| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 12.12.1997 |
| Fallnummer: | 11 96 191/314 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 39 |
| Leitsatz: | §§ 249 und 119 Abs. 1 ZPO. Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenverlegung nimmt die Appellationsinstanz nur auf ausdrückliche und begründete Rüge vor. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Vor erster Instanz hatte der Beklagte für den Eventualfall einer Klagegutheissung darauf hingewiesen, dass seinerzeit ein Vergleichsvorschlag in Höhe von Fr. 285000.- gemacht worden sei. Trotzdem verlegte das Amtsgericht die Kosten rein nach Erfolg, ohne auf den Hinweis des Beklagten einzugehen. Zweitinstanzlich äussert sich der Beklagte zu dieser Thematik in seiner Anschlussappellation nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass für den Eventualfall eines gleichen zweitinstanzlichen Prozessausganges bei der Kostenverlegung seine ehemalige Vergleichsofferte zu berücksichtigen sei. Entgegen der Regelung nach alter ZPO, ist die Appellation jetzt zu begründen (§ 249 ZPO). Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung bezüglich Kostenverlegung nimmt der Berufungsrichter nur dort und nur insoweit vor, als sie ausdrücklich und begründet gerügt wird (§ 249 Abs. 2 ZPO) oder der Ausgang des Appellationsverfahrens eine solche verlangt. Bei der Kostenfestsetzung ist eine solche immer möglich, weil das Obergericht eine tarifwidrige Kostenfestsetzung von Amtes wegen aufheben kann (§ 5 Abs. 3 KoG). Vorliegend hätte sich also der Beklagte im Rahmen seiner Anschlussappellation über die seiner Meinung nach unrichtige Kostenverlegung beschweren können und müssen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 245 ZPO). Nachdem er dies unterliess, steht auch zweitinstanzlich der üblichen Kostenverlegung nach Prozessausgang (§ 119 Abs. 1 ZPO) nichts entgegen. |