Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:15.09.2009
Fallnummer:12 09 1
LGVE:2009 I Nr. 16
Leitsatz:Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Die Firma "Swiss Finance Consulting AG" unterscheidet sich nicht deutlich von der älteren Firma "SFB Schweizer Finanzberater AG". Ein generelles Verwendungsverbot der Bestandteile "Swiss Finance Consulting" ist nicht möglich, da diese Bestandteile gemeinfrei sind und nicht monopolisiert werden können.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Die Firma "Swiss Finance Consulting AG" unterscheidet sich nicht deutlich von der älteren Firma "SFB Schweizer Finanzberater AG". Ein generelles Verwendungsverbot der Bestandteile "Swiss Finance Consulting" ist nicht möglich, da diese Bestandteile gemeinfrei sind und nicht monopolisiert werden können.



======================================================================



Aus den Erwägungen:

3.- Nach Art. 951 Abs. 2 OR muss sich die Firma einer Aktiengesellschaft von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden. Wer durch unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann gemäss Art. 956 Abs. 2 OR wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma klagen.



3.1. Die Beklagte macht ohne nähere Erläuterungen geltend, die Kundenkreise der Parteien lägen "auf verschiedenen Ebenen". Sie bestreitet jedoch die Ausführungen der Klägerin nicht, wonach das Tätigkeitsgebiet der Parteien übereinstimme. So führt sie selbst aus, die Klägerin habe ihre Geschäftstätigkeit auf dem Know-how des heutigen Geschäftsführers X. der Beklagten aufgebaut. Dieser sei vormals bei der Klägerin als Direktor bzw. COO tätig gewesen. Zwei ehemalige Agenten der Klägerin arbeiteten nunmehr für die Beklagte. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Es sind daher an die Unterscheidbarkeit der im Streit stehenden Firmen strengere Anforderungen zu stellen (BGE 118 II 324, Urteil des Bundesgerichts vom 28.11.2006 [4C.310/2006] E. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 20.10.2003 [4C.199/2003] E. 2.3).



Andererseits kommt gemeinfreien Sachbezeichnungen grundsätzlich eine schwache Kennzeichenkraft zu (BGE 131 III 572 E. 3 [= Pra 2006 Nr. 67], BGE 122 III 371 E. 1, Urteil des Bundesgerichts vom 28.11.2006 [4C.310/2006] E. 2.2), wie die Beklagte richtig bemerkt. Wer dieselbe Sachbezeichnung in der Firma führt, hat mit zusätzlichen Elementen für eine hineichend deutliche Abgrenzung zu sorgen, selbst wenn die Anforderungen an die Kennzeichenkraft individualisierender Zusätze nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass das Publikum den übrigen Firmenbestandteilen erhöhte Aufmerksamkeit schenkt (BGE 131 III 572 E. 3, BGE 122 III 371 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 28.11.2006 [4C.310/2006] E. 2.2).



3.2. Bei den Firmen der Parteien sind die zwei Sachbezeichnungen "Finanz Berater" und "Finance Consultant" sowie die geographische Bezeichnung "Schweizer" bzw. "Swiss" nach dem Gesamteindruck die prägenden Bestandteile. Der Zusatz "SFB" bei der klägerischen Firma vermag im Gedächtnis kaum haften bleiben (BGE 122 III 369 E. 2b mit Hinweis auf Lucas David, Das Akronym im Firmen- und Markenrecht, SMI 1991, S. 334 f.). Obwohl die Beklagte diesen für den prägenden Bestanteil hält, behauptet sie nicht das Akronym hätte Bekanntheitsgrad erlangt und geniesse Verkehrsgeltung (Peter Widmer, Zur Methodik der Beurteilung von Firmenkollisionen, sic! 1/2009 S. 8 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.197/2003 vom 5.5.2004 E. 3.3). Nach dem Sinngehalt besteht zwischen den prägenden Bestandteilen der im Streit stehenden Firmen weitgehende Übereinstimmung, indem sie auf die Geschäftstätigkeit, mit der sie miteinander im Wettbewerb stehen, Bezug nehmen bzw. diese bezeichnen. Dass im Falle der Beklagten die Tätigkeit selbst, bei der Klägerin aber die entsprechende Berufsbezeichnung genannt ist, ändert nichts. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihrer Firma das Akronym "SFB" voranstellt, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist es doch die Beklagte, die als Nachbenutzerin gehalten ist, mit individualisierenden Zusätzen für hinreichend deutliche Unterscheidung zu sorgen (E. 3.1). Die Sachbezeichnung "Finance Consulting" wird im deutschen Sprachraum für die Bezeichnung der Geschäftstätigkeit häufig verwendet und vom Publikum im Allgemeinen als gleichbedeutend wie "Finanzberater" verstanden. Es kann daher aus der englischen Bezeichnung der Geschäftstätigkeit nicht zwingend schliessen, dass es sich bei der Beklagten um eine von der Klägerin verschiedene Firma handelt. Dadurch, dass die Beklagte wie die Klägerin die Schweiz als zusätzlicher geographischen Firmenbestandteil gewählt hat, wird eine Annäherung an die Klägerin geschaffen. Auch bei aufmerksamem Vergleich muss als wahrscheinlich gelten, dass die Beklagte mit der Klägerin in Verbindung gebracht wird. Es besteht der Eindruck, die Klägerin wende sich mit "Swiss Finance Consulting" an ein englischsprachiges Publikum. Es tritt der Umstand (Widmer, a.a.O., S. 9 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20.10.2003) hinzu, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin als Direktor tätig war, wie sich aus früheren Internetausdrucken der Klägerin ergibt. Das erschwert auch einem aufmerksamen Adressaten, der bereits mit der Klägerin im Geschäftsverkehr stand oder deren Geschäftsverhältnisse gekannt hat, zweifelsfrei zwischen den beiden Firmen zu unterscheiden (unmittelbare Verwechslungsgefahr). Zumindest könnte der Adressat eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung vermuten (mittelbare Verwechslungsgefahr). Eine nach Art. 951 Abs. 2 OR hinreichend deutliche Unterscheidbarkeit liegt nicht vor. Einerseits hat es die Beklagte unterlassen, ihrer Firma einen individualisierenden Zusatz beizufügen. Andererseits vermag eine englische Version der prägenden Sachbe- zeichnungen den nach den oben dargelegten strengeren Anforderungen (E. 3.1 Abs. 1) nicht zu genügen. Ob es zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen ist, spielt keine Rolle (BGE 95 II 456 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 4C. 199/2003 vom 20.10.2003 E. 2.3).



