| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 08.04.1999 |
| Fallnummer: | 21 98 129 |
| LGVE: | 1999 I Nr. 54 |
| Leitsatz: | §§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Beschwerdeführer wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 25. Oktober 1991 u.a. wegen Raubes im Abwesenheitsverfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er lebt seither an einer unbekannten Adresse im Ausland. Im Sommer 1997 liess er beim Grossen Rat des Kantons Luzern erfolglos ein Begnadigungsgesuch einreichen. Da im Gesuch als Absender die Adresse der in der Schweiz wohnenden Mutter als Adresse des Beschwerdeführers angegeben war, sandte das Kriminalgericht sein Kontumazialurteil vom 25. Oktober 1991 an diese Adresse und revozierte in der Folge sein Ausschreibungsbegehren mit der Begründung, dass das Urteil nun habe zugestellt werden können. Die Rechtsgültigkeit dieser Zustellung ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Dazu führte das Obergericht u.a. Folgendes aus: 2.1. Bereits in Max. XI Nr. 440 vertrat das Obergericht die Auffassung, ein Kontumazialurteil werde mit seinem Erlass sofort vollstreckbar. In Max. XI Nr. 581 wurde dazu präzisierend festgehalten, dass mit dem Kontumazialurteil der Lauf der Verfolgungsverjährung aufhöre und die Vollstreckungsverjährung beginne. Aus § 268 StPO, wonach der in Abwesenheit Verurteilte, statt Neubeurteilung zu verlangen, die ordentlichen Rechtsmittel einlegen könne, und die Fristen dafür von der Kenntnisnahme des Urteils an laufen würden, könne nicht das Gegenteil geschlossen werden. Auch nach der Luzerner Strafprozessordnung gelte, dass Abwesenheitsurteile ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskräftig und vollstreckbar seien, selbst wenn der Verurteilte noch das Recht habe, nachträglich die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, insbesondere daran, dass das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtskraft steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stellt oder ergriffen wird und fristgemäss ein Gesuch um Neubeurteilung stellt respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel direkt an das Obergericht gelangt (vgl. Denz Renate, Zulässigkeit und Umfang des Strafverfahrens gegen Abwesende, Bern 1969, S. 192). Verzichtet der Verurteilte auf ein Gesuch um Neubeurteilung und legt er auch kein ordentliches Rechtsmittel ein, so wird das Kontumazialurteil nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss § 260 Abs. 2 StPO bzw. der ordentlichen Rechtsmittelfrist definitiv rechtskräftig (§ 231 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). 2.2. Im vorliegenden Fall hat das Kriminalgericht das den Beschwerdeführer betreffende Kontumazialurteil vom 25. Oktober 1991 diesem nachträglich an die Adresse seiner Mutter zugestellt. Es fragt sich nun, ob diese Zustellung rechtsgültig sei. Dies ist aus folgendem Grund zu verneinen: Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den zuständigen Behörden nach wie vor unbekannt ist. Unter diesen Umständen sind und bleiben die Vorschriften des siebten Abschnitts der Strafprozessordnung betreffend das Verfahren gegen Abwesende (§§ 264 ff. StPO) zwingend anwendbar. § 266 StPO bestimmt klar und unmissverständlich, dass der in Abwesenheit Verurteilte ein Gesuch um Neubeurteilung stellen kann, wenn er sich stellt oder wenn er ergriffen wird (Abs. 1). Die zehntägige Frist für das Neubeurteilungsgesuch läuft ab dem Zeitpunkt, seit dem ihm vom Urteil amtlich Kenntnis gegeben wurde. Dasselbe, nämlich die amtliche Bekanntgabe des Urteils, muss auch für die Einreichung der Appellation (§ 268 StPO) gelten. Zwar spricht § 268 StPO bloss von der Kenntnisnahme des Urteils durch den Verurteilten. Diese Kenntnisnahme setzt aber die in § 266 Abs. 2 StPO geforderte amtliche Kenntnisgabe voraus, ist doch die Einreichung des ordentlichen Rechtsmittels der alternative Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch. Die amtliche Bekanntgabe des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten im Sinne von § 266 Abs. 2 StPO kann aber erst erfolgen, wenn dieser sich stellt oder wenn er ergriffen wird (§ 266 Abs. 1 StPO). Dies ergibt sich klar aus dem systematischen Zusammenhang von § 266 Abs. 1 und 2 StPO. Der Anspruch des in Abwesenheit Verurteilten auf eine Neubeurteilung ist zwingend, ist er doch Ausfluss der durch Art. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst wenn aus dem Wortlaut von § 268 StPO geschlossen würde, die Frist für die Appellationserklärung würde auch dann zu laufen beginnen, wenn der Verurteilte auf andere Weise als durch amtliche Bekanntgabe vom Versäumnisurteil Kenntnis erhalten hätte, so wäre sein Anspruch auf Neubeurteilung deswegen nicht verwirkt. Dasselbe ergibt sich aus dem Zweck des § 266 StPO. Die Neubeurteilung muss nämlich im ordentlichen Gerichtsverfahren erfolgen, d.h. nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der Strafprozessordnung, die für das erstinstanzliche Verfahren gelten, insbesondere den §§ 161 ff. StPO, welche die persönliche Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers im Kriminalgerichtsverfahren vorschreiben. Der Angeklagte hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen (§ 170 Abs. 1 StPO). Er kann notfalls zwangsweise zugeführt werden (§ 42 StPO). Bei Landesabwesenheit des Angeklagten kann dieser zwar von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden (§ 170 Abs. 1 StPO). Es kann ihm aber auch freies Geleit gewährt werden (§ 71 StPO). Jedenfalls ist eine Dispens von der persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhand-lung nur zulässig, wenn seine Anwesenheit nicht erforderlich ist, was aber eine Ausnahme darstellt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67). Ohne die Anwesenheit des Angeklagten ist seine Verteidigung erschwert. Sie kann sogar verunmöglicht sein, wenn der Verteidiger auf die Instruktion des Angeklagten angewiesen ist. Aus diesen Gründen ist die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StPO so zu verstehen, dass die Mitteilung des Kontumazialurteils an den Angeklagten persönlich erfolgen muss (Max XI Nr. 84). Dies setzt die Kenntnis seiner Adresse und damit seines Aufenthaltsorts voraus. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt (§ 186 Abs. 6 StPO) setzt voraus, dass das ordentliche Gerichtsverfahren durchgeführt werden konnte. Dies ergibt sich klar aus der Systematik des Gesetzes, gehört doch § 186 StPO zum dritten Abschnitt der Strafprozessordnung über das ordentliche Gerichtsverfahren. Demgegenüber werden Kontumazialurteile, die im Verfahren gegen Abwesende, d.h. im siebenten Abschnitt der Strafprozessordnung geregelt sind, nach Abschluss des Verfahrens nicht publiziert, sondern verbleiben bei den Gerichtsakten, bis die Voraussetzungen des § 266 StPO eintreffen, d.h. der Verurteilte sich stellt oder ergriffen wird. Eine andere Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten als diejenige an ihn persönlich ist also systemwidrig und damit nicht rechtsgültig. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das Vorgehen des Kriminalgerichts, welches die Adresse der Mutter des Beschwerdeführers als Zustellungsdomizil betrachtete. Diese Zustellungsart ist zwar im Zivilprozess vorgesehen (vgl. § 75 ZPO), findet aber in der Strafprozessordnung keine Stütze. |