Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:06.03.1997
Fallnummer:22 97 2/80
LGVE:1997 I Nr. 5
Leitsatz: Art. 281, 286 Abs. 2 und 287 Abs. 2 ZGB. Vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB können auch im Prozess auf Abänderung von richterlich oder vertraglich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286 Abs. 2 bzw. 287 Abs. 2 ZGB) verlangt werden, und zwar sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Kindes.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

Vor Obergericht ist streitig, ob im Prozess zwischen den Parteien betreffend Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 20. Oktober 1995 vorsorgliche Massnahmen überhaupt zulässig sind. Der Vorderrichter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass richterlich und vertraglich festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge grundsätzlich abänderbar sind (Art. 286 Abs. 2 und 287 Abs. 2 ZGB) und deshalb für diese Verfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig sein müssen; ein sachlicher Unterschied zwischen Art. 157 und 286 Abs. 2 ZGB bestehe nicht. Diese Sicht wird denn auch von der neusten Lehre bestätigt; die Auffassung, dass vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB sinngemäss auch im Prozess auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen verlangt werden können (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 94, 96 und 98 zu Art. 286 ZGB), ist schlüssig. Die Ansicht des Beklagten, wonach der Erlass vorsorglicher Massnahmen nur zugunsten des Kindes möglich sein solle, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch mit dem Gerechtigkeitsgedanken schwer vereinbar. Die Tatsache, dass das Verfahren betreffend Kinderalimente der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, ändert daran nichts, da auch bei Kinderunterhaltsbeiträgen von Amtes wegen zum Nachteil des Kindes eingegriffen werden kann (Vogel Oscar, Freibeweis in der Kinderzuteilung, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 611; BGE 118 II 93, 94).







(Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juni 1997 abgewiesen.)