{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_22-10-97_2010-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4782", "Checksum": "1e84cab9049c3fae73ad23c6e9d42b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 10 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 22.12.2010 22 10 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 129 Abs. 1 und Abs. 130 Abs. 2 ZGB. Die Sistierung einer nachehelichen Unterhaltsrente ist nicht nur bei einem qualifizierten Konkubinat mit einer Mindestdauer von f\u00fcnf Jahren m\u00f6glich, sondern schon vorher, falls das Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft anerkannt ist oder bewiesen werden kann. Der Sistierung der Unterhaltsrente ist gegen\u00fcber der Aufhebung der Vorzug zu geben, wenn nicht ein sch\u00fctzenswertes Interesse f\u00fcr die Aufhebung dargetan wird. Die Rechtsfolgen einer umfassenden Lebensgemeinschaft treten unabh\u00e4ngig davon ein, ob das Konkubinat die gleichen wirtschaftlichen Vorteile wie die aufgel\u00f6ste Ehe bringt; eine bloss teilweise Aufhebung der Unterhaltsrente ist rechtlich nicht haltbar. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:30:32", "Checksum": "e3a35c2d94ab6d289d63c6784754f623"}