| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 18.03.1997 |
| Fallnummer: | 22 97 12/93 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 40 |
| Leitsatz: | § 251 Abs. 3 ZPO. Kein Dahinfallen der Anschlussappellation bei einem Teilrückzug der Appellation. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Kläger reichte gegen das amtsgerichtliche Scheidungsurteil Appellation ein und beantragte unter anderem die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten (Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteilsdispositivs). Die Beklagte erklärte daraufhin Anschlussappellation und beantragte eine abweichende Festsetzung der vorinstanzlich gesprochenen Frauenunterhaltsbeiträge. In der Folge zog der Kläger die Appellationserklärung gegen Dispositiv Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteils zurück. Dabei vertrat er die Auffassung, dass damit auch die Anschlussappellation der Beklagten in diesem Punkt dahinfalle. Das Obergericht führte dazu aus: Hingegen ist die Frage nach dem allfälligen Eintritt der Teilrechtskraft von Dispositiv Ziff. 2 (Frauenunterhaltsbeitrag) des amtsgerichtlichen Urteils bzw. des Dahinfallens der Anschlussappellation infolge Teilrückzugs der Appellation zu verneinen. Gemäss § 251 Abs. 3 ZPO fällt die Anschlussappellation dahin, wenn die Appellation zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten wird. Die Anschlussappellation ist indes als ordentliche Appellation zu behandeln, solange die Hauptappellation hängig ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 251 ZPO). |