Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:01.10.2002
Fallnummer:22 02 78
LGVE:2002 I Nr. 36
Leitsatz:§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: