auf.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 98 Abs. 2 ZPO. Der Vorbehalt eines Nachklagerechts hebt das Klageänderungsverbot vor zweiter Instanz nicht auf.



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§ 98 Abs. 2 ZPO verbietet zweitinstanzlich jegliche Änderung der Rechtsbegehren (OG I 16.5.2003 i.S. B. gegen B.; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivil-prozess, Kriens 2002, N 1 zu § 247 ZPO). Der Vorbehalt eines Nachklagerechts hebt diese Prozessregel nicht auf; der Vorbehalt ermöglicht allenfalls die Geltendmachung weiterer An-sprüche in einem anderen Prozess. Setzt sich die eingeklagte Gesamtforderung aus mehre-ren Einzelforderungen zusammen, so gilt das Verbot der Änderung der Rechtsbegehren für jede dieser Forderungen. Jederzeit und in erster wie in zweiter Instanz möglich ist indessen eine Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 Abs. 3 ZPO).



Soweit die Klägerin in der Appellationsbegründung neue oder erhöhte Forderungen gel-tend macht, ist daher auf die Appellation nicht einzutreten.



I. Kammer, 26. Juni 2003 (11 02 71)



(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Berufung am 16. Dezember 2003 nicht eingetreten und hat die Beschwerde abgewiesen.)