Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:30.06.1999
Fallnummer:11 98 158
LGVE:1999 I Nr. 30
Leitsatz:§§ 130 ff. ZPO i.V.m. §§ 55 und 122 Abs. 3 ZPO; Art. 560 Abs. 1, 566, 567 Abs. 1, 571 und 589 ZGB. Prozesseintritt und unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege regelt nur die Finanzierung der Prozesskosten und hat keinen Einfluss auf die richterliche Kostenfestsetzung und -verlegung. Wer als Universalerbe in einen hängigen Prozess eintritt, übernimmt unabhängig von erbrechtlichen Fragen auch eine latente Nachzahlungspflicht (§ 138 ZPO) für die gesamten vom Staat vorfinanzierten Prozesskosten.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Zwischen dem Vater und dem Bruder der Klägerin war ein Forderungsprozess über Nutzniessungsbeiträge im Umfang von ursprünglich Fr. 104400.- hängig. Nach dem Tod ihres Vaters trat die Klägerin als Alleinerbin in den Prozess ein, die eingesetzte Erbin des ebenfalls verstorbenen Bruders übernahm den Prozess als Beklagte. Die Klageforderung wurde auf Fr. 43060.- nebst Zins reduziert. Sowohl dem ursprünglichen Kläger als auch seiner Rechtsnachfolgerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, letzterer jedoch hinsichtlich ihrer eigenen Anwaltskosten nur für den Fr. 6100.- übersteigenden Betrag. Der in den Prozess eingetretenen Klägerin wurde die teilweise unentgeltliche Rechtspflege jedoch im Verlaufe des Prozesses zufolge Vermögensanfalls wieder entzogen. Mit Urteil vom 5. Oktober 1998 verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 30080.- nebst Zins zu bezahlen. Die Gerichtskosten von Fr. 2500.- wurden der Beklagten überbunden, die Anwaltskosten wettgeschlagen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin (Erstbeschwerdeführerin) und ihr Anwalt (Zweitbeschwerdeführer) führten Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht mit dem Begehren, die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für dessen Bemühungen zu Lebzeiten des ursprünglichen Klägers seien zu Lasten des Staates festzusetzen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung wurde insofern angefochten, als nicht eine Aufsplittung der zu Lasten der Klägerin verlegten eigenen Anwaltskosten in einen unter die ihrem Rechtsvorgänger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege fallenden und einen von ihr zu tragenden Teil vorgenommen worden ist. Das Obergericht wies diese Beschwerde kostenfällig ab.

Aus den Erwägungen:

Forderungen für Gerichts- und Anwaltskosten werden, soweit sie sich nicht aus einer Vorschusspflicht ergeben, in einem Prozess immer erst mit rechtskräftiger Kostenfestsetzung und -verlegung im Urteil fällig. Die definitive Abrechnung erfolgt somit bei Prozessende. Erst in diesem Zeitpunkt sind die Höhe der Forderungen und die Schuldner bekannt. Nur im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege, wo es dem Anwalt verwehrt ist, als eingesetzter unentgeltlicher Rechtsbeistand Kostenvorschüsse zu verlangen, ist bezüglich der während der Prozessdauer aufgelaufenen Anwaltskosten in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Wegfalls der Mittellosigkeit im Verlaufe des Verfahrens wirkt sich für die Gerichtskosten faktisch als rückwirkender Entzug aus, während die Anwaltskosten, bezogen auf den Entzugszeitpunkt, grundsätzlich wegen der staatlichen Honorargarantie aufzuteilen sind (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 50 und BGE 122 I 6 f.). Diese Aufsplittung besagt jedoch noch nichts bezüglich der endgültigen Kostentragung, sondern wirkt sich nur auf die staatliche Deckung des Honoraranspruches des Anwalts aus. Für vom Staat entrichtete Anwaltskosten kann schon mit dem Urteil nach § 138 ZPO zu Lasten der nicht mehr bedürftigen Prozesspartei Nachzahlung verfügt werden. Vorliegend erübrigt sich eine Anwaltskostensplittung nach Prozesseintritt durch die Erstbeschwerdeführerin, weil dieser ohnehin nur für die Fr. 6100.- übersteigenden Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden war. Damit stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Vornherein nur noch die Frage nach der Finanzierung des Anteils der eigenen Anwaltskosten, welche dem ursprünglichen Kläger zu Lebzeiten von Ende Mai bis August 1995 entstanden waren.