3.3.1. Die Klägerin wird durch den Gebrauch der beklagtischen Firma in ihren wirtschaftlichen Geschäftsinteressen (Kundenabwerbung) und im Interesse, das Publikum vor Täuschung zu schützen, beeinträchtigt. Sie kann daher auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma der Beklagten klagen (Widmer, a.a.O., S. 11 f.). Das Urteil lautet auf Unterlassung des zukünftigen Verhaltens. Dazu gehört auch die Beseitigung der Störung (Altenpohl, Basler Komm., OR II, 3. Aufl., N 11 zu Art. 956 OR). Soweit die Klägerin beantragt, der Beklagten sei eine Frist zur Löschung der Firma "Swiss Finance Consulting AG" anzusetzen und es sei ihr zu verbieten, diese Firma in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu verwenden, kann dem entsprochen werden. Dies gilt auch für das an der obergerichtlichen Verhandlung aufgelegte Formular, welches mit "Swiss Finance Consulting AG" bezeichnet ist.



3.3.2. Insofern die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bestandteile "Swiss Finance Consulting" überhaupt nicht mehr zu verwenden, ist ihre Klage abzuweisen. Diese Bestandteile sind gemeinfrei und können nicht monopolisiert werden. Ein generelles Benutzungsverbot lässt sich auch nicht mit dem Marken- und dem Wettbewerbsrecht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 4C.206/1999 vom 14.3.2000 E. 5a; Willi, Komm. zum MSchG, N 42 zu Art. 2 MSchG). Der Umstand, dass die Beklagte eine anlehnende Internetseite betreiben oder Agenten der Klägerin abgeworben haben soll, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Der Klägerin steht es offen, solches gegebenenfalls wettbewerbswidriges Verhalten verbieten zu lassen.



Nach dem oben Gesagten (E. 3.1) sind Firmen mit prägenden Sachbezeichnungen mit individualisierenden Zusätzen mit deutlicher Unterscheidungskraft zu verbinden. (Mindestens) dazu ist die Beklagte zu verhalten. Ergänzend sei angemerkt, dass eine Anlehnung an die Firma der Klägerin, indem ein aus drei Buchstaben bestehendes Akronym mit den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteilen vor- oder nachgestellt wird (BGE 122 III 372), diesem Anspruch nicht genügen würde; ebenso wenig ein Zusatz mit einer anderen geographischen Bezeichnung (Urteil des Bundesgericht 4C.199/2003 vom 20.10.2003).



3.3.3. Der Antrag, den Organen im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafe nach Art. 292 StGB anzudrohen, ist abzuweisen. Eine Strafandrohung ist eine Massnahme, die auch im Vollstreckungsverfahren noch ergriffen werden kann. Das Bundesgericht macht von dieser Möglichkeit im ordentlichen Prozess nur Gebrauch, wenn Umstände darauf hinweisen, dass dem Urteil nicht nachgelebt wird (Urteil des Bundesgerichts 4C.206/1999 vom 14.3.2000 E. 5b). Solche Anhaltspunkte werden von der Klägerin nicht dargetan. Aus demselben Grund ist die Androhung der Ersatzvornahme nicht notwendig.



3.3.4. Abzuweisen ist schliesslich der Antrag, der Beklagten sei eine Frist zur Eintragung einer anderen Firma anzusetzen. Der Beklagten muss es offen stehen, die Geschäftstätigkeit aufzugeben und die Gesellschaft aufzulösen.



3.4. Zusammengefasst ist die Beklagte zu verhalten, innert 30 Tagen seit Rechtkraft des Urteils die Löschung ihrer bisherigen Firma beim Handelsregister anzumelden. Der weitere Gebrauch der Firma "Swiss Finance Consulting AG" ist der Beklagten in ihrer Geschäftstätigkeit zu verbieten. Dies gilt auch für das an der obergerichtlichen Verhandlung aufgelegte Formular. Die darüber hinaus gehenden Anträge sind abzuweisen.



I. Kammer, 15. September 2009 (12 09 1)