| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | I. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Sachenrecht |
| Entscheiddatum: | 20.01.1999 |
| Fallnummer: | 11 98 84 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 9 |
| Leitsatz: | Art. 641 Abs. 2 und 667 Abs. 1 ZGB. Abwehr der Überflüge von Flugzeugen, die ein privates Flugfeld benützen. Kriterien zur Bestimmung der einzuhaltenden Mindestflughöhe. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Rahmen einer Eigentumsfreiheitsklage beantragte eine Grundeigentümerin, die Betreiberin eines Flugfeldes sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass keine Luftfahrzeuge niedriger als 150 m über ihr Grundstück hinwegfliegen. Die Beklagte bestritt den Abwehranspruch der Klägerin und vertrat die Auffassung, die Überflüge stellten keinen Eingriff in deren Eigentumsrechte dar. Aus den Erwägungen: Sodann ist die Frage der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu prüfen. Die Beklagte trägt mehrfach vor, die öffentlich-rechtliche Gesetzgebung im Bereich Umweltschutz bzw. Luftreinhaltung gelange als lex specialis (gemeint ist offenbar lex specialis zu den privatrechtlichen Normen) prioritär zur Anwendung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, trifft diese Ansicht nicht zu. Der Luftraum über einem Grundstück steht im Sinne des Gemeingebrauchs durch die Luftfahrt nur insoweit zur Verfügung, als dadurch die dem Grundeigentümer aufgrund des Zivilrechts zustehenden Rechte nicht beeinträchtigt werden (BGE 104 II 89). Entscheidend ist sodann, dass die Beklagte unbestrittenermassen ein Flugfeld betreibt und dadurch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gestützt auf Art. 42 ff. LFG entfallen. Bei privaten Flugfeldern beurteilt sich die Zu- bzw. Unzulässigkeit von Eingriffen in die Rechte von Grundeigentümern ausschliesslich nach Art. 667 Abs. 1 ZGB (BGE 104 II 91). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf dem Flugfeld L.-B. zum Teil Flüge im öffentlichen Interesse (militärische Ausbildung) durchgeführt werden. Ein Flugfeldbetreiber hat somit entsprechende Überflugrechte für An- und Abflugwege zu erwerben (BGE 102 Ia 362). Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Das Eigentum erstreckt sich nach oben auf den Luftraum, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht (Art. 667 Abs. 1 ZGB), weshalb sich der Eigentümer gegen das Überfliegen seines Grundstückes zur Wehr setzen kann, falls er dadurch in der Ausübung seiner Eigentumsinteressen behindert wird (BGE 103 II 96 E. 2 S. 100, 95 II 397 E. 4b S. 405). Wo im Einzelfall die Mindestflughöhe anzusetzen ist, ist auch Ermessensfrage und hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (BGE 104 II 86 E. 2 S. 89 f.), insbesondere auch von der Nutzung der in Frage stehenden Liegenschaft. Bei der Festsetzung der Flughöhe kann nicht auf eine einzelne Flugbewegung abgestellt werden, sondern es muss insbesondere auch der Frequenz der Überflüge Rechnung getragen werden. Grundsätzlich ist denkbar, dass ein bestimmter Vorgang erst zur Eigentumsverletzung führt, wenn er wiederholt abläuft. Das ist bei den nachfolgenden Erwägungen mitzuberücksichtigen. Die Mindestflughöhe ist so festzulegen, dass auch bei regem Flugaufkommen keine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte gegeben ist. Am gerichtlichen Augenschein vom 31. August 1998 wurden die Einwirkungen der Überflüge auf das Grundstück der Klägerin unter den Gesichtspunkten "Lärm", "optische Wirkung" und "Bedrohungswirkung" bewertet. Die Beklagte ersucht um eine nachvollziehbare Beschreibung dieser Begriffe. Damit verlangt sie letztlich objektive, wissenschaftliche oder fachkundige, allgemein zugängliche Kriterien, anhand welcher die erwähnten Einwirkungen überprüft werden können. Das von der Beklagten geltend gemachte Erfordernis nach Objektivierung und Beurteilung anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse kann im vorliegenden Kontext nicht erfüllt werden. Es existiert kein allgemeingültiger, wissenschaftlich fundierter Parameter, anhand welchem auftretende Immissionen überprüft und sodann - jederzeit nachvollziehbar - als zulässig oder aber unzulässig beurteilt werden könnten. Die gewählten Kriterien sind allgemein verständlich und nachvollziehbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Gesamtbeurteilung der anfallenden Beeinträchtigungen ein Ermessensspielraum vorhanden ist. Unter "Lärm" ist die Summe der Geräuscheinwirkungen (Motorenlärm und andere mit dem Flug verbundene Geräusche) zu verstehen, welche beim Überflug des klägerischen Grundstückes zu verzeichnen sind. Mit dem Kriterium "optische Wirkung" soll dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass ein an- oder auch ein überfliegendes Flugzeug vom Betrachter als optisch störend empfunden werden kann, ohne dass aber von einer eigentlichen Bedrohungswirkung gesprochen werden muss. So kann beispielsweise ein anfliegendes Flugzeug durchaus als optisch