| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 02.07.1997 |
| Fallnummer: | 22 97 38/257 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 2 |
| Leitsatz: | Art. 8 und 254 i.V.m. Art. 261ff. ZGB. Ergibt ein im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses angeordnetes erbbiologisches Gutachten einen Wahrscheinlichkeitsgrad von mindestens 99,8% für die Vaterschaft des Beklagten, so steht diesem der Gegenbeweis für die von ihm behauptete Vaterschaft eines Dritten nicht mehr offen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Das Amtsgericht hiess die Vaterschaftsklage des minderjährigen Klägers gestützt auf das Ergebnis einer im Prozess angeordneten DNA-Analyse in Verbindung mit einem biostatistischen Gutachten gut. Der Beklagte reichte gegen das Urteil Appellation ein, deren Erfolgsaussichten das Obergericht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen hatte. Aus den Erwägungen: Die Appellation erweist sich auch in materieller Hinsicht als aussichtslos. Der Beklagte stellt nämlich nicht das durchgeführte Vaterschaftsgutachten als solches in Frage, sondern geht von der Vaterschaft eines Dritten aufgrund des von ihm behaupteten Mehrverkehrs der Mutter des Klägers während der gesetzlichen Empfängniszeit aus. Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene DNA-Analyse in Verbindung mit dem biostatistischen Gutachten nach ESSEN-MOELLER ergab einen Vaterschaftswahrscheinlichkeitsgrad von 99,9654% (Prädikat: Vaterschaft praktisch erwiesen). Für den Beweis der Vaterschaft oder Nichtvaterschaft ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Bei den erbbiologischen Gutachten ist diese gegeben, wenn der Wahrscheinlichkeitsgrad 99,8% beträgt (Schwenzer Ingeborg, in: Honsell/Vogt/Geiser, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1994, N 23 zu Art. 254 ZGB). Ist die Vaterschaft mit einem Wert von mindestens 99,8% erwiesen, so ist der Gegenbeweis durch Zeugen- oder Parteiaussagen ausgeschlossen (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, § 15 N 15.09 und N 15.18 mit Hinweis auf BGE 101 II 13; vgl. auch Schwenzer Ingeborg, a.a.O., N 23 zu Art. 254 ZGB). Auch fällt der Beweis, dass die Vaterschaft des Beklagten weniger wahrscheinlich als die eines Dritten ist (Art. 262 Abs. 3 ZGB), ausser Betracht, wenn jene bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde (Stettler Martin, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, Basel 1992, S. 81; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 71 zu Art. 262 ZGB). Dem Beklagten steht deshalb der Gegenbeweis für die behauptete Vaterschaft eines Dritten nicht mehr offen. Die von ihm bereits erstinstanzlich erhobene Einrede des Mehrverkehrs wurde daher vom Amtsgericht zu Recht nicht mehr geprüft, womit sich weitere Beweisabnahmen erübrigten. Mit der Einrede des Mehrverkehrs ist der Beklagte mithin auch im Appellationsverfahren nicht mehr zu hören. |