| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 22.09.1998 |
| Fallnummer: | 22 98 31 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 25 |
| Leitsatz: | §§ 118 und 130 ff. ZPO; § 17 f. KoG. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung von Gerichtskosten, die nach deren Entzug fällig geworden sind. Ein Anspruch auf endgültige Kostenübernahme durch den Staat besteht nicht. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Klägerin hatte im Scheidungsprozess, nachdem ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 15. April 1997 entzogen worden war, auf Aufforderung des Amtsgerichts hin am 30. Mai 1997 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1500.- geleistet. Vorliegend ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Vorschuss mit den entstandenen Prozesskosten verrechnet werden kann. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich haftet dem Staat für Gerichts- und Beweiskosten nur die kostenpflichtige Partei (§ 17 KoG). Eine Prozesspartei, die für die Gerichts- und Beweiskosten Vorschuss geleistet hat, haftet grundsätzlich dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei. Soweit der Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat diejenige Partei, welche den Vorschuss geleistet hat, gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz (§ 18 Abs. 1 und 2 KoG). Die Gerichtskosten (auch diejenigen für ein Massnahmeverfahren) werden praxisgemäss erst im Urteil in der Hauptsache verlegt und dementsprechend frühestens in diesem Zeitpunkt fällig (§ 118 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von der einstweiligen Bezahlung der Gerichtskosten, soweit diese im Moment der Bewilligung eines Gesuches noch nicht fällig geworden sind (ZR 96 [1997] Nr. 50, vgl. BlSchK 1988 S. 11). Bei einem späteren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege tritt eine Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten nur dann ein, wenn diese im Zeitpunkt des Entzugs bereits fällig waren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Beim Erlass des angefochtenen Kostenentscheids war die Klägerin nicht mehr im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die im angefochtenen Urteil verlegten Gerichtskosten von Fr. 2029.- haftet sie dementsprechend mit ihrem ganzen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1500.-. Ohnehin sind bereits geleistete Vorschüsse an Gericht und Anwalt von der unentgeltlichen Rechtspflege ausgenommen (LGVE 1994 I Nr. 22). Die verfassungsmässige Minimalgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltet nur den unbehinderten Zugang zum Gericht (BGE 122 I 207), welcher vorliegend jedenfalls gewährleistet war. Das Amtsgericht durfte somit die Gerichtskostenforderung mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnen (vgl. BGE 122 I 5 ff.; ZR 96 [1997] Nr. 50). Ein Anspruch auf endgültige Kostenübernahme durch den Staat besteht nicht (BGE 122 I 6). Demzufolge ist die Kostenverlegung des Amtsgerichts insofern unrichtig, als es die Klägerin bloss zur Zahlung der Hälfte des auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils von Fr. 1014.50, d.h. Fr. 507.25 verpflichtete und die verbleibenden Fr. 507.25 als durch die ihr seinerzeit gewährte unentgeltliche Rechtspflege gedeckt betrachtete. Als vorliegend die Gerichtskosten inklusive die Kosten des Massnahmeverfahrens fällig wurden (vgl. BlSchK 1988 S. 11), war der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bereits wieder entzogen. Weder nach kantonalem Prozessrecht (§§ 130 ff. ZPO) noch von Bundesrechts wegen (Art. 4 BV) wird dem Bedürftigen eine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert (BGE 122 I 6 mit Verweisen). Auch § 18 Abs. 3 KoG steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung schliesst die Haftung der vorschussleistenden Partei für die Gerichtskosten der kostenpflichtigen Gegenpartei nur dann aus, wenn dieser Gegenpartei - und nicht etwa der vorschussleistenden Partei - die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Somit hat die Klägerin im vorliegenden Fall ihren ganzen Gerichtskostenanteil von Fr. 1014.50 selber zu tragen. Mit dem restanzlichen Gerichtskostenvorschuss haftet sie zudem für die dem Beklagten überbundenen Gerichtskosten. |