Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:06.02.1997
Fallnummer:22 96 110/40
LGVE:1997 I Nr. 41
Leitsatz: §§ 260 und 262 ZPO. Eine im Rekursverfahren nach erfolgtem Rechtsschriftenwechsel eingereichte Eingabe mit neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen ist aus dem Recht zu weisen, soweit sie den Rahmen der Kommentierung des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses überschreitet. Anwendung dieses Grundsatzes im Bereich der Offizialmaxime.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Rekursverfahren betreffend einen Massnahmeentscheid nach Art. 145 ZGB traf der Instruktionsrichter verschiedene Beweisvorkehren, deren Ergebnis den Parteien an der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung eröffnet wurde. Tags darauf nahm die Klägerin unaufgefordert zum Beweisergebnis schriftlich Stellung, trug neue Tatsachen vor und stellte neue Beweisanträge. Dazu führt das Obergericht im Rekursentscheid folgendes aus:

Gemäss § 262 ZPO sind neue Tatsachen und Beweisanträge mit der Rekursschrift und der Rekursantwort vorzubringen. Wird in einem Rekursverfahren (ausnahmsweise) eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, versteht sich von selbst, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten sind. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs steht es den Parteien frei, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Nicht statthaft ist indessen, dass auf diesem Weg in verkappter Form eine weitere Rechtsschrift eingereicht wird. Die Eingabe der Klägerin ist über weite Strecken als solche zu qualifizieren, zumal sie auch Behauptungen aus den bereits eingereichten Rechtsschriften wiederholt. Daran ändert nichts, dass in Offizialsachen das Novenverbot gelockert ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 262 ZPO), würde doch sonst die gesetzliche Regelung des einfachen Schriftenwechsels im Rekursverfahren (§ 260 ZPO) ausgehöhlt. Dazu kommt, dass vorliegend nur noch die Unterhalts- und Kostenvorschusspflicht des Beklagten streitig ist. Freilich wird auch die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen von der Offizialmaxime beherrscht. Die Natur des summarischen Verfahrens, wo dem Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt, verlangt indessen ein beförderliches Vorgehen. Eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Offizialmaxime und der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens führt nach dem Gesagten zum Schluss, dass auf neue Behauptungen und Beweisanträge nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels grundsätzlich nicht mehr einzutreten und demzufolge die Eingabe der Klägerin aus dem Recht zu weisen ist, soweit sie den Rahmen der Kommentierung des Beweisergebnisses als Ausfluss aus dem Anspruch auf das rechtliche Gehör überschreitet.