Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:02.10.1997
Fallnummer:22 96 99/400
LGVE:1997 I Nr. 25
Leitsatz:§§ 104 Abs. 3, 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 i.V.m. §§ 246 Abs. 2 und 247 Abs. 1 ZPO; Art. 145ff. ZGB. Der Rückzug des Appellationsbegehrens im Scheidungspunkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewirkt für sich allein noch nicht den Eintritt der (Teil-) Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gegen das Urteil des Amtsgerichts, welches die Ehe der Parteien schied und die Nebenfolgen der Scheidung regelte, appellierte der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage, wobei er für den Fall der Scheidung Anträge betreffend Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder, Güterrecht und Prozesskosten stellte. Die Klägerin erklärte darauf Anschlussappellation bezüglich des Besuchsrechts des Beklagten, worauf dieser in seiner Appellationsbegründung seinen Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage zurückzog. In der Folge verstarb der Beklagte noch während des Appellationsverfahrens.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

Parteien des Scheidungsprozesses sind notwendigerweise die beiden Ehegatten. Der Scheidungsanspruch ist ein höchstpersönliches und unvererbliches Recht. Die Ehe wird durch Scheidung erst mit Inkrafttreten der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Tritt der Tod eines Ehegatten während des hängigen Scheidungsprozesses ein, wird das Verfahren gegenstandslos (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 37 zu Art. 143 ZGB; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 55). Die Ehe ist durch den Tod aufgelöst und kann nicht mehr geschieden werden. Hatte ein kantonales erst- oder zweitinstanzliches Gericht die Scheidung bereits ausgesprochen, tritt der Tod aber vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils ein, so kann die Rechtskraft kraft eidgenössischen Rechtssatzes nicht mehr eintreten; das Scheidungsurteil bleibt ohne rechtliche Wirkung (BGE 76 II 247, 251; BGE 91 II 85, 88; Bühler/Spühler, Berner Komm., N 37 zu Art. 143; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, N 12.10; Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 590). Ist hingegen das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt rechtskräftig geworden, vermag der Tod eines Ehegatten an der Rechtskraft der Scheidung nichts zu ändern (LGVE 1992 I Nr. 3).

Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die Ehe der Parteien durch den Tod des Beklagten oder durch Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt aufgelöst wurde.

a) Die Appellation hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Urteils soweit es angefochten ist (§ 246 Abs. 2 ZPO). Mit der Stellung der konkreten Appellations- und Anschlussappellationsanträge, d.h. mit deren Eingang beim Obergericht, frühestens aber mit Ablauf der Frist zur Erklärung der Anschlussappellation, erwächst sodann der nicht angefochtene Teil des Scheidungsurteils in Teilrechtskraft (§ 112 Abs. 1 lit b ZPO; LGVE 1992 I Nr. 4). Wird auf ein ordentliches Rechtsmittel nicht eingetreten oder wird es zurückgezogen, tritt die Rechtskraft mit dem Tag ein, an dem der Erledigungsentscheid gefällt wird (§ 112 Abs. 3 ZPO).

b) Das Amtsgericht schied in seinem Urteil vom 2. Juli 1996 die Ehe der Parteien. Mit der Appellationserklärung vom 20. November 1996 beantragte der Beklagte die Abweisung der Ehescheidungsklage. Dadurch wurde das amtsgerichtliche Urteil als Ganzes angefochten und erwuchs nicht in Rechtskraft. Erst in der Appellationsbegründung vom 6. Februar 1997 änderte der Beklagte seine Anträge und zog die Appellation im Scheidungspunkt zurück. Der nachträgliche Rückzug des Appellationsbegehrens im Scheidungspunkt hat nicht eo ipso den Eintritt der (Teil-) Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils zur Folge. Die klare gesetzliche Regelung setzt den Zeitpunkt der Rechtskraft auf den Tag des Erledigungsentscheids durch das Obergericht fest (§ 112 Abs. 3 ZPO; vgl. B48, zu Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung, S. 27, § 111). Mit dieser im kantonalen Prozessrecht getroffenen Lösung wird dem bundesrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, wonach die Zustimmung zum Scheidungsbegehren in jedem Stadium des Prozesses erklärt und auch zurückgezogen werden kann, sofern der Scheidungspunkt nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 76 II 262; Hinderling/Steck, a.a.O., S. 62). Damit kann die Partei, die sich gegen die Scheidung wehrt, sowohl vor erster wie auch vor zweiter Instanz nachträglich ihre Zustimmung zur Scheidungsklage erklären und bis zum Entscheid des Gerichts darauf zurückkommen.

Ist die Appellation gemäss § 247 ZPO beim Obergericht erklärt worden, hat der Zeitpunkt des nachträglichen Rückzugs gestellter Appellationsanträge somit keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Da der Erledigungsentscheid erst mit heutigem Datum ergeht, kann festgehalten werden, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt des Todes des Beklagten noch bestanden hat. Der gesamte Scheidungsprozess ist damit zufolge Todes des Beklagten gegenstandslos geworden und daher als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussappellation der Klägerin fällt gemäss § 251 Abs. 3 ZPO dahin.