Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:16.08.1999
Fallnummer:21 98 248
LGVE:1999 I Nr. 52
Leitsatz:§§ 84 Abs. 1 und 185 Abs. 2 StPO. Gewährung von Urlaub für die Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die II. Kammer des Obergerichts hat am 16. August 1999 als Aufsichtsbehörde nach § 322 StPO an die im Kanton Luzern zuständigen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden folgende Weisung für die Gewährung von Urlaub für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge erlassen:



I. Der Vollzug der Haft von Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen (§ 185 Abs. 2 StPO) ist in der Luzerner Strafprozessordnung, welche dafür massgebend ist, nur teilweise geregelt. § 84 Abs. 1 StPO hält dazu grundsätzlich fest, dass der Untersuchungshäftling wenn möglich von den Strafgefangenen getrennt zu halten ist und er in seiner Freiheit nur soweit beschränkt werden darf, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern.

1. Der Zweck der Untersuchung ist die Erforschung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 StPO). Liegen Umstände vor, welche befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde, darf er in Haft genommen werden (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 StPO), und zwar so lange, als die Verdunklungs- oder Kollusionsgefahr dauert (§ 83ter Abs. 1 StPO). Die Verdunklungs- und Kollusionsgefahr besteht wesensgemäss vor allem während des Untersuchungsverfahrens (§§ 49-157 StPO), kann aber in Einzelfällen auch noch während des Gerichtsverfahrens andauern (vgl. BGE 117 Ia 257, 260 f. E. 4b und 123 I 31, 35 f. E. 3c). In der Praxis bleiben denn auch Angeschuldigte nach Abschluss der Strafuntersuchung regelmässig immer dann in Haft, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) oder der Wiederholungsgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO) weiter besteht. Von besonderer Bedeutung ist die Wiederholungsgefahr bei Gemeingefährlichkeit des Angeschuldigten, d.h. wenn dieser durch sein Verhalten die körperliche oder seelische Integrität Dritter unmittelbar und schwer gefährdet (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21.4.1995). Liegt das erstinstanzliche Urteil vor, darf der Angeschuldigte, der dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Haft gesetzt werden (§ 185 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Trechsel Stefan, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 69 StGB).

2. Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist aktuell im regierungsrätlichen Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof (HU Grosshof) in Kriens (SRL Nr. 330) geregelt, wobei neben den allgemeinen Bestimmungen über Zweck und Organisation (Abschnitt I) und die allgemeine Anstaltsordnung (Abschnitt II), besondere Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten (Abschnitt IV, §§ 23-29). Bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge bestimmt § 29 des Reglements, dass darüber die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde zu entscheiden hat. Dabei erscheint es sachlich richtig und zweckmässig, dass diese Entscheidskompetenz dem jeweils zuständigen Verfahrensleiter übertragen wird, der für die Anordnung und Verlängerung der Haft zuständig ist, nämlich dem Amtsstatthalter, dem kantonalen Untersuchungsrichter und dem Jugendanwalt im Untersuchungsverfahren, dem Staatsanwalt während der Anklageerhebung sowie dem Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts und der II. Kammer des Obergerichts (§§ 83quater Abs. 3, 326ter und 199 StPO).

3. Was unter dem Begriff "Urlaub" zu verstehen sei, sagt § 29 des HU Grosshof-Reglements nicht. In den Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den Anstalten Hindelbank, Oberschöngrün, Wauwilermoos und Witzwil vom 15. Dezember 1997 sowie denjenigen über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21. April 1995 wird zwischen dem Sachurlaub und dem Beziehungsurlaub unterschieden. Die Gewährung eines Beziehungsurlaubs gemäss den zitierten Richtlinien ist Bestandteil der Vollzugsplanung und setzt damit voraus, dass der Häftling sich bereits im Strafvollzug befindet, was bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen gerade nicht der Fall ist. Betreffend die Urlaubsgewährung an Häftlinge im vorzeitigen Strafvollzug kann auf die Weisung in LGVE 1991 I Nr. 65 verwiesen werden.



II. Wir erlassen deshalb im Einverständnis mit der Kriminal- und Anklagekommission an Sie bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge folgende Weisung:

1. Ein Beziehungsurlaub wird nicht gewährt.

2. Ein Sachurlaub wird im Hinblick auf den Untersuchungs- und Strafsicherungszweck nur ausnahmsweise gewährt und ist in der Regel auf folgende Fälle beschränkt:

- Besuche am Krankenbett schwerkranker naher Angehöriger;

- Teilnahme an der Beerdigung naher Angehöriger;

- notwendiges Erscheinen auf einer Amtsstelle;

- dringende ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, welche nicht im Untersuchungsgefängnis durchgeführt werden können.

3. Die Urlaubsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Häftling durch die Polizei begleitet und überwacht wird.

4. In der Regel sollen nur rechtzeitig gestellte, schriftliche und begründete Urlaubsgesuche bewilligt werden.

5. Der Entscheid erfolgt schriftlich und ist dem Gesuchsteller, der Gefängnisverwaltung und dem Polizeikommando zuzustellen. Verteidiger und Staatsanwaltschaft erhalten eine Orientierungskopie.