Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:12.08.1998
Fallnummer:11 98 53
LGVE:1998 I Nr. 33
Leitsatz:§§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 15. Dezember 1998 [4P.210/1998] abgewiesen.)