Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:17.07.1997
Fallnummer:21 97 82/311
LGVE:1997 I Nr. 59
Leitsatz:Art. 80 Ziff. 2 StGB. Die Frist für die Löschung des Eintrags im Strafregister auf Gesuch hin beginnt bei Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme und nachträglichem Verzicht auf den Vollzug der Strafe mit dem Entscheid des Gerichts, mit welchem auf den Vollzug endgültig verzichtet wird.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Gericht kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Eintrags im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Löschung eines Urteils, das auf Gefängnis lautet, beträgt fünf Jahre seit Vollzug des Urteils (vgl. Art. 80 Ziff. 2 StGB).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes beginnt der Fristenlauf nach dem Vollzug des Urteils (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der Verbüssung der Strafe gleichgestellt wird der Erlass durch Begnadigung (Art. 81 Abs. 1 StGB; BGE 84 IV 142). Bei der Rehabilitation beginnt der Fristenlauf am Tag der bedingten Entlassung bzw. für den nach Art. 43 StGB Verwahrten am Tag der endgültigen Entlassung (vgl. Art. 81 Abs. 2 StGB). Weitere Bestimmungen über den Beginn des Fristenlaufs enthält das Gesetz nicht. Daher wurden durch Lehre und Rechtsprechung weitere Regeln entwickelt. In Analogie zur Bestimmung betreffend die Rehabilitation (Art. 81 Abs. 2 StGB) gilt auch für die Löschung des Strafregistereintrages der Tag der bedingten Entlassung als fristauslösend (vgl. LGVE 1980 I Nr. 601; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1989, N 15 zu Art. 80 StGB). Schon in BGE 79 IV 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der bedingten Entlassung und nachträglicher Bewährung die Strafe als mit dem Tag der bedingten Entlassung als fertig vollzogen gelte. Ebenfalls ist die Aufhebung einer Massnahme als fristauslösend zu betrachten (vgl. ZR 60 [1961] Nr. 13; Trechsel Stefan, a.a.O., N 15 zu Art. 80 StGB). Für den Sonderfall, dass auf den Vollzug einer zusammen mit einem Berufsverbot ausgesprochenen Freiheitsstrafe verzichtet wird, beginnt die Frist für die Aufhebung des Berufsverbots mit dem Entscheid des Gerichts, auf den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verzichten (vgl. SJZ 59 [1963] Nr. 172). Bei Unfähigkeit zur Hafterstehung beginnt die Frist zur Löschung des Strafregistereintrages nach Art. 80 Ziff. 2 StGB mit dem Eintritt dieser Unfähigkeit zu laufen (TG RBOG 1983 Nr. 37).

Die zitierten Bestimmungen des Gesetzes sowie die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Fristbeginn bei der Löschung des Strafregistereintrags auf Gesuch hin lassen erkennen, dass die für die vorzeitige Löschung massgebende Bewährungsfrist nach Wegfall der gegen den Verurteilten angeordneten Zwangsmassnahmen beginnen soll. Die behördliche Aufhebung einer Massnahme wird (bei deren ausschliesslicher Anordnung) dem Vollzug einer Strafe gleichgesetzt. Es rechtfertigt sich daher für den Fall, dass die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde und nach deren Aufhebung auf den Vollzug der Strafe verzichtet wird (Art. 43 Ziff. 5 StGB), den Zeitpunkt des Verzichtsentscheids des Gerichts als fristauslösend zu betrachten.