Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:11.09.2008
Fallnummer:11 07 162
LGVE:2008 I Nr. 13
Leitsatz:Art. 312, 317 und 318 OR. Beim Kreditkauf handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt. Kündigung des Darlehens.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 312, 317 und 318 OR. Beim Kreditkauf handelt es sich um ein Vereinbarungsdarlehen, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt. Kündigung des Darlehens.



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X. sel. war Inhaber der Z. AG, deren Aktien an die Beklagten verkauft wurden. Im Rahmen des Aktienverkaufs wurde auch ein Darlehen der Kläger an die Z. AG von Fr. 260'000.-- auf die Beklagten übertragen. Dazu wurde am 1. März 2003 ein neuer Darlehensvertrag zwischen X. sel. und der Klägerin 1 als Darlehensgebern und den Beklagten als Darlehensnehmern abgeschlossen. Die Kläger verlangten von den Beklagten die Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensforderung. Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass aus dem am 1. März 2003 geschlossenen Vertrag eine Darlehensforderung der Kläger gegenüber den Beklagten in der Höhe von Fr. 260'000.-- abzüglich der geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 155'100.-- bestehe. Dieses Darlehen sei ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt worden. Vor Obergericht beantragten die Beklagten erfolglos die vollumfängliche Klageabweisung.



Aus den Erwägungen:

3. Die Beklagten rügen, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Aushändigungspflicht ausgegangen. Es handle sich nicht um ein Vereinbarungsdarlehen, wie es bei Umwandlung bzw. Novation vorliegen könne, sondern um eine Zession einer rangrücktrittbehafteten Forderung gegenüber der Z. AG an die Beklagten. Auf jeden Fall seien die Beklagten durch die Zession einer wertlosen, mit Rangrücktritt behafteten Forderung klar benachteiligt. Das Rechtsgeschäft habe die Begründung einer neuen Forderung ohne Gegenleistung bezweckt, was gegen die Schutzvorschrift des Art. 317 OR verstosse.



3.1. Das Darlehen ist ein Vertrag, durch den ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Der Darleiher verpflichtet sich darin, dem Borger Eigentum an einer Summe Geld oder einer anderen vertretbaren Sache zu übertragen und ihm den Wert dieses Kapitals für bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Die korrekte sachliche Erfüllung der Übergabepflicht wird als Valutierung bezeichnet. Gemäss Art. 312 OR ist erst dann valutiert, wenn der Darleiher dem Borger die gesamte versprochene Valuta in der vereinbarten Art aushändigt und ihm damit zugleich das Eigentum an der Valuta verschafft (Higi, Zürcher Komm., N 55 zu Art. 312 OR). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die Valuta auch in der Weise verschafft werden, dass eine Geldschuld in eine Darlehensschuld umgewandelt wird. In diesen Fällen spricht man von einem Vereinbarungsdarlehen.



Aus dem Vertrag vom 1. März 2003 ("Darlehensübernahme mit Begründung eines neuen Darlehensvertrages") ergibt sich klar, dass die Beklagten neue Gläubiger des Darlehens an die Z. AG wurden. Es liegt damit keine Schuldübernahme nach Art. 175 f. OR vor, sondern ein Forderungskauf (Art. 184 ff. OR). Dieser Kauf war seitens der Verkäufer durch Zession der Forderung (Art. 164 ff. OR) und seitens der Käufer grundsätzlich durch Zahlung der Kaufpreisforderung zu erfüllen. Die Parteien kreditierten indessen im gleichen Vertrag die Kaufpreisforderung von Fr. 260'000.--, indem sie sie in eine Darlehensforderung umwandelten (Kreditkauf). Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, liegt ein Vereinbarungsdarlehen vor, bei welchem die Aushändigungspflicht entfällt (Schärer/Maurenbrecher, Basler Komm., N 46 zu Art. 312 OR; von Tuhr/Escher, OR Allg.Teil, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 181; ZBJV 111 [1975] 302).



3.2. Die Beklagten haben bereits im Verfahren vor Amtsgericht geltend gemacht, das Darlehensgeschäft verstosse gegen das gesetzliche Verbot der Übervorteilung gemäss Art. 317 OR. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Urteil erwogen, die Anwendung von Art. 317 OR komme nicht in Frage, da den Beklagten von den Klägern weder Wertpapiere noch Waren ausgehändigt worden seien. Auch sei Art. 317 OR nicht analog anzuwenden, da es sich nicht um eine Forderung ohne Kurswert bzw. Marktwert handle. Es sei unbestritten, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien die Darlehensforderung in Höhe von Fr. 260'000.-- gegenüber der Z. AG tatsächlich bestanden habe.



3.2.1. Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit dem angefochtenen Urteil geordnet auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid für falsch hält. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus. Es ist Aufgabe der appellierenden Partei in ihrer Appellationsschrift im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Umstände genau zu bezeichnen und allenfalls dafür konkret Beweis anzubieten, aus denen sie ihre Kritik ableitet bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsfindung resultieren soll (LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46).



3.2.2. Die Beklagten setzen sich in der Appellationsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Anwendung von Art. 317 OR überhaupt nicht auseinander. Sie geben lediglich ihre Sicht der Dinge wieder. Damit aber genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb diesbezüglich auf die Appellation nicht einzutreten ist. Immerhin ist dazu aber festzuhalten, dass Art. 317 OR auf die Fälle des Kreditkaufs nicht anwendbar ist (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 4 zu Art. 317 OR).



4. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil von einer ordentlichen Kündigung des Darlehens ausgegangen. Eine ordentliche Kündigung auf Ende der Mindestdauer habe den Beklagten in Anwendung von Art. 318 OR deshalb spätestens sechs Wochen vorher zugehen müssen. Das Darlehen sei mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 ordentlich und gültig per 31. Dezember 2006 gekündigt und das Darlehensverhältnis auf diesen Termin beendet worden.



4.1. Die Beklagten stellen sich in der Appellationsbegründung auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag sei in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 unkündbar gewesen. Unkündbar heisse, dass das entsprechende Gestaltungsrecht im betreffenden Zeitraum nicht ausgeübt werden dürfe und eine gleichwohl ausgesprochene ordentliche Kündigung wirkungslos bleiben müsse. Die Parteien seien gemeinsam stets davon ausgegangen, der Darlehensvertrag sei bei störungsfreiem Vertragsablauf bis zum 31. Dezember 2006 unkündbar. Das Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2005 sei damit wirkungslos. Da die Parteien von einer ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen seien, bleibe kein Raum für die richterliche Vertragsauslegung und die subsidiäre gesetzliche Regelung. Im Übrigen hätten die Beklagten das Kündigungsschreiben sicher nicht vor dem 1. Januar 2006 erhalten.



4.2. Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR). Damit besteht ein Auffangtatbestand für die Regelung der ordentlichen Kündigung. Anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen sind zulässig (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 1 und 8 zu Art. 318 OR).

4.3. Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien Folgendes vereinbart:



Das Darlehen von CHF 260'000.- bleibt für die Dauer der nächsten 4 Jahre (vom 1. Januar 2003 bis 31.12.2006) seitens der Darlehensgeber unkündbar, sofern die Darlehensnehmer regelmässig die Amortisationen und die Zinszahlungen leisten. Ist dies nicht der Fall, dann kann das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.



Diese Kündigungsregel beinhaltet drei mögliche Kündigungsvarianten: Soweit die vertraglichen Amortisationen und Zinszahlungen geleistet werden, ist das Darlehen für die Darlehensgeber bis zum 31. Dezember 2006 unkündbar. Werden die Amortisationen und die Zinszahlungen nicht vertragsgemäss geleistet, kann das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Für die Darlehensnehmer wurden keine speziellen Kündigungsfristen und -termine vereinbart, so dass diesen das Kündigungsrecht gemäss Art. 318 OR zustand. Da beide Parteien von einer ordentlichen Kündigung durch die Kläger ausgehen, ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung gegeben sind. Gemäss der von den Parteien vereinbarten Kündigungsklausel konnte der Darlehensvertrag seitens der Kläger ordentlich frühestens auf den 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Entgegen der Meinung der Beklagten bedeutet "unkündbar" indes nicht, dass eine während der Mindestdauer des Vertrages ausgesprochene Kündigung wirkungslos oder gar nichtig ist. Vielmehr entfaltet die während der Mindestdauer ausgesprochene Kündigung ihre Wirkung auf den Tag des Ablaufs der Vertragsmindestdauer, hier somit auf den 31. Dezember 2006.



4.4. Streitig ist zwischen den Parteien schliesslich die Kündigungsfrist. Im Darlehensvertrag vom 1. März 2003 haben die Parteien für den Fall, dass die Amortisationen und die Zinszahlungen nicht vertragsgemäss geleistet werden, eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Aufgrund der speziellen Regelung für eine ausserordentliche Kündigung und der Stellung dieser Kündigungsfrist innerhalb der "Kündigungsregelung" ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausschliesslich im Falle einer ausserordentlichen Kündigung beachtlich ist. Für eine ordentliche Kündigung gilt diese Regelung indes nicht. Folglich ist für die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages die Frist von sechs Wochen gemäss Art. 318 OR zu beachten.



4.5. Mit dem Schreiben vom 21. Dezember 2005, welches den Beklagten unbestrittenermassen zugegangen ist, wurden die Kündigungsfrist gemäss Art. 318 OR und der Kündigungstermin vom 31. Dezember 2006 eingehalten. Die Kündigung des Darlehens auf den 31. Dezember 2006 war damit gültig und die Forderung im Zeitpunkt der Betreibung fällig.



Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung selbst dann als gültig zu erachten wäre, wenn von einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ausgegangen würde. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfaltet nach der Empfangstheorie ihre Wirkungen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sei es, dass sie dem Empfänger oder einem zum Empfang berechtigten Dritten übergeben oder dass sie in dessen Briefkasten gelegt wird. Hinterlässt der Postbote bei Einschreibebriefen zuhanden des abwesenden Empfängers eine Abholungseinladung, so gilt die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar ist, der Abholungseinladung Folge zu leisten. Allgemein ist vom Tag auszugehen, an dem die Sendung auf dem Postamt erstmals abgeholt werden kann (Weber, Basler Komm., N 1a zu Art. 266a OR mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung ist auch bei der Rückzahlungsaufforderung des Darleihers zu beachten (Higi, a.a.O., N 66 zu Art. 318 OR). Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post wurde die fragliche Sendung am 22. Dezember 2005 bei der Poststelle zur Abholung gemeldet. Nachdem die Beklagten keine besonderen Umstände geltend machen, die sie an der Entgegennahme oder der Abholung der Sendung gehindert hätten, gilt das Kündigungsschreiben als am 22. Dezember 2005 - einem Werktag - als zugestellt.



I. Kammer, 11. September 2008 (11 07 162)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28. Januar 2009 abgewiesen [4A_482/2008].)