Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:16.05.2003
Fallnummer:11 03 2
LGVE:2003 I Nr. 33
Leitsatz:§ 98 ZPO. Zulässigkeit der Klageänderung und der Änderung der Rechtsbegehren.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 98 ZPO. Zulässigkeit der Klageänderung und der Änderung der Rechtsbegehren.



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Eine Klageänderung im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn der Kläger neue Rechtsbe-gehren stellt, die nicht auf dem gleichen Klagegrund (Klagefundament), das heisst nicht auf dem ursprünglich vorgetragenen Sachverhalt beruhen. Eine solche Klageänderung ist nie zulässig (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 98 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 6; Botschaft des Regierungsrates vom 8.5.1992 zum Entwurf der ZPO, S. 24 § 97). Dagegen ist eine Änderung oder Ergänzung der Rechtsbegehren (im Sinne eines Mehr oder eines Anderen) innerhalb des Klagefundaments erstinstanzlich bis zum Parteivor-trag an der Hauptverhandlung gestattet, wenn der gleiche Richter zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist (§ 98 Abs. 1 ZPO). Die ZPO bezeichnet diese Änderung der Rechtsbegehren ebenfalls als "Klageänderung" (Überschrift von § 98 ZPO). § 98 Abs. 2 ZPO schliesst eine "Klageänderung" vor zweiter Instanz aus. Da eine eigentliche Klageänderung nie möglich ist und Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 steht, verbietet § 98 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich jegliche Änderung der Rechtsbegehren (Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergän-zungen zum Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N 1 zu § 247 ZPO). Jederzeit und in erster wie in zweiter Instanz möglich ist indessen eine Einschränkung der Rechtsbegehren (§ 98 Abs. 3 ZPO).



I. Kammer, 16. Mai 2003 (11 03 2)