störend empfunden werden, obwohl damit - solange sich das Flugzeug nicht über der beobachtenden Person bzw. in deren unmittelbaren Nähe befindet - keine Bedrohungswirkung verbunden ist. Unter "Bedrohungswirkung" schliesslich ist die Empfindung zu verstehen, welche überfliegende Flugzeuge im Hinblick auf die Gefahr eines möglichen Absturzes auf Grundstück oder Haus auslösen. Hierunter fällt auch das Unbehagen, von einem allfälligen Absturz oder dessen Auswirkungen persönlich betroffen zu werden. Der Augenschein vom 31. August 1998 hat ergeben, dass im Bereich bis 50 m markante Beeinträchtigungen bezüglich aller bewerteten Kriterien vorhanden sind. Im Wesentlichen wurden sowohl die Bedrohungswirkung als auch die optische Wirkung als stark empfunden, die Lärmeinwirkung als mittel. Insbesondere die massiven Einwirkungen der beiden erstgenannten Kriterien stellen einen inakzeptablen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin dar. Sie sind als bedrohlich einzustufen. Ihnen kommt gegenüber dem Kriterium des Lärms gewichtigere Bedeutung zu, weil vor allem der Anblick der Flugzeuge und die von ihnen ausgehende Bedrohungswirkung den Kern der Beeinträchtigungen ausmacht. Ab einer Höhe von 50 m waren mittlere Beeinträchtigungen feststellbar bis zu einer Höhe von 88 m (optische Wirkung) bzw. 83 m (Bedrohungswirkung), während der Lärm in diesem Bereich als durchschnittlich schwach bis mittel erschien. Insgesamt sind in diesem Bereich mittlere Einwirkungen feststellbar, die nach Auffassung des Gerichts auf jeden Fall hinsichtlich optischer Wirkung und Bedrohungswirkung ebenfalls nicht hingenommen werden müssen, wie insbesondere den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. Die entsprechenden Einwirkungen sind zwar nicht mehr bedrohlich, aber dennoch störend und lästig für Menschen, die sich dort zu Erholungszwecken im Garten aufhalten. Der Grundeigentümer hat nicht nur Anspruch darauf, vor konkreten Personen- und Sachschäden bewahrt zu werden; sein schutzwürdiges Interesse am Luftraum über seinem Grundstück berechtigt ihn darüber hinaus auch zur Abwehr von Vorkehren Dritter in diesem Raum, die ihn in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigen oder für ihn auch bloss lästig sind (BGE 104 II 89 mit Hinweis auf BGE 93 II 175 und Liver, in: Schweizerisches Privatrecht, Band V/1, S. 167). Eindeutig schwach waren die Einwirkungen erst ab einer Höhe von 117 m (optische Wirkung) bzw. 118 m (Bedrohungswirkung), wobei in der optischen Wirkung ein einzelner Überflug auf 127 m noch als in mittlerem Masse störend empfunden wurde. Zwischen dem Bereich mit eindeutig mittleren und eindeutig schwachen Beeinträchtigungen liegt ein Zwischenbereich mit durchschnittlich mittlerer bis schwacher Beeinträchtigung sowohl bei der optischen Wirkung als auch bei der Bedrohungswirkung und schwacher Beeinträchtigung beim Lärm. Dieser Übergangsbereich liegt ungefähr zwischen 85 und 115 m, wobei nach dem bereits Erwogenen das Kriterium Lärm vernachlässigt werden darf. Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Klägerin auch bei Überflügen in diesem Zwischenbereich noch gestört wird, jedenfalls wenn man bedenkt, dass an schönen Wochenenden sehr zahlreiche Überflüge stattfinden. Es blieb unbestritten und konnte auch anlässlich der Augenscheine vom 9. August 1997 und vom 27. Oktober 1996 verifiziert werden, dass namentlich an Wochenenden mit schönem Wetter ein erhöhtes Flugaufkommen zu beobachten ist. Am Augenschein vom 9. August 1997 konnte festgestellt werden, dass das klägerische Grundstück innerhalb von 1¾ Stunden von 20 Flugzeugen überflogen worden ist. Damit ist eine besondere Beeinträchtigung des Ruhe- und Erholungsbedürfnisses verbunden, welchem erfahrungsgemäss ebenfalls an Wochenenden vermehrt nachgelebt wird. Das Haus auf dem Grundstück der Klägerin wird von dieser dauernd bewohnt. Der Garten ist so angelegt, dass er im Sommer als Ruhe-, Erholungs- und Aufenthaltsraum genutzt werden kann. Er lädt dazu ein, allein, mit Angehörigen oder Freunden draussen zu verweilen, sich auszuruhen und zu erholen. Diesem Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Eigentümerin muss ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Einschränkung des Flugbetriebes zwischen 12 und 14 Uhr vermag an dieser Konstellation nichts zu ändern. Angesichts dieser konkreten Nutzung der Liegenschaft durch die Klägerin und der Häufigkeit der Überflüge an schönen Wochenenden, an welchen der Garten der Klägerin als Erholungsraum dient, stellen auch Überflüge im Zwischenbereich (zwischen 85 und 115 m) mit mittleren bis schwachen Einwirkungen bezüglich optischer Wirkung und Bedrohungswirkung noch eine Eigentumsverletzung dar. Dies gilt umso mehr, als mit dem Augenschein vom 31. August 1998 nur Einwirkungen eines durchschnittlich störenden Flugzeugtyps erfasst wurden, daneben aber auch eine gewichtige Anzahl von Überflügen mit Flugzeugen erfolgt, die grösser und schwerer sind und daher optisch mehr stören. |