Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:19.12.1996
Fallnummer:22 96 85/600
LGVE:1997 I Nr. 3
Leitsatz:Art. 145 ZGB. Die aufgrund einer Lohnpfändung eingetretene selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten findet im Rahmen eines Prozesses auf Abänderung von vorsorglichen Massnahmen keinen rechtlichen Schutz.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:In einem Scheidungsprozess wurde der Kläger im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet.

In einem nachfolgenden von ihm eingeleiteten Verfahren auf Abänderung des Massnahmeentscheides beantragte er die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, da über ihn zwischenzeitlich eine Lohnpfändung bis auf sein Existenzminimum verfügt worden sei.

Aus den obergerichtlichen Erwägungen:

a) Aufgrund dieser Zahlen ist die Beklagte auf Unterhaltsbeiträge angewiesen, und der Kläger ist zu deren Leistung grundsätzlich in der Lage. Indessen besteht gegenüber dem Kläger eine Lohnpfändung, die ihn auf das Existenzminimum setzt. Bei dessen Berechnung trug das Betreibungsamt dem Umstand Rechnung, dass er der Beklagten bislang keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hatte, weshalb es diese bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigte.

b) Der Kläger begründet seinen Rekurs im wesentlichen damit, dass über ihn eine Lohnpfändung bis auf sein Existenzminimum bestehe, weshalb er nicht leistungsfähig sei. Die Vorderrichterin verkannte dies nicht, ging aber davon aus, dass die familienrechtlichen Verpflichtungen übrigen Schuldverpflichtungen vorgehen. Diese Auffassung vertritt auch die Beklagte in ihrer Vernehmlassung.

c) Es trifft zu, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie sie hier bestehen, Schulden gegenüber Drittpersonen bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden (LGVE 1984 I Nr. 2, E. 4 lit. c.cc e contrario; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 162 zu Art. 145 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 118A, Ziff. 9 zu Art. 163 ZGB). Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages im Rekursentscheid vom 21. September 1995 verzeichnete der Kläger offensichtlich noch keine solchen Schulden bzw. es wurde der Amortisation von Steuerschulden beim sogenannten Freibetrag Rechnung getragen. Dadurch, dass der Kläger im Vorfeld der Lohnpfändung vom 12. Februar 1996 keine Unterhaltsbeiträge geleistet hatte, wurden ihm solche bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht angerechnet. Für die vorliegend massgebende Zeitspanne ab 17. April 1996 ist der Kläger bis auf das Existenzminimum ausgepfändet.

Angesichts der erwähnten Lohnpfändung ist es dem Kläger faktisch nicht möglich, bis Mitte Februar 1997 (Dauer dieser Pfändung) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Da der Kläger der Beklagten bisher keine Unterhaltsbeiträge bezahlte und deshalb ohne deren Berücksichtigung bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, fragt sich allerdings, ob seine faktische Leistungsunfähigkeit rechtlichen Schutz finden darf. Dies ist zu verneinen. Ansonsten könnte ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Pfändung zuwarten, um sich anschliessend - nun auf das Existenzminimum gesetzt - für die laufenden Unterhaltsbeiträge in einem Abänderungsverfahren auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen (BGE 121 I 97). Im vorliegenden Fall müsste die Beklagte bei der Rechtsauffassung des Klägers die Konsequenzen ihres Betreibungsbegehrens auf sich nehmen, indem sie für die Dauer der Lohnpfändung keinen Rechtstitel mehr für Unterhaltsbeiträge hätte. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass Drittgläubiger ihr gegenüber bevorzugt würden, was familienrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft.







(Das Bundesgericht hat am 11. April 1997 die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)