Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:11.09.2007
Fallnummer:11 05 139
LGVE:2007 I Nr. 23
Leitsatz:Art. 328 Abs. 1 OR. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung überzutreten. Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 328 Abs. 1 OR. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung überzutreten. Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht.



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Seit Dezember 2001 arbeitete der Kläger im Stundenlohn bei der Beklagten im Montagebau. Diese kündigte am 27. März 2002 das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2002. Am 29. April 2002 verliess der Kläger krankheitshalber die Arbeitsstelle. Er war vom 29. April bis 31. Dezember 2002 und vom 1. April bis 10. Juli 2003 wegen Krankheit sowie vom 21. Oktober bis 4. November 2003 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Er verlangte von der Beklagten Fr. 85'430.40 Schadenersatz, weil die Beklagte ihn nicht auf sein Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung hingewiesen habe. Das Amtsgericht wies die Klage und das Obergericht die dagegen erhobene Appellation ab.



Aus den Erwägungen:

3.- Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Beklagte. Sie habe ihn nicht über die Möglichkeit des Übertritts von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung aufgeklärt. Er habe deshalb während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Taggeldleistungen erhalten.

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5.- Da die Beklagte die Schadenersatzpflicht bestreitet, hat der Kläger die Vertragsverletzung der Beklagten, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden zu beweisen; die Beklagte hat dagegen zu beweisen, dass sie kein Verschulden trägt (Art. 97 Abs. 1 OR).



6.- Der Arbeitsvertrag ist unbestritten zustande gekommen. Die Beklagte macht zwar geltend, der Kläger habe beim Antritt der Arbeitsstelle falsche Angaben gemacht, beruft sich aber nicht auf Ungültigkeit des Vertrags.



Die Beklagte war aufgrund ihrer Fürsorgepflicht (Art. 328 Abs. 1 OR) verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kollektiv- in die Einzelkrankentaggeldversicherung überzutreten (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 7 zu Art. 328 OR). Sie ist dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachgekommen. Auch wenn sich der Kläger passiv verhielt und jedem Kontakt entzog, entfiel diese Verpflichtung nicht. Die Beklagte hätte die notwendige Information dem Kläger schriftlich übermitteln können. Die Beklagte hat somit den Arbeitsvertrag verletzt.



7.- Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden definiert als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem schadenstiftenden Ereignis und dem hypothetischen Stand, wie er sich ohne das schädigende Ereignis präsentieren würde (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, N 2655; BGE 133 III 153 E. 3.5; BGE 129 III 331 E. 2.1).



Schädigendes Ereignis ist hier die Nichtinformation der Beklagten, welche gemäss obigen Ausführungen eine Vertragsverletzung darstellt. Hätte die Beklagte den Kläger informiert, hätte dieser nach der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz sein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung ausgeübt. Der Versicherungsschutz - und somit mögliche Versicherungsleistungen - wäre aber in dieser nachfolgenden Einzelversicherung genau der gleiche gewesen wie bei der bisherigen Kollektivversicherung.



8.- Der Kläger verlangt für verschiedene Phasen Schadenersatz.



8.1. Für die erste Phase vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 ist kein Schaden entstanden. Gemäss Art. B 3 Abs. 5 AVB bezahlt nämlich die Kollektivversicherung nach Erlöschen des Versicherungsschutzes Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Da der Kläger noch während der Vertragsdauer erkrankt ist, hatte er nach wie vor Ansprüche aus der Kollektivversicherung. Demnach hat die fehlende Information keine Vermögensverminderung ausgelöst. Eine Taggeldzahlung blieb nur deshalb aus, weil keine Anmeldung an die Kollektivversicherung erfolgte. Unerheblich ist, wer diese unterlassene Anmeldung zu vertreten hat. Wäre es der Kläger, entfiele ein Vorwurf an die Beklagte. Wäre es die Beklagte, spielte die Unterlassung in diesem Prozess keine Rolle, weil der Kläger seinen Schadersatzanspruch allein mit der fehlenden Aufklärung durch die Beklagte begründet (E. 3), nicht aber mit einer pflichtwidrigen Unterlassung der Anmeldung durch die Beklagte.



8.2. Für die Phase zwischen dem 1. April bis 10. Juli 2003 ist dem Kläger ebenfalls kein Schaden durch die Vertragsverletzung entstanden. Denn unbestritten war der Kläger ab 1. Januar bis zum Krankheitsbeginn am 1. April 2003 arbeitslos. Für Arbeitslose sieht Art. 100 Abs. 2 VVG die sinngemässe Anwendung von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG vor. Danach hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung (Art. 71 Abs. 2 KVG). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Krankenkasse bzw. Versicherung die Informationspflicht dem Arbeitgeber überbindet (EVG K 67/01 vom 15.10.2002 II. Kammer). Da die Leistungen der Einzelversicherung nach Art. C 7 Ziff. 3 der AVB die gleichen gewesen wären wie in der Kollektivversicherung resp. der Kläger keine darüber hinausgehenden Ansprüche als Schaden geltend macht, verursachte die fehlende Information auch für diese Phase keinen Schaden. Bezüglich Nichtanmeldung der Krankheit an die Kollektivversicherung kann auf E. 8.1 verwiesen werden.



8.3. Ebenfalls kein Schaden liegt bezüglich der Arbeitsunfähigkeit vom 21. Oktober bis 4. November 2003 vor. Für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit hätte die Einzelkrankentaggeldversicherung keine Versicherungsdeckung geboten.



8.4. Mangels Nachweises eines Schadens ist die Klage abzuweisen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches.



I. Kammer, 11. September 2007 (11 05 139)



(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 9. Oktober 2007 nicht eingetreten [4A_401/2007].)