Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:28.08.2000
Fallnummer:22 99 138
LGVE:2000 I Nr. 3
Leitsatz:Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: