Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:03.12.1997
Fallnummer:11 97 132/298
LGVE:1997 I Nr. 43
Leitsatz:§ 267 Abs. 2 ZPO; Art. 63 und 83 Abs. 2 SchKG. Die Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage beginnt mit der formellen Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, tritt die formelle Rechtskraft mit der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheides ein.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin verlangte mit Klage vom 26. August 1997 die Aberkennung einer Forderung von Fr. 4200.-, für welche dem Beklagten provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war. Der Amtsgerichtspräsident I von Luzern-Land trat auf die Aberkennungsklage wegen Verspätung nicht ein. In der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde machte die Klägerin geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei ihr während der Betreibungsferien zugestellt worden. Gegen diesen Entscheid sei ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offengestanden. Betreffend Beginn der Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde sei Art. 63 SchKG anwendbar. Die Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage habe deshalb erst nach Ablauf von drei Werktagen nach dem Ende der Betreibungsferien zu laufen begonnen. Das Obergericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid davon ausgegangen ist, Art. 63 SchKG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb die Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage am 4. August 1997 zu laufen begann und am 25. August 1997 endete, so verletzte sie damit nicht wesentliche Verfahrensvorschriften (§ 266 lit. b ZPO). Der von der Klägerin angerufene Bundesgerichtsentscheid (BGE 115 III

92ff.) bezieht sich auf den Fall, da die Rekursfrist für einen Rechtsöffnungsentscheid innerhalb der Betreibungsferien abläuft. Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen des vorliegenden Falles nicht zu vergleichen. Vorliegend geht es um den Beginn der Frist für die Aberkennungsklage. Diese beginnt gemäss Praxis zu Art. 83 Abs. 2 SchKG mit der formellen Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides (vgl. BGE 115 III

92ff.). Wenn kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, tritt diese mit der Eröffnung des Entscheids ein (BGE 77 III 138 f.; 101 III 42). Gemäss der Luzerner Zivilprozessordnung sind Rechtsöffnungsentscheide mit einem Streitwert von Fr. 8000.- oder weniger nur mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 6 zu § 258 ZPO und N 4 zu § 265 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde stellt in diesem Fall ein ausserordentliches Rechtsmittel dar (§ 267 Abs. 2 ZPO), so dass für den Fristbeginn zur Aberkennungsklage eben das Datum der Eröffnung massgebend ist.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der am 22. Juli 1997 der Klägerin zugestellte Rechtsöffnungsentscheid infolge der am 31. Juli 1997 endenden Betreibungsferien seine Rechtswirkungen am ersten Werktag nach Ablauf der Betreibungsferien - vorliegend also am Montag 4. August 1997 - entfaltete; an diesem Datum erwuchs er aber auch in formelle Rechtskraft. In diesem Fall kann Art. 63 SchKG keine Anwendung finden. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klagefrist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG am 4. August 1997 zu laufen begann und am 25. August 1997 endete. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.