Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:15.03.2012
Fallnummer:1C 11 51
LGVE:2012 I Nr. 48
Leitsatz:Art. 321 Abs. 1 und 327 Abs. 3 ZPO. Anforderungen an Beschwerdeanträge; neue Anträge oder inhaltliche Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind nicht zulässig.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gleicher Sachverhalt wie LGVE 2012 I Nr. 11



Aus den Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist primär ein kassatorisches Rechtsmittel. Wird sie gutgeheissen, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, S. 7379; Florian Kuster, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2011, S. 123 und 153f.). Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz auch selber einen neuen Entscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beschwerde wird dann zu einem reformatorischen Rechtsmittel.



Die Beschwerde hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Dabei hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, auch wenn die Beschwerdeinstanz darüber frei und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Strebt er einen kassatorischen Entscheid an, kann er sich darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Begehrt er einen reformatorischen Entscheid, hat er einen Antrag in der Sache zu stellen (Freiburghaus/Afheldt, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 321 ZPO N 14; Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 321 ZPO N 19; Kuster, a.a.O., S. 123f.). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist ein bezifferter Antrag erforderlich; ein nicht oder ungenügend bezifferter Antrag genügt nur, wenn sich die Bezifferung aus der Beschwerdebegründung oder aus dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei ergibt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236f.). Da die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist, darf bei inhaltlich ungenügenden Anträgen oder Begründungen keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_659/2011 vom 7.12.2011 E. 5). Neue Anträge oder inhaltliche Ergänzungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind somit nicht zulässig.



6.2. Der Hauptantrag des Beklagten, «in der Sache sei neu zu entscheiden», ist zu unbestimmt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Die Bezifferung des Antrags ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid oder aus der Beschwerdebegründung. Dieser lässt sich nicht entnehmen, ob der Beklagte eine Zahlungspflicht gegenüber den Klägerinnen gänzlich ablehnt oder ob er einen prozentualen Anteil der Unterhaltskosten von 15,45% anerkennt. Am 20. Februar 2012 reichte der Beklagte einen präzisierten Antrag ein: Es sei «in der Sache in dem Sinn zu entscheiden als von einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Umfange von 15,45% auszugehen» sei. Dieser nachträgliche Antrag erfolgte indessen nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist daher unbeachtlich. Da der Beklagte — zumindest eventualiter — auch einen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gestellt hat, was bei einem kassatorischen Rechtsmittel grundsätzlich als hinreichend erachtet wird, kann auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden. Wie bereits ausgeführt wurde, steht es der Beschwerdeinstanz auch bei Vorliegen eines blossen Rückweisungsantrags dennoch frei, bei Spruchreife in der Sache selber zu entscheiden.



1. Abteilung, 15. März 2012 (1C 11 51)