{"Signatur": "LU_KG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_999_A-04-288-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2499", "Checksum": "8b87d2d508a0840c61215364c9b1daee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 288_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige 15.09.2005 A 04 288_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7\u00a7 7 Abs. 1, 18 Abs. 4 HStG, \u00a7\u00a7 17, 198 Abs. 1 lit. c VRG. Haben die Steuerpflichtigen Einsprache erhoben und sind somit im Einspracheverfahren als Hauptpartei aufgetreten, k\u00f6nnen sie sich ihrer Parteistellung im Beschwerdeverfahren, das von der Kantonalen Steuerverwaltung veranlasst wurde, nicht entledigen, da es hier wie dort um die Hauptsache geht, d.h. um die H\u00f6he der von ihnen geschuldeten Hand\u00e4nderungssteuer. Kommt den Steuerpflichtigen somit Parteistellung zu, werden sie im Falle des Unterliegens ebenso wie die Einwohnergemeinde kostenpflichtig, und zwar ohne R\u00fccksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben. Best\u00e4tigung der Rechtsprechung bez\u00fcglich der Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis als Bemessungsgrundlage der Hand\u00e4nderungssteuer. | Hand\u00e4nderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2039", "Zeit UTC": "19.03.2025 04:35:12", "Checksum": "b27e19f50e7c1e0b83c59df72e0ba0e0"}