Die Beschwerdeführer argumentieren vorwiegend erbrechtlich. Aufgrund der Rechtsnachfolge unter Inventar bestehe für nicht eingegebene Forderungen wie für vor dem Todeszeitpunkt des ursprünglichen Klägers entstandene Anwaltskosten keine Haftung der Erstbeschwerdeführerin als in den Prozess eingetretene Partei. Dabei übersehen die Beschwerdeführer, dass sich gar keine erbrechtlichen Fragen stellen. Vielmehr geht es um die Finanzierung der auf die Erstbeschwerdeführerin entfallenden, am Schluss des Prozesses gerichtlich festgesetzten Prozesskosten. Höhe und Fälligkeit der Anwaltsentschädigung werden grundsätzlich durch das Gericht im Urteil festgelegt. Die unentgeltliche Rechtspflege befasst sich nur mit der Finanzierung der Prozesskosten. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Schranken gemäss §§ 132 ff. ZPO bleibt die Partei Auftraggeber des Anwaltes; sie ist es, die grundsätzlich über den Prozessstoff verfügt. Einzige Schranke im materiellen Bereich bilden die ausreichenden Erfolgschancen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Die Erstbeschwerdeführerin trat gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen als Universalerbin in den hängigen Zivilprozess ihres Vaters ein, da eine Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566 ZGB resp. die Erklärung des Prozessabstandes innert dreier Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) ausdrücklich unterblieben waren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 55 ZPO). Sie wurde damit zur Klägerin im eigenen Prozess (§ 55 ZPO) und folglich auch alleinige Auftraggeberin des Anwaltes für den ganzen Prozess. Sie übernahm das Verfahren mit allen Risiken, insbesondere auch mit dem Prozesskostenrisiko. Da die Prozesskosten erst mit rechtskräftigem Urteil definitiv festgesetzt und verlegt werden, konnte sie derartige künftige Schulden nicht erben. Sie übernahm das Kostenrisiko vielmehr durch ihren Eintritt in den hängigen Prozess. Mit dem Prozess übernahm sie auch die latente Nachzahlungspflicht nach § 138 ZPO.

Da die Erstbeschwerdeführerin im Verlaufe des Prozesses in wirtschaftlich günstige Verhältnisse kam, welche zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen mussten, realisierten sich aufgrund des Prozessausganges die gesamten klägerischerseits entstandenen Anwaltskosten bei ihr. Die Erstbeschwerdeführerin erzielte ferner einen Prozesserlös von Fr. 30080.- nebst Zins. Da sie nicht mehr bedürftig ist, hat sie für die Kosten des in ihrem Auftrag prozessierenden Anwaltes aufzukommen, garantiert doch die unentgeltliche Rechtspflege nie eine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern nur den Zugang zum Gericht (BGE 122 I 6 und 207f.). Folgerichtig nahm das Amtsgericht daher keine Differenzierung der vollumfänglich zu Lasten der Erstbeschwerdeführerin verlegten klägerischen Anwaltskosten mehr vor. Indem das Amtsgericht die in den Prozess eingetretene Erstbeschwerdeführerin für die ganzen klägerischerseits entstandenen Anwaltskosten haftbar machte, überschritt es den ihm gemäss § 122 Abs. 3 ZPO zustehenden grossen Ermessensspielraum somit jedenfalls nicht. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.