| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.02.2004 |
| Fallnummer: | 11 03 196 |
| LGVE: | 2004 I Nr. 44 |
| Leitsatz: | § 2 lit. d Ziff. 25 GRB SV. Der Stockwerkeigentümer kann im Summarverfahren die gerichtliche Anordnung baulicher Massnahmen verlangen, wenn es sich einerseits um notwendige bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen handelt und andererseits die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer fehlt. Umfang der Prüfungsbefugnis im Summarverfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | § 2 lit. d Ziff. 25 GRB SV. Der Stockwerkeigentümer kann im Summarverfahren die gerichtliche Anordnung baulicher Massnahmen verlangen, wenn es sich einerseits um notwendige bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen handelt und andererseits die Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer fehlt. Umfang der Prüfungsbefugnis im Summarverfahren. ====================================================================== Der Kläger ersuchte den Amtsgerichtspräsidenten um Anordnung der Sanierung einiger zu seiner Stockwerkeinheit gehörender Zimmer auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beklagten lehnten eine Kostenbeteiligung ab, da die Sanierung keine gemeinschaftlichen Bauteile betreffe. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab, soweit er darauf überhaupt eintrat. Der Kläger rekurrierte erfolglos. Aus den Erwägungen: 7.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe sich für die Frage, ob die Sanierungsmassnahmen gemeinschaftliche oder im Sonderrecht des Klägers stehende Gebäudeteile zum Gegenstand hätten, nicht zuständig erklärt und dadurch ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Damit habe sie einerseits eine Rechtsverweigerung begangen. Denn bei der Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sei diese Frage im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen oder allenfalls vorfrageweise zu beurteilen. Andererseits stelle die sachliche Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar. Bei fehlenden Prozessvoraussetzungen sei aber ein Erledigungs- bzw. ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorinstanz habe trotz Verneinung ihrer sachlichen Zuständigkeit das Gesuch abgewiesen. Dadurch habe sie sich in materieller Hinsicht Kompetenzen angemasst, die ihr bei fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht zustehen würden. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit hätte zur Gutheissung des Gesuches führen müssen. 7.2. Die Beklagten tragen vor, dass das Obergericht nur zur Überprüfung des Entscheids des Amtsgerichtes Luzern-Land zuständig sei. Soweit der Kläger eine Kostenbeteiligung der Beklagten verlange, sei auch das Obergericht unzuständig. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 6. August 2003 hätten die Beklagten lediglich die Kostentragung abgelehnt. Gegen die Vornahme der Sanierungsmassnahmen als solche hätten sie sich nicht ausgesprochen. Dies sei auch bereits in der erstinstanzlichen Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten worden. Da sich die Beklagten nicht gegen die Durchführung der Massnahme als solche, sondern einzig gegen ihre Kostenbeteiligung gewehrt hätten, sei das Gesuch nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB nicht mehr notwendig. Deshalb habe die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen. Das vom Kläger angestrebte Verfahren diene lediglich dazu, festzustellen, ob sich die Beklagten an den Kosten beteiligen müssten. Dies könne jedoch nicht in dem vom Kläger gewählten summarischen Verfahren nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB geklärt werden, dafür sei der ordentliche Richter zuständig. Deshalb sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. 7.3. Der Amtsgerichtspräsident hat sich für das Gesuch nur teilweise als sachlich unzuständig erklärt und es im Übrigen (sinngemäss) wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen. Die Rüge des Klägers, der Amtsgerichtspräsident hätte einen vollumfänglichen Nichteintretensentscheid fällen sollen, geht daher fehl. 7.4.1. Für die Zuständigkeit im Bereich der Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen an den gemeinschaftlichen Teilen - bezüglich dem Sonderrechtsteil steht jedem Stockwerkeigentümer das ausschliessliche Verwaltungs- und Nutzungsrecht zu (Art. 712a Abs. 2 ZGB) - verweist Art. 712g Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen des Miteigentums (René Bösch, Basler Komm., 2. Aufl., N 1 f. zu Art. 712g ZGB). Demnach kann der einzelne Stockwerkeigentümer nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB von der Gemeinschaft verlangen, dass sie die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinsamen Sache notwendigen Verwaltungshandlungen beschliesst. Wenn sie dies nicht tut, kann der Stockwerkeigentümer die Anordnung der notwendigen Massnahmen durch das Gericht verlangen. Der Entscheid des Gerichts ersetzt den fehlenden Beschluss der Miteigentümergemeinschaft (René Bösch, a.a.O., N 53 f. zu Art. 647 ZGB; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2000, N 679). Kumulative Voraussetzungen für eine solche gerichtliche Anordnung sind demnach einerseits notwendige bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen und andererseits die fehlende Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer. Da die Beklagten bestreiten, dass die zu sanierenden Zimmer zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören, ist bereits die erste Voraussetzung für die richterliche Anordnung nicht erfüllt. Entgegen den klägerischen Ausführungen darf dieser Rechtsstreit nicht vorfrageweise im Summarverfahren geklärt werden. Denn erstens muss diese Rechtsfrage mangels expliziter Aufzählung bei den Summarverfahren (SRL Nr. 260c) im ordentlichen Prozessverfahren geklärt werden. Und zweitens sprengt eine solche Vorfrage den Sinn und Zweck des Summarverfahrens, das für Streitsachen vorbehalten ist, die rasch und vorläufig richterlich entschieden werden müssen. Dazu gehört eine definitive Feststellung der Qualifikation als Sonderrechtsteil oder gemeinschaftlicher Teil an einem Grundstück nicht. Da die Beklagten unbestrittenermassen nicht gegen die Vornahme der baulichen Massnahmen waren, sondern sich bloss gegen eine Kostenbeteiligung aussprachen, war auch die zweite Voraussetzung der richterlichen Anordnung nie gegeben. Demzufolge wies die Vorinstanz mangels materieller Voraussetzung dieses Gesuch zu Recht ab. 7.4.2. Die Anordnung von baulichen Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB hat das Gericht im Summarverfahren vorzunehmen (René Bösch, a.a.O., N 54 zu Art. 647 ZGB; Heinz Rey, a.a.O., N 679; § 2 lit. d Ziff. 25 Grossratsbeschluss über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten; SRL Nr. 260c). Der Kläger beantragte bei der Vorinstanz neben der Anordnung der baulichen Massnahmen auch die Kostenverteilung auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Nach Art. 712h ZGB haben die Stockwerkeigentümer die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung, worunter auch bauliche Massnahmen infolge Unterhalt, Reparaturen und/oder Erneuerungen gehören, nach Massgabe ihrer Wertquoten zu tragen. Allerdings sind Streitigkeiten über die Beitragspflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer im ordentlichen Prozess zu entscheiden. Indem die Vorinstanz ihre diesbezügliche Unzuständigkeit zutreffend festgestellt hat, ist sie zu Recht auf diese Anträge nicht eingetreten. I. Kammer, 16. Februar 2004 (11 03 196) |