| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 12.12.1997 |
| Fallnummer: | 11 96 191 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 26 |
| Leitsatz: | §§ 121 Abs. 2 und 249 ZPO. Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenverlegung im Appellationsverfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Vor erster Instanz hat der Beklagte für den Eventualfall einer Klagegutheissung darauf hingewiesen, dass seinerzeit ein Vergleichsvorschlag in Höhe von Fr. 285 000.- gemacht worden sei. In der Folge verlegte das Amtsgericht die Kosten rein nach Erfolg, ohne auf den Hinweis des Beklagten auch nur mit einem Wort einzugehen. Zweitinstanzlich äussert sich der Beklagte zu dieser Thematik in seiner Anschlussappellation nicht. Insbesondere verlangt er nicht, dass für den Eventualfall eines (gar nicht so unwahrscheinlichen) gleichen zweitinstanzlichen Prozessausganges bei der Kostenverlegung seine ehemalige Offerte zu berücksichtigen sei. Entgegen der Appellation nach alter ZPO ist das Rechtsmittel jetzt zu begründen (§ 249 ZPO). Auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung bezüglich Kostenverlegung nimmt die zweite Instanz nur dort und nur insoweit vor, als sie ausdrücklich und begründet gerügt wird (§ 249 Abs. 2 ZPO) oder der Ausgang des Appellationsverfahrens eine solche verlangt. Bei der Kostenfestsetzung ist eine Überprüfung immer möglich, weil das Obergericht eine tarifwidrige Kostenfestsetzung von Amtes wegen aufheben kann (§ 5 Abs. 3 KoG). Vorliegend hätte sich also der Beklagte im Rahmen seiner Anschlussappellation über die seiner Meinung nach unrichtige Kostenverlegung beschweren können und müssen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 245 ZPO). Nachdem er dies unterliess, steht auch zweitinstanzlich der üblichen Kostenverlegung nach Prozessausgang (§ 119 Abs. 1 ZPO) nichts entgegen. (Das bundesgerichtliche Verfahren ist erledigt und dieser Entscheid rechtskräftig.) |