| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 25.03.1997 |
| Fallnummer: | 21 96 178/90 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 66 |
| Leitsatz: | §§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Mit Erkanntnis nach § 126 f. StPO überwies der Amtsstatthalter die Strafsache des Angeschuldigten und Beschwerdeführers wegen Diebstahls eines Personenwagens dem Kriminalgericht zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft gegen dieses Überweisungserkanntnis Rekurs nach § 135 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs ab. Dagegen erhob der Verteidiger Beschwerde an das Obergericht (§ 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO), worauf die II. Kammer nicht eingetreten ist. Aus den Erwägungen: 4. - Es stellt sich zunächst die Frage, ob gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft (§ 136 Abs. 1 StPO) überhaupt das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. § 136 StPO lautet wie folgt: 1Weist der Staatsanwalt den Rekurs ab, so bleibt es bei der Überweisung. 2Hält der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet. 3Der Entscheid ist nur soweit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird. § 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass es bei der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht sein Bewenden hat, wenn die Staatsanwaltschaft den dagegen eingereichten Rekurs abweist. In Absatz drei dieser Gesetzesbestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Rekursentscheid nur insoweit zu begründen ist, als der Rekurs geschützt wird. Daraus wird ersichtlich, dass die Abweisung des Rekurses als endgültiger Entscheid zu betrachten und dagegen auch das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO nicht gegeben ist. (...) Diese Lösung ist vom Gesetzgeber gewollt. Das Anklagezulassungsverfahren als Zwischenverfahren bezweckt eine summarische Überprüfung der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht. Es beschränkt sich praxisgemäss auf die Prüfung formeller Mängel sowie auf eine summarische Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts. Anders als bei amtsstatthalterlichen Überweisungen an das Amtsgericht (vgl. § 129 StPO), ist ein Anklagezulassungsverfahren bei der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht (§§ 135ff. StPO) vorgesehen. Dieses Verfahren sieht indessen nur dann eine gerichtliche Überprüfung (durch die Kriminal- und Anklagekommission) vor, wenn der Staatsanwalt entgegen dem Entscheid des Amtsstatthalters das Verfahren einstellen (d.h. keine Anklage erheben) will (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21.12.1953, S. 27). In den vom Kriminalgericht gemäss § 12 StPO zu beurteilenden Strafsachen soll der Verzicht auf die Anklage und damit auf die Durchführung des kriminalgerichtlichen Verfahrens nicht allein in der Kompetenz des Staatsanwaltes liegen. Dies beinhaltet für den betroffenen Angeschuldigten keinen rechtlichen Nachteil. Er kann alle formellen und materiellen Rügen im Hauptverfahren (vor Gericht) vorbringen. Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft beschwert den Angeschuldigten somit nicht im Sinne von § 261 Abs. 2 StPO; jedenfalls erleidet er keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil. Aus der Natur des Anklagezulassungsverfahrens als summarisches Zwischenverfahren ergibt sich, dass Beweiswürdigungsfragen (§ 182 Abs. 2 StPO) dort nicht beurteilt werden (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 824). Weil Beweiswürdigungen im Zwischenverfahren nicht abschliessend vorgenommen werden können und dürfen und weil der betroffene Angeschuldigte im bevorstehenden Hauptverfahren sämtliche Rügen vorbringen kann, kann es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde als einem ausserordentlichen, nicht mit aufschiebender Wirkung und bloss mit beschränkter Kognition ausgestatteten Rechtsmittel angefochten werden kann. Aufgrund ihrer subsidiären Natur soll das Rechtsmittel der Beschwerde dem Betroffenen ermöglichen, sich dort gegen Verfügungen und Entscheide zur Wehr zu setzen, wo andere Rechtsbehelfe zur Behebung eines drohenden Rechtsnachteils fehlen. Dies trifft hier nicht zu. Aus dieser Überlegung ergibt sich auch, dass die Regelung von § 136 Abs. 3 StPO entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur für Rekursentscheide nach § 136 Abs. 2 StPO, sondern auch auf solche nach § 136 Abs. 1 StPO gilt. Der Verzicht auf eine Begründung des Rekursentscheides im Falle der Abweisung des Rekurses wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, weil der Tatverdacht in diesem Fall in der zu erhebenden Anklage begründet wird. Die Auffassung des Beschwerdeführers würde lediglich dazu führen, dass die Abweisung des Rekursentscheides mit denselben Argumenten begründet werden müsste, die in der anschliessenden Anklage vorgebracht werden. Eine solche Doppelspurigkeit war mit Sicherheit nicht die Absicht des Gesetzgebers, nachdem mit der Schaffung der StPO von 1957 eine Vereinfachung beim Anklagezulassungsverfahren beabsichtigt war. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf LGVE 1987 I Nr. 63 nichts. Bei diesem Entscheid ging es um die Frage, wie weit der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zu begründen ist, wenn sie entgegen dem Staatsanwalt eine gerichtliche Beurteilung für gerechtfertigt hält. 5. - Zu prüfen bleibt, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, dass § 136 Abs. 3 StPO mit Art. 4 BV unvereinbar und damit verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich aus Art. 4 BV in jedem Fall eine Begründungspflicht ableiten lasse. Es trifft zu, dass es allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, vor allem dem aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, entspricht, dass der von einer Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird. Allerdings gibt Art. 4 BV keinen Anspruch darauf, dass die Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid oder die Verfügung enthält, enthalten sein muss (BGE 111 Ia 4 und 108 Ia 269). Es genügt, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben kann. Die Erwägungen können deshalb in einem andern Dokument enthalten sein (BGE 111 Ia 4 und 112 Ia 242). Vorliegend hat übrigens die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Rekursentscheid zu sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus welchen Gründen die Anklage vorliegend zugelassen wird, konnte der Beschwerdeführer hier trotz dessen summarischer Begründung dem Rekursentscheid entnehmen. Die Beschwerde müsste deshalb auch abgewiesen werden, wenn auf sie eingetreten werden könnte. |