Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:16.04.1998
Fallnummer:11 98 15
LGVE:1998 I Nr. 34
Leitsatz:§ 227 Abs. 1 ZPO. Die mittels vorsorglicher Massnahme angeordnete Suspendierung des Ausschlusses aus einer einfachen Gesellschaft wahrt dem Ausgeschlossenen die Mitgliedschaft bis zum Entscheid in der Hauptsache.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Mitgesellschafter B. wurde vom Vorstand der Jagdgesellschaft H. von der Herbstjagd 1997 bis auf weiteres suspendiert. Er wehrte sich dagegen und ersuchte den Amtsgerichtspräsidenten um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel, an dieser Herbstjagd teilnehmen zu können. Der Amtsgerichtspräsident wies die Jagdgesellschaft mit dringlicher Anordnung an, B. alle seine Rechte als Gesellschafter der Jagdgesellschaft H. und als Pächter des Jagdreviers H. uneingeschränkt ausüben zu lassen. Rund eine Woche nach dem Erlass dieser dringlichen Anordnung schloss die Jagdgesellschaft H. den B. an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit sofortiger Wirkung aus der Jagdgesellschaft aus. Trotz des Ausschlusses bestätigte der Amtsgerichtspräsident in seinem Massnahmeentscheid die dringliche Anordnung. Die Jagdgesellschaft erhob dagegen Rekurs. Sie machte unter anderem geltend, es könnten vorliegend keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, da der Ausschluss eines Gesellschafters unmittelbar wirke und eine erfolgreiche Anfechtungsklage nur die rückwirkende Wiederherstellung der Mitgliedschaft auf den Zeitpunkt des Ausschlusses bewirke. Das Obergericht schützte den Massnahmeentscheid und führte aus:

Im Gesellschaftsvertrag einer einfachen Gesellschaft kann vereinbart werden, dass ein Mitglied bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Gesellschaftsbeschluss mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit ausgeschlossen werden kann. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, wird ein solcher Ausschluss unmittelbar mit der Mitteilung an den Ausgeschlossenen wirksam; ein allfälliges Urteil darüber hat bloss feststellenden Charakter (Staehelin, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N 6 f. zu Art. 545/546 OR; Bergsma Peter, Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Bern 1990, S. 105 f.). Die Erhebung einer Anfechtungsklage ändert daran nichts, ausser dass sie einen "Schwebezustand" bewirkt; ist sie erfolgreich, wird die Mitgliedschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wiederhergestellt. Diese Lösung trägt wohl den Interessen der einfachen Gesellschaft Rechnung, nicht aber denjenigen des Ausgeschlossenen, weshalb sie auch schon in Frage gestellt wurde. So fragt sich Riemer (Berner Komm., N 94 zu Art. 72 ZGB), ob nicht schon die Anfechtungsklage des ausgeschlossenen Mitglieds eine gesetzliche Anerkennung des Weiterdauerns der Mitgliedschaft (samt Ausübbarkeit der daraus fliessenden Rechte) über den Ausschliessungsbeschluss bewirken sollte. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auch Riemer misst der Frage keine besondere Bedeutung zu, wenn man davon ausgehe, dass im Einzelfall dem schützenswerteren Interesse des Ausgeschlossenen mittels vorsorglicher Massnahmen zum Durchbruch verholfen werden könne (Berner Komm., N 94 letzter Satz zu Art. 72 ZGB; vgl. auch ZBJV 124 [1988] S. 314).

Die im Vereinsrecht angestellten Überlegungen sind ohne weiteres auf das Recht der einfachen Gesellschaft übertragbar; die Interessenlage ist dieselbe. Das Instrument der vorsorglichen Massnahmen wahrt dem ausgeschlossenen Gesellschafter somit im Grundsatz die Mitgliedschaft bis zum Entscheid in der Hauptsache. Der Richter hat dabei abzuwägen zwischen dem Interesse der einfachen Gesellschaft an der sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft und dem Interesse des Ausgeschlossenen am einstweiligen Weiterdauern derselben. Ausgangspunkt der Interessenabwägung sind die gegen den Ausgeschlossenen erhobenen Ausschlussgründe. Zu prüfen ist, ob diese derart sind, dass der einfachen Gesellschaft ein Fortbestand der Mitgliedschaft noch zumutbar ist oder nicht. Das Kriterium der Zumutbarkeit hängt dabei vom Zweck der einfachen Gesellschaft ab. Dem Wesen der vorsorglichen Massnahmen entsprechend kann es nur um eine summarische Prüfung gehen.