Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Sachenrecht
Entscheiddatum:08.11.2002
Fallnummer:11 02 80
LGVE:
Leitsatz:Art. 699 ZGB. Das Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB gilt nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Entscheidung wurde in die LGVE-Sammlung als LGVE 2002 I Nr. 21 aufgenommen.
Entscheid: 699 ZGB. Das Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB gilt nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke.





E r w ä g u n g e n



1.- Mit Gesuch vom 1. Oktober 2001 (Postaufgabe) ersuchte die Miteigentümergemeinschaft M. in S. den Amtsgerichtspräsidenten von Sursee um Erlass und Publikation folgender allgemeiner Verbote:



(Beim Standort: Bushaltestelle)

Auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft.



(Beim Standort: Parkplatz)

Auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... Grundbuch S., wird allen Unberechtigten amtlich verboten, das M.-Areal zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft.



Die Gemeinde S. erklärte sich mit dem Fahr-, Abstell- und Parkverbot einverstanden, nicht aber mit dem Betretungsverbot, da der Zugang zum östlich gelegenen Wald für die Öffentlichkeit offen gehalten werden müsse. Mit Eingabe vom 15. März 2002 reichte der inzwischen beigezogene Rechtsvertreter der Gesuchsteller eine ausführliche Begründung zum Gesuch nach, wobei er neu folgenden einheitlichen Text für die vorgesehen Standorte vorschlug:



Auf Verlangen der Miteigentümergemeinschaft Grundstück Nr. .., GB S., und der Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... GB S., wird allen Unberechtigten verboten, diese Grundstücke (M.-Areal) zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft.



Die delegierte Richterin holte von der Gemeinde S. einen Amtsbericht über allfällige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf den Grundstücken Nrn. ... /GB S. ein, zu welchem die Gesuchsteller am 16. Mai 2002 Stellung nahmen.



2.- Mit Entscheid vom 4. Juni 2002 wies die delegierte Richterin das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen beim Grundbuchamt S. hätten ergeben, dass sich die Anmerkung "Gestaltungsplan" auf dem Grundstück Nr. ... /GB S. auf den Gestaltungsplan vom 17. Juni 1983 beziehe, welcher u.a. folgende Auflage beinhalte:



Alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes sind bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung zu berücksichtigen und zu gewährleisten.



Das Eigentum bestehe in den Schranken der Rechtsordnung. Bund, Kantone oder Gemeinden könnten Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufstellen (Art. 702 ZGB). Die genannte Auflage stelle eine solche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Das beantragte Verbot könne deshalb mangels dinglicher Berechtigung nicht bewilligt werden.



3.- Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsteller am 17. Mai 2002 rechtzeitig Rekurs ein. Sie beantragten sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs, wobei die Kosten der Gemeinde S. bzw. dem Staat zu überbinden seien.



In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2002 beantragte die Gemeinde S. die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller.



4.- Die Miteigentümergemeinschaft ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht parteifähig. Aus den Akten geht aber eindeutig hervor, welche Personen Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft M. sind. Die mangelhafte Parteibezeichnung ist daher von Amtes wegen zu berichtigen (LGVE 1991 I Nr. 16). Zusätzlich sind die Eigentümer der Grundstücke Nrn. .../GB S. nochmals als Parteien aufzuführen, da das allgemeine Verbot auch für diese Grundstücke Geltung haben soll.



5.- Die Gesuchsteller machen geltend, der Gemeinderat S. und die Vorinstanz seien offensichtlich der Auffassung, mit der Anmerkung des Gestaltungsplanes als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung seien automatisch öffentliche Fahr- und Fusswegrechte auf den Verkehrs- und Erschliessungswegen im Gestaltungsplanareal begründet worden, was mitnichten der Fall sei. Hätte der Gemeinderat mit der Gestaltungsplanauflage tatsächlich die öffentliche Begehbarkeit der Fusswege anstreben wollen, hätte er nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, welches am 1. Januar 1990 in Kraft getreten sei und im Grunde genommen auf das Verfahren der Enteignung gemäss Enteignungsgesetz verweise, oder nach den Bestimmungen des Weggesetzes, welches den betroffenen Grundeigentümern Einsprache- und Beschwerdebefugnisse einräume, vorgehen müssen, was nicht geschehen sei. Die Einwendungen des Gemeinderates gegen das beantragte allgemeine Verbot hielten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht stand. In rechtlicher Hinsicht habe er sich an das Verfahren gemäss Planungs- und Baugesetz bzw. Weggesetz zu halten. In tatsächlicher Hinsicht bestehe in keiner Weise ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Fusswegverbindung vom Areal M. in das Waldtobel und werde vom Gemeinderat S. auch nicht geltend gemacht und begründet.



