| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | II. Kammer |
| Rechtsgebiet: | Familienrecht |
| Entscheiddatum: | 11.08.1998 |
| Fallnummer: | 30 97 7 |
| LGVE: | 1998 I Nr. 4 |
| Leitsatz: | Art. 273 und 274 Abs. 2 ZGB. Anspruch unverheirateter Eltern auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind. Entzug des Besuchsrechts bei Gefährdung des Kindeswohls. Kriterien für die Bestimmung des Besuchsrechts. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Die Schwelle für die Verweigerung des Besuchsrechts ist hoch anzusetzen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer Obhut steht. Dieser Anspruch steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 119 II 201, 204; BGE 111 II 405, 407). Es handelt sich dabei für den nicht obhutsberechtigten Elternteil und das Kind um ein höchstpersönliches Recht des Bundesprivatrechts mit dem Schutz höher geordneter Normen (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention). Dieses Recht ist zwar nicht absolut, doch bedarf dessen Einschränkung als Grundrecht der in diesem Zusammenhang greifenden qualifizierten Voraussetzungen. Massgebend für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist stets das Kindeswohl. Dieses darf durch die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr nicht gefährdet werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ein Entzug des Besuchsrechts bedeutet für den nicht obhutsberechtigten Elternteil einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeit. Es ist daher aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob gegebenenfalls mit begleitenden Massnahmen ein persönlicher Verkehr im Kindeswohl gleichwohl abgewickelt werden könne (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 443). Eine solche Massnahme ist z.B. das sogenannte begleitete Besuchsrecht, das in Frage kommt, wenn behördliche Weisungen allein nicht genügen, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Für dessen Anordnung sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls notwendig. Auch wenn in der Person des besuchsberechtigten Elternteils keine Anhaltspunkte liegen, die gegen seinen persönlichen Verkehr mit dem Kind sprechen, kann sich ein begleitetes Besuchsrecht dann aufdrängen, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind eine Entfremdung stattgefunden hat. In diesem Fall soll diese Massnahme nicht der Überwachung, sondern der Förderung der bis anhin noch nicht in Gang gekommenen Beziehung dienen (BGE 122 III 404, 411). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dort, wo bei den Kindern eine ablehnende Haltung gegenüber dem besuchsberechtigten Elternteil auszumachen, diese aber vornehmlich auf die Ablehnung des Besuchsrechts durch den Obhutsinhaber zurückzuführen ist (Pra 87 Nr. 22). Dieses Muster zeigt sich in der Gerichtspraxis vermehrt, wobei sich in derartigen Situationen der Obhutsinhaber (meistens die Mutter) häufig des Arguments des sexuellen Missbrauchs für die rechtliche Absicherung des Kontaktabbruchs zum anderen Elternteil bedient (O.-Kodjoe Ursula/Koeppel Peter, The Parental Alienation Syndrome [PAS], in: Der Amtsvormund, Heidelberg 1998, S. 13 und 15). In einem solchen Fall stellt sich regelmässig die Frage, ob der Obhutsinhaber seiner Loyalitäts- und Friedenspflicht nachkommt (Hegnauer Cy-ril, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: ZVW 48 [1993] S. 5). Selbst eine isoliert vorgekommene körperliche Züchtigung oder sexuelle Verfehlung des Besuchsberechtig-ten rechtfertigen noch nicht, von vornherein ihm jeden Kontakt mit den Kindern zu ver-bieten. Ein kurzes begleitetes Besuchsrecht kann vor allem dazu dienen, im Interesse des Kindes die Idealisierung oder Dämonisierung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu verhindern (Pra 87 Nr. 22). Erst wenn die Haltung des nicht obhutsberechtigten Elternteils von vorneherein ungünstige Auswirkungen auf das Kind erwarten lässt und das Besuchsrecht somit zweckwidrig ausgeübt würde, ist es ganz zu verweigern (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, Rz 19.20 und 19.24). Für die psychische Entwicklung und die Identitätsfindung des Kindes ist der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von grosser Bedeutung (BGE 122 III 404, 407; Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 293 zu Art. 156 ZGB; Hausheer Heinz, Die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung - Rechtliche Grundlagen, in: ZVW 53 [1998] S. 19). Deshalb ist die Schwelle für die Verweigerung des Besuchsrechts hoch anzusetzen. Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn die ungestörte körperliche, seeli-sche oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ernstlich bedroht ist und dieser Bedrohung nicht durch geeignete Massnahmen begegnet werden kann (BGE 122 III 404, 407). Sind die Eltern über die Regelung des persönlichen Verkehrs zerstritten, ist das Besuchsrecht auch bei einem guten Verhältnis zwischen den Kindern und dem nicht obhutsberechtig-ten Elternteil einschränkend festzusetzen (LGVE 1990 I Nr. 1). Ein Verschulden der El-tern ist dabei nicht vorausgesetzt (BGE 107 II 301, 303). Bei der konkreten Ausgestal-tung des Besuchs- und Ferienrechts sind die Interessen der Eltern und der Kinder aufeinander abzustimmen; dabei sind die objektiven Umstände und subjektiven Gegebenheiten in die Würdigung miteinzubeziehen (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 65 ff. zu Art. 273 ZGB). Dem Richter steht ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB). Dem geäusserten oder zumindest erfahrbaren Wunsch des urteilsfähigen Kindes ist Rechnung zu tragen (BGE 124 III 90, 92; Hinderling/Steck, a. a. O., S. 444; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 33 zu Art. 274 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Komm. zum Eherecht, Bern 1988, N 48 zu Art. 176 ZGB). |