| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 18.08.1997 |
| Fallnummer: | 11 96 98/22 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 23 |
| Leitsatz: | § 70 Abs. 1 lit. c ZPO. Der Kläger hat dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er seinen Anspruch ableitet, bestimmt vorzutragen. Unzulässigkeit der Behauptung, es habe sich entweder Sachverhalt A oder Sachverhalt B zugetragen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der dem Richter zur Beurteilung unterbreitete Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die Vorbringen in der Klage bestimmt. Spätere Vorbringen (Behauptungen, Beweisanträge, Rechtsbegehren) sind im Rahmen der Eventualmaxime zulässig, soweit sie die Verdeutlichung oder Ergänzung des Klageinhalts und damit des Streitgegenstandes bezwecken. Die Klageidentität darf indes nicht aufgegeben werden; es gilt allgemein, das Verbot der Klageänderung zu respektieren. Nach der Rechtsprechung liegt eine unzulässige Änderung des Klagegrundes vor, wenn dem in der Klage geltend gemachten Sachverhalt Tatsachen beigefügt werden, die auf einem andern als dem ursprünglichen Tatsachenkomplex bzw. Lebensvorgang beruhen (LGVE 1987 I Nr. 6, LGVE 1984 I Nr. 10, LGVE 1982 I Nr. 54, Max. XII Nr. 16, 435 und 487). Aufgrund der erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers musste das Amtsgericht prüfen, ob ein Darlehensvertrag gegeben sei. Nachdem der Kläger sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht auch vor Obergericht entschieden gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ausspricht, sind die von ihm im Eventualstandpunkt aus dem Strohmannverhältnis abgeleiteten Ansprüche (ungerechtfertigte Bereicherung, Ansprüche aus Vertragsverletzung) nicht zu prüfen. Wohl verpflichtet der Grundsatz "iura novit curia" das Gericht, unabhängig von den rechtlichen Überlegungen der Parteien und den rechtlichen Zugaben, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies setzt aber entsprechende Tatsachenbehauptungen voraus. Die Gewährung eines Darlehens oder das Treffen einer fiduziarischen Abrede sind vom Sachverhalt her voneinander völlig verschieden, insbesondere schliesst der eine Sachverhalt den anderen aus. Der Kläger hat dem Gericht denjenigen Sachverhalt bestimmt vorzutragen, aus dem er seinen Anspruch ableitet. Die rechtserheblichen Tatsachen sind umfassend und klar darzulegen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 70 ZPO). Diese Pflicht schliesst es aus, dem Gericht in sachverhaltsmässiger Hinsicht eine "Wahlsendung" vorzulegen. Dem Kläger ist es demnach verwehrt, dem Gericht vorzutragen, es habe sich entweder Sachverhalt A oder Sachverhalt B zugetragen. Ein solches Vorgehen wird auch nicht dadurch zulässig, dass der eine Sachverhalt im Hauptstandpunkt, der andere im Eventualstandpunkt eingenommen wird. |