Rechtsprechung


Gericht/Verwaltung:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:22.09.2014
Fallnummer:3C 14 12
LGVE:2014 II Nr. 15
Gesetzesartikel:Art. 110 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 327 ZPO.
Leitsatz:Bei der Überprüfung eines Kostenentscheids durch die Beschwerdeinstanz ist Zurückhaltung zu üben.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3.2.

Gemäss Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist der Kostenentscheid, also der Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung, selbstständig nur mit Beschwerde nach den Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 110 ZPO N 1). Mit Beschwerde kann zum einen eine unrichtige Rechtsanwendung, zum anderen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition. Hinsichtlich des Beschwerdegrunds der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist die Kognition der Beschwerdeinstanz beschränkt. Mit Beschwerde kann nur eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Spühler, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 320 ZPO N 1 f.). Neue Anträge und neue Beweismittel, d.h. Noven, sind gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Denn die Beschwerde führt das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich nicht weiter (Spühler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 2); vielmehr soll ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz aufgrund der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen.

Das Kantonsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn eine Verletzung von Bestimmungen über die Kostenverlegung oder die Kostenfestsetzung gerügt wird (vgl. LGVE 2003 I Nr. 37, 1990 I Nr. 25). Der erstinstanzliche Richter kennt den Fall unmittelbar und kann insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen, weshalb ihm ein gewisses Ermessen zusteht. Dabei hat er allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Ermessensentscheiden eher hoch sind (vgl. BGE 131 III 26 E. 12.2.2). Unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann zwar nicht mehr verlangt werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat und ihr Entscheid mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, damit eine Korrektur der Kostenverlegung oder -festsetzung überhaupt möglich erscheint. Dies hindert das Kantonsgericht aber nicht daran, den Ermessensentscheid einer Vorinstanz bloss zurückhaltend zu überprüfen, wobei es – sofern die Sache angesichts der tatsächlichen Grundlagen spruchreif ist – im Rahmen des Devolutiveffekts der Beschwerde sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. In einem solchen Fall kann eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz unterbleiben (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).