Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:24.10.1997
Fallnummer:11 97 106/260
LGVE:1997 I Nr. 21
Leitsatz:§§ 35 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 105 ZPO. Die Einwände der mangelnden Passivlegitimation und der Ungültigkeit eines Vertrages sind Fragen des materiellen Rechts und daher im Verfahren über den Bestand der Prozessvoraussetzungen nicht zu prüfen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, hat in Anwendung der §§ 105 und 202 Abs. 2 ZPO einen Vorentscheid betreffend die örtliche Zuständigkeit gefällt. Im dagegen erhobenen Rekurs hat das Obergericht erwogen:

6. - Bei der Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit ist vorab zu prüfen, ob die in den beiden Verträgen für Architekturleistungen vereinbarte Gerichtsstandsklausel gültig ist.

6.1. Gemäss § 35 ZPO kann durch schriftliche Abrede der Parteien ein Gerichtsstand begründet werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Für das Zustandekommen und die Auslegung des Inhalts einer sogenannten Prorogationsklausel sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts heranzuziehen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 35 ZPO).

Die Beklagte bestreitet vorliegend die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel zu Recht nicht, sind doch die formellen Erfordernisse offensichtlich erfüllt (SIA-Formularvertrag); und für die im Hauptverfahren zu beurteilende Forderung ist auch kein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben.

6.2. Hingegen macht die Beklagte geltend, die in den Verträgen aufgeführte Gerichtsstandsklausel gelte für sie nicht, da sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin sei und damit nicht für die eingeklagte Forderung in Anspruch genommen werden könne. Ob die eingeklagten Ansprüche zu Recht gegen die konkrete Beklagte erhoben werden, beschlägt die Frage ihrer Passivlegitimation. Dies ist indes eine Frage des materiellen Rechts und für die in diesem Verfahren zu beurteilende örtliche Zuständigkeit damit nicht massgebend. Das gleiche gilt auch für den Einwand der Ungültigkeit der schriftlichen Architekturverträge. Auch dies ist eine Frage des materiellen Rechts und daher hier nicht näher zu prüfen. Die Ungültigkeit des schriftlichen Vertrags, in welchem eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, umfasst nicht notwendigerweise auch diese selber, weil regelmässig gerade auch die Gültigkeitsfrage dem prorogierten Gericht unterbreitet werden soll (vgl. Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 4. Kapitel, N 73). Über die Passivlegitimation der Beklagten und die Gültigkeit der schriftlichen Architekturverträge ist somit im Hauptverfahren zu befinden.