6.- Im Grundbuch ist auf dem Grundstück Nr. .../GB S. eine Anmerkung "Gestaltungsplan" eingetragen. Sie bezieht sich auf den vom Gemeinderat S. am 17. Juni 1983 genehmigten Gestaltungsplan, welcher u.a. vorschreibt, dass bei der Gestaltung der Verkehrs- und Erschliessungswege sowie der Umgebung alle bestehenden Fahr- und Fusswegrechte sowie die Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes zu berücksichtigen und zu gewährleisten seien. Die Gesuchsteller und die Gemeinde S. streiten sich über die Bedeutung dieser angemerkten Auflage.



Auszugehen ist vom Wortlaut der Auflage. Daraus ergibt sich klar, dass der Gemeinderat den Grundeigentümern vorschrieb, die Verkehrs- und Erschliessungswege sowie die Umgebung so zu gestalten, dass die damals bereits bestehenden Weg- und Zufahrtsrechte für die Nutzung des Waldes (vgl. Grundbuchauszug über Grundstück Nr. ...) weiterhin ungehindert ausgeübt werden konnten. Von der Begründung neuer Wegrechte zur Gewährleistung des Zugangs zum Wald für jedermann ist dagegen weder in dieser noch in anderen Bestimmungen des Gestaltungsplanentscheides die Rede. Auch sonst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Gemeinderat S. mit diesem Entscheid solche neue Wegrechte in Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 702 ZGB begründen wollte, die nach Art. 680 Abs. 1 ZGB ohne Eintrag im Grundbuch bestehen. Es kann damit offen gelassen werden, ob dies im Rahmen des Gestaltungsplanbewilligungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre. Nicht behauptet ist schliesslich, dass vor dem 17. Juni 1983 Wegrechte nach Art. 702 ZGB begründet worden wären. Dass bereits vor mehr als 70 Jahren ein Weg zum Wald bestanden hat und dass in den Situationsplänen 50/01 vom 17. Juni 1983 und vom 14. März 1984/22. Mai 1985 Fussgängerwege zum Wald eingezeichnet sind, besagt noch nichts über den Bestand von Wegrechten.



Das beantragte allgemeine Verbot gilt nur für Unberechtigte und schränkt daher die Ausübung der im Grundbuch eingetragenen Weg- und Zufahrtsrechte nicht ein. Weitere Wegrechte sind nicht nachgewiesen. Der Erlass des allgemeinen Verbots kann daher nicht unter Berufung auf den am 17. Juni 1983 genehmigten und im Grundbuch angemerkten Gestaltungsplan abgelehnt werden.



7.- Zu prüfen bleibt, ob das allgemeine Verbot wegen des Zutrittsrechts zu Wald und Wiese nach Art. 699 ZGB nicht bewilligt werden kann. Diese Bestimmung stellt eine Doppelnorm dar, da sie zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthält. Als privatrechtliche Vorschrift regelt Art. 699 ZGB die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Spaziergängern bzw. Beeren- und Pilzsuchern. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift in dieser Bestimmung sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 106 Ib 47). Art. 699 ZGB beinhaltet eine Beschränkung des Eigentums am Wald- bzw. am Weidegrundstück. Er verpflichtet die Eigentümer solcher Grundstücke, die im Gesetz umschriebenen Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu dulden. Hingegen gilt Art. 699 ZGB nicht für die an Wald und Weide angrenzenden (andersartigen) Grundstücke. Deren Eigentümer sind nicht gehalten, den Zugang zur Grenze des Wald- oder Weidegrundstücks zu ermöglichen. Art. 699 ZGB räumt lediglich ein Recht auf das Betreten des Wald- oder Weidegrundstücks und das Aneignen wildwachsender Beeren, Pilze und dgl., nicht aber ein Recht auf den Zugang zu einem solchen Grundstück ein. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn sonst keine Möglichkeit bestünde, zu Wald oder Weide zu gelangen, kann offen bleiben, da dies vorliegend nicht der Fall ist. Der Zugang zum Wald nördlich des Tobels ist beispielsweise von der Strasse Z. her möglich.



Auch Art. 699 ZGB steht daher dem Erlass des allgemeinen Verbotes nicht entgegen.



8.- Die Voraussetzungen von § 229 ZPO sind erfüllt. Das beantragte allgemeine Verbot ist in Gutheissung des Rekurses zu erlassen.



9.- Es liegt eine nichtstreitige Rechtssache vor. Obwohl die Gemeinde S. in das vorliegende Verfahren involviert war, erlangte sie keine Parteistellung. Die Kosten für den Erlass des allgemeinen Verbots, das heisst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach § 237 lit. c ZPO den Gesuchstellern zu überbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates (§ 120 Abs. 3 ZPO).



I. Kammer, 8. November 2002 (11 02